| In
Deutschland ist Cannabis im der Anlage 1 des "Betäubungsmittelgesetz"
erfasst und ist somit nicht verkehrsfähig. Der Anbau von THC-armen
Hanfsorten ist in Deutschland seit 1996 wieder erlaubt, ist allerdings
Meldungspflichtig und darf nur unter strenger staatlicher Aufsicht
geschehen. THC-haltige Arzneimittel wie "Marinol" dürfen
mittlerweile verschrieben bleiben. Der medizinische Einsatz von
Haschisch oder Marihuana ist jedoch weiterhin untersagt.
Bis heute
führt das 1994 gefällte "Cannabisurteil" in
Deutschland zu großer Verwirrung. Der Lübecker Richter
Walter Neskovic war im Rahmen eines Prozesses davon ausgegangen,
dass im deutschen Grundgesetz bei entsprechender Interpretation
ein "Recht auf Rausch" verankert sei. Dieser Standpunkt
wurde allerdings vom Bundesverfassungsgericht durch das am 9.
März 1994 gefällte "Cannabisurteil", so de
Name unter dem es bekannt wurde, nicht akzeptiert. Es enthält
allerdings auch den Aufruf, dass die Handhabung von Delikten in
Zusammenhang mit Cannabis gemäß dem Betäugungsmittelgesetz
zu überdenken sei. Ein Zusammentreffen der Innenminister
der Länder brachte allerdings keine wesentlichen Ergebnisse.
Bis heute werden Cannabis-Delikte von Land zu Land verschieden
gehandhabt.
Auch eine
einheitliche Definition der "geringen Menge", also einer
Menge, die zum Eigenbedarf straffrei ist, gibt es bis heute nicht.
Während in Sachsen Mengen bis zu 4g als geringe Menge gelten,
kann in Hessen unter Umständen auch der Besitz von 30g straffrei
bleiben.
Diese Mengenangaben sind allerdings nur Richtwerte, an die kein
Richter gebunden ist. Ein Anspruch auf Straffreiheit besteht daher
für niemanden.
Hasch ,
LSD , Kokain oder andere Drogen per Post schicken lassen ?
Klare Antwort
: Lasst es !!
Es haben schon
viele andere versucht . Sicher der eine oder andere ist damit
durchgekommen .
Aber post
aus bestimmten Länder (z.B. Südamerika , teilweise auch
Holland ) werden vom Zoll kontroliert . So kann es also sein ,
dass irgendwann der Zoll statt der Postbote mit dem Brief oder
Päckchen vor der Tür steht .
Klar kann
man sagen : "das hat mir jemand ohne mein Wissen zugeschickt
"
In einigen
Fällen mag diese Ausrede wegen mangelnder Beweise zur Einstellung
des Verfahrens führen . Aber auch in diesen Fall hat man
erst mal ein Verfahren am Hals . Kann der Zoll dann doch tatsächlich
eine Beteiligung Nachweisen , wird richtig eng. In der Regel wird
dann nicht nur der Besitz geahndet sodern wenn die "Ware"
aus einen Drittland kommt , auch die Illegale Einfuhr .
Und bei grösseren
Mengen wird das "Gewerbsmässige Handeln " unterstellt
.
Es gibt glaubwürdige
Berichte, daß schlecht verpacktes Cannabis erfolgreich über
Staatsgrenzen hinweg verschickt wurde. Trotzdem scheint es nicht
ratsam, es zu probieren. Ein Spürhund, der durch eine Postabteilung
geführt wird, würde es ohne großen Aufwand finden.
Natürlich könnte der Empfänger behaupten, von der
Sendung nichts gewußt zu haben. Dann muß er sie aber
bei Erhalt umgehend der Polizei melden. Findet nun die Polizei
einen entsprechenden Brief, kann sie ihn dem Empfänger zukommen
lassen und zugreifen, wenn dieser das nicht sofort anzeigt.
Eigenverbrauch
/ Was gillt als geringe Menge
Trotz ausdrücklicher
Aufforderung des BVerfG haben sich die Bundesländer bis heute
nicht auf eine bundesweit einheitliche Menge geeinigt. Die "neue"
Bundesregierung hat aber angekündigt, dieses Problem anzugehen.
;-)
Bis dahin kocht jedes Land sein eigenes Süppchen. Es gibt
sogar Bundesländer, in denen keine Grenze festgelegt wurde,
um zu zeigen wie "gefährlich" Cannabis ist. Nach
unserer Erfahrung kann man aber auch dort mit großer Wahrscheinlichkeit
mit einer Einstellung rechnen, wenn es nicht mehr als sechs Gramm
sind.
Zum Beispiel: Sachsen hat keine geringe Menge festgelegt, die
Staatsanwaltschaft Leipzig benennt aber in einer Richtlinie eine
Verfahrenseinstellung bis 5g bzw. 7g, wenn max. acht Mal im Jahr
konsumiert wird (keine Ahnung, wie das nachgewiesen werden soll,
also immer schön die Klappe halten), keine Fremdgefährdung
(Schule, Knast) vorliegt und die betreffende Person erstmals mit
derzeit nicht legalen Drogen erwischt wurde. Auch mit einer Pflanze
kann man durchaus mit einer Verfahrenseinstellung rechnen.
Die Richtlinien der einzelnen Länder unterscheiden sich in
zwei Modelle, die man als "Modell Obergrenze" und "Modell
Untergrenze" bezeichnen könnte.
Die Länder Bayern, Brandenburg, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Hamburg und Schleswig-Holstein haben eine Obergrenze
festgelegt, bis zu der von einer geringen Menge ausgegangen werden
kann.
Diese Angaben beziehen sich auf Gewichtsmengen, nicht Wirkstoffgehalt.
Baden Würtemberg:
Eine gewichtsmäßige
Festlegung der geringen Menge wird bewusst unterlassen, um den
Eindruck in der Öffentlichkeit zu vermeiden, Besitz und Erwerb
von bestimmten Mengen Cannabis seien staatlich toleriert.
Von gelegentlichem Eigenkonsum wird ausgegangen, wenn der Täter
im letzten Jahr nicht mit Drogen auffällig geworden ist.
Auf Wiederholungstäter ist der Paragraph 31a des BtmG nicht
anzuwenden. Öffentliches Interesse wird grundsätzlich
aus generalpräventiven Überlegungen heraus angenommen,
insbesondere auch beim Konsum im Strafvollzug.
Quelle: Justizministerium/Staatsanwaltschaft Baden-Baden
(Stand Oktober 2004)
Bayern:
Jedes aufgedeckte Drogendelikt wird von der bayerischen Polizei
verfolgt, was bedeutet, dass die Polizei die zur Aufklärung
des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen anstellt und den
Fall der Staatsanwaltschaft vorlegt.
Die Staatsanwaltschaft kann bei einem gelegentlichen Umgang mit
Betäubungsmitteln in geringer Menge nach § 31 a BtMG
von Strafverfolgung absehen, wenn das Cannabis lediglich zum Eigenverbrauch
bestimmt war und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung
besteht. Die Bayerische Justiz macht von dieser Möglichkeit
in Übereinstimmung mit einer grundlegenden Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1994 mit der gebotenen
Zurückhaltung Gebrauch. Als "geringe Menge" behandeln
die bayerischen Staatsanwaltschaften nur Cannabis-Mengen bis zu
drei Konsumeinheiten von jeweils 2 Gramm, also insgesamt maximal
6 Gramm.
Auch unterhalb dieser Grenze wird jede Tat mit Fremdgefährdung
konsequent verfolgt, z. B. bei Begehung der Tat in der Öffentlichkeit,
auf Jugendveranstaltungen, in Schulen, in Krankenhäusern
etc. oder das Führen eines Kfz unter Drogeneinfluss. Denn
insoweit ist stets ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
zu bejahen. Ein Absehen von der Strafverfolgung kommt außerdem
nur bei einem Gelegenheitskonsumenten in Betracht. Von einem Gelegenheitskonsumenten
wird in der Regel ausgegangen, wenn der Beschuldigte innerhalb
des letzten Jahres vor der fraglichen Tat nicht mit Betäubungsmitteldelikten
in Erscheinung getreten ist.
Quelle: Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung (Stand Februar
2004)
Berlin:
Momentan liegt noch diese Regelung vor:
Die geringe Menge geht bis zu zwei Konsumeinheiten Cannabis, bzw.
Marihuana
(eine Konsumeinheit beträgt laut Rechtsprechung ca. zwei
Gramm). Bei sechs
bis 15 Gramm kann nach Umständen des Einzelfalls von Strafverfolgung
abgesehen werden, wenn die Schuld gering ist und keine Fremdgefährdung
vorliegt.
Geringe Schuld wird bei Wiederholungstätern angenommen, wenn
sechs Monate zwischen den Delikten liegen. Öffentliches Interesse
wird
grundsätzlich (besonders bei harten Drogen) angenommen, wenn
Kinder oder nicht abhängige Jugendliche verführt werden.
In naher Zukunft soll jedoch diese Regelung gelten:
Grundsätzlich werden bis zu 15 Gramm toleriert, das heißt,
der Besitz blebt ohne strafrechtliche Folgen. Es wird den Gerichten
überlassen, den Besitz von bis zu 30 Gramm ebenfalls straffrei
zu behandeln (bei geringer Schuld und keiner Fremdgefährung).
Bislang lag die straffreie Grenze bei fünf Gramm. In anderen
Bundesländern liegt die Grenze meist unverändert bei
5 Gramm. Der Handel mit Cannabis ist nach wie vor strafbar.
Geringe Schuld wird bei Wiederholungstätern angenommen, wenn
sechs Monate zwischen den Delikten liegen. Öffentliches Interesse
wird grundsätzlich (besonders bei harten Drogen) angenommen,
wenn Kinder oder nicht abhängige Jugendliche verführt
werden.
Quelle: Senatsverwaltung Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz
(Stand April 2004)
Brandenburg:
Als gering wird eine Menge Betäubungsmittel angesehen, die
bei etwa drei Gelegenheiten verbraucht werden kann; dies entspricht
bei Cannabisprodukten etwa sechs Gramm. Eine Einstellung des Verfahrens
ist auch bei Wiederholungstätern möglich. Ein öffentliches
Interesse an der Strafverfolgung wird im Allgemeinen nur dann
anzunehmen sein, wenn die Gefahr besteht, dass Dritte erstmalig
mit Betäubungsmitteln in Berührung kommen.
Quelle: Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten
Brandenburg
(Stand Februar 2004 - Änderungen im Jahr 2004 wahrscheinlich)
Bremen:
Als gering wird eine Menge von sechs bis acht Gramm, im Einzelfall
bis zu 10 Gramm Cannabis angesehen (Kokain bis zwei Gramm, Heroin
bis ein Gramm). Die Einstellung des Verfahrens im Wiederholungsfall
ist "nicht ausgeschlossen".
Quelle: Polizei-Präsidium Bremen (Stand Januar 2004)
Hamburg:
Eine geringe Menge zum Eigenverbrauch wird angenommen, wenn der
Täter nur soviel Haschisch besitzt, wie in eine Streichholzschachtel
passt; dies entspicht in etwa 20 Gramm. Geringe Schuld wird bei
nicht auszuschließender BTM-Abhängigkeit und bei nicht
abhängigen Erst- oder Zweittätern angenommen.
Quelle: Justizministerium Hamburg (Stand Februar 2004)
Hessen:
Als geringe Menge wird im Bundesland Hessen 10 Prozent von der
im BtmG festgelegten nicht geringen Menge bezeichnet. Im Einzelnen
können die nachfolgenden Mengen als Richtwerte dienen. Die
angegebenen Werte stellen jedoch die Obergrenze der geringen Menge
oder den Übergang zu der im BtmG definierten normalen Menge
dar.
Zum größten Teil orientiert sich die Justiz an der
Gewichtsmenge bzw. Tablettenanzahl (seltener und in gröberen
Fällen an den Wirkstoffgehalt). Für Hessen gelten deshalb
folgende Richtwerte:
Opium wird bis zu 3 Gramm Gewichtsmenge bzw. 0,45 Gramm Wirkstoffgehalt
(Morphinhydrochlorid) als geringe Menge eingestuft. Amphetamin
wird mit einem Gramm Gewichts-/Wirkstoffmenge als geringe Menge
behandelt. Bei Heroin(-gemisch) sind 1 Gramm Gewichtsmenge bzw.
0,15 Gramm Heroinhydrochlorid Wirkstoffmenge eine geringe Menge
während es bei Kokain(-gemisch) mit einem Gramm Gewichtsmenge
bzw. 0,15 Gramm Kokainhydrochlorid Wirkstoffmenge der Fall ist.
Sonderstellung nehmen Tabletten (Ecstasy) ein. Hier bezieht sich
die geringe Menge auf einen Tablettenstreifen mit 20 Tabletten
á:
- 120mg Base MDA, 2,4 g MDMA-Base oder 2,8g MDA-HCL
- 120mg Base MDEA, 2,4g MDEA Base oder 2,8g MDEA-HCL
- 120mg Base MDMA, 2,4g MDMA-Base oder 2,8 MDMA-HCL
Bei Cannabis-Konsumfällen ist bei Gewichtsmengen bis zu 6
Gramm Cannabisharz grundsätzlich gemäß §31a
BtMG von Strafverfolgung abzusehen. Bei Gewichtsmengen von 6 bis
15 Gramm Cannabisharz kann ein Absehen von Strafverfolgung nach
§31a BtMG erfolgen. Bei Cannabiskraut (Marihuana) oder Cannabistee
kann wegen des geringen THC-Gehaltes auch bei größeren
Mengen von einer Anklage abgesehen werden.
Ähnliches gilt für die wirkstoffarmen Kokablätter
und Kokatee, wo bis zu 30 Gramm von einer Anklage abgesehen werden
kann.
Quelle: Generstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main (Stand Februar
2004)
Mecklenburg Vorpommern:
Es wird nach Einzelfallprüfung entschieden, ob das Verfahren
eingestellt werden kann. Einstellungen erfolgten bisher lediglich
in "wenigen besonders gelagerten Einzelfällen, in denen
die Beschuldigten nicht mehr als fünf Gramm Haschisch in
Besitz hatten".
Quelle: Justiz-Ministerium Mecklenburg-Vorpommern (Stand Februar
2004)
Niedersachsen:
Für das Bundesland Niedersachsen gilt seit nahezu 20 Jahren
die Praxis, dass zum Schutz der Volksgesundheit und insbesondere
zum Schutz der nachwachsenden Generation das Betäubungsmittelgesetz
in vollem Umfang angewandt wird. Also auch in Bereichen bei Drogenbesitz
von unter einem Gramm. Es findet auf jeden Fall eine Strafvefolgung
statt.
Ausschlaggebend ist der Einzelfall, wobei Kleinstmengen von mehreren
Gramm Cannabis/Marihuana oder chemischen Drogen (Ecstasy) nicht
immer einer richtlichen Sanktion bedürfen und zu Verfahrenseinstellungen
führen kann. Das bedarf jeweils einer Auseinandersetzung
mit der Persönlichkeit des Beschuldigten und mit den Tatumständen.
In Ernstfällen ohne Außenwirkung und Fremdgefärdung
ist deshalb eine Einstellung des Verfahrens wahrscheinlich. Bei
härteren Drogen (Kokain, Heroin etc.) ist dies jedoch auch
bei Kleinstmengen nicht der Fall.
Im Klartext: Bei jedem Drogenfund durch einen Vollzugsbeamten
(Polizei, Zoll etc.) erfolgt eine Strafanzeige seitens der Staatsanwaltschaft
(wird also nicht fallen gelassen). Die Anklage kann dann bei Kleinstmengen
(nur Cannabis, Marihuana und Ecstasy) nach Prüfung der der
Persönlichkeit und den tatumständen nur noch durch das
Gericht/den Richter fallen gelassen werden.
Quelle: Oberstaatsanwaltschaft Braunschweig (Stand November 2004)
Nordrhein Westfalen:
§ 31 a BtMG läßt ein Absehen von der Verfolgung
nur zu, wenn die Tat sich auf eine geringe Menge bezieht, die
zum Eigenverbrauch bestimmt ist. Danach erscheint die Anwendung
der Vorschrift in der Regel dann nicht mehr vertretbar, wenn die
Tat eine größere als die nachfolgend aufgeführte
Menge des jeweiligen Betäubungsmittels betrifft:
Haschisch (ohne Haschischöl) und Marihuana: 10 Gramm
Heroin: 0,5 Gramm
Kokain: 0,5 Gramm
Amphetamin: 0,5 Gramm
Da diese Angaben von durchschnittlichen Reinheitsgehalten (bei
Haschisch und Marihuana: 6 Gewichtsprozent Tetrahydrocannabinol;
bei Heroin: 10 Gewichtsprozent Heroin-Hydrochlorid; bei Kokain:
30 Gewichtsprozent Kokain-Hydrochlorid; bei Amphetamin: 25 Gewichtsprozent)
bezogen auf im Handel vertriebene Kleinmengen ausgehen, können
sie nur Anhaltspunkte für die Feststellung einer noch als
gering anzusehenden Menge darstellen.
Liegen daher Anhaltspunkte für eine von den zuvor aufgeführten
Reinheitsgehalten abweichende Zusammensetzung vor, kann eine höhere
oder niedrigere Menge des vorgefundenen Gemischs die Grenze bilden.
Bei anderen unerlaubten Betäubungsmitteln kann eine geringe
Menge in der Regel dann nicht mehr angenommen werden, wenn sie
mehr als drei Konsumeinheiten ausmacht.
Für eine Anwendung der Vorschrift ist - auch bei Auffinden
von geringeren als den vorstehend aufgeführten Mengen - kein
Raum, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für
ein Handeltreiben mit oder die Abgabe von Betäubungsmitteln
vorliegen; hierfür kann das wiederholte Antreffen mit unerlaubten
Betäubungsmitteln ein Anhaltspunkt sein. Bei nicht betäubungsmittelabhängigen
Tätern kann eine geringe Schuld in der Regel bei Erst- (und
Zweit-) Tätern angenommen werden, während bei wiederholtem
Antreffen mit unerlaubten Betäubungsmitteln eine Einstellung
nach § 31 a BtMG nur im Einzelfall - etwa bei Vorliegen eines
größeren Tatzwischenraumes - in Betracht kommt.
Die Anwendung des § 31 a BtMG unter dem Gesichtspunkt der
geringen Schuld kommt auch in Betracht, wenn der Täter betäubungsmittelabhängig
ist und mehrfach wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
aufgefallen ist oder auffällt.
Die Annahme einer geringen Schuld stellt letztlich - unter Beachtung
der in § 153 StPO entwickelten Kriterien - eine Einzelfallentscheidung
dar, die bei dem in Betracht stehenden Personenkreis - eventuell
in Zusammenarbeit mit der Drogenberatung und den Therapieeinrichtungen
- vornehmlich auf die Persönlichkeit des Täters, sein
Suchtverhalten und seine Therapiewilligkeit abstellt. Dabei können
die persönlichen und sozialen Verhältnisse des Täters
wie insbesondere eine ernsthafte Therapiebereitschaft oder die
Dauer des Tatzwischenraumes bzw. die Rückfallgeschwindigkeit
von Bedeutung sein. Eine größere Schuld kann insbesondere
vorliegen, wenn die Tat von einem Erzieher oder einem mit dem
Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes beauftragten Amtsträger
begangen wird.
Die Polizei führt in den Fällen, in denen nach den vorstehenden
Gesichtspunkten eine Einstellung des Verfahrens nach § 31
a BtMG in Betracht kommt, eine Wägung des Betäubungsmittels
und einen Vortest durch und vernimmt die beschuldigte Person kurz
zur Konsumverhaltensweise und zur Herkunft des Betäubungsmittels
oder gibt ihr in geeigneten Fällen Gelegenheit zu einer schriftlichen
Äußerung. Bei der Wägung genügt in der Regel
eine sog. "Bruttowägung", soweit nicht erkennbar
ein Missverhältnis zwischen Verpackungs- und Betäubungsmittelgewicht
besteht. Sie stellt das Betäubungsmittel sowie die Konsumutensilien
sicher, führt eine Erklärung über die Einziehung
sichergestellterGegenstände, insbesondere die Betäubungsmittel
und die Konsumutensilien, herbei und übersendet den Vorgang
mit der Strafanzeige unverzüglich der Staatsanwaltschaft.
Auf Zeugenvernehmungen und weitere Ermittlungsmaßnahmen,
auch weitergehende kriminaltechnische Untersuchungen, kann, soweit
die Staatsanwaltschaft nicht etwas anderes anordnet, verzichtet
werden.
Bei Abgabe des Ermittlungsvorgangs an die Staatsanwaltschaft kann
die Polizei eine Anwendung dieser Richtlinien anregen, soweit
sie aufgrund ihrer Erkenntnisse den Eindruck gewonnen hat, dass
sich eine Verfahrenserledigung auf diesem Wege anbietet.
Quelle: Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen (Stand Februar
2004)
Rheinland Pfalz:
Eine geringe
Menge wird bis zu 10 Gramm Cannabis angenommen (bzgl. anderer
BTM wird im Einzelfall über die Einstellung entschieden.
Grenzwerte liegen nicht vor).
Eine Einstellung ist auch bei wiederholter Strafbegehung möglich.
Solange der Täter zum gelegentlichen Eigenverbrauch mit Cannabis
umgeht, wird geringe Schuld als gegeben angesehen. Öffentliches
Interesse liegt lediglich bei Fremdgefährdung vor.
Die Polizeianweisungen ähneln denen in Nordrhein-Westfalen;
Durchsuchungen, kriminaltechnische Untersuchungen oder Zeugenvernehmungen
sind in der Regel nicht notwendig.
Mit einer Bundesratsinitiative will Rheinland-Pfalz eine bundeseinheitliche
Regelung erreichen. Danach sollen Erwerb und Besitz von bis zu
20 Gramm Cannabis nicht mehr als Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit
eingestuft werden.
Quelle: Ministerium der Justiz Mainz (Stand Februar 2004)
Saarland:
Aus dem Saarland ist nur bekannt, dass drei bis sechs Konsumeinheiten
bis zu 10 Gramm Cannabis als geringe Menge gewertet werden (Kokain
und Heroin: zwei bis drei Konsumeinheiten).
Sachsen:
Auf den Erlass von Richtlinien wurde verzichtet. Es sind jeweils
Einzelfallentscheidungen zu treffen, wobei eine geringe Menge
bei zwei, höchstens drei Konsumeinheiten Haschisch bzw. Marihuana
angenommen werden kann.
Im Wiederholungsfall kommt ein Absehen von Strafverfolgung nur
in Betracht, wenn die Konsumenten nicht innerhalb einer Jahresfrist
auffällig geworden sind. Ein öffentliches Interesse
ist auf jeden Fall bei Fremdgefährdung gegeben.
Sachsen Anhalt:
Der Grenzwert, bis zu dem eine geringe Menge anzunehmen ist, wurde
im Dezember 1994 auf sechs Gramm Haschisch oder Marihuana festgesetzt.
Bei Konsum im Strafvollzug besteht öffentliches Interesse.
Schleswig Holstein:
Die Staatsanwaltschaft sieht in der Regel - auch in Wiederholungsfällen
- von der Verfolgung ab, wenn sich Anbau, Herstellung, Einfuhr,
Ausfuhr, Durchfuhr, Erwerb, Verschaffen in sonstiger Weise oder
Besitz bezieht lediglich auf
- Cannabisprodukte (außer Haschischöl) von nicht mehr
als
- 30 Gramm (Bruttogewicht),
- Kokain und Amphetamine von nicht mehr als 3 Gramm
- (Bruttogewicht),
- Heroin von nicht mehr als 1 Gramm (Bruttogewicht).
Die Polizei führt in diesen Fällen auf der sachbearbeitenden
Dienststelle eine Wägung und einen Vortest durch, fertigt
eine Strafanzeige und vernimmt die beschuldigte Person kurz zur
Konsumverhaltensweise und zur Herkunft des Betäubungsmittels.
Die Polizei stellt das Betäubungsmittel sowie die Konsumutensilien
sicher bzw. beschlagnahmt diese. Auf Zeugenvernehmungen und weitere
Ermittlungsmaßnahmen, auch weitergehende kriminaltechnische
Untersuchungen, wird im Hinblick auf ihre bzw. seine Konsumverhaltensweise
verzichtet. Das gilt auch, wenn die beschuldigte Person die Herkunft
des Betäubungsmittels nicht preisgibt. Abschließend
führt die Polizei eine Klärung über den Verzicht
auf die Rückgabe sichergestellter Gegenstände, insbesondere
der Konsumutensilien, herbei und übersendet den Vorgang unverzüglich
der Staatsanwaltschaft.
Bei anderen unerlaubten Betäubungsmitteln entscheidet die
Staatsanwaltschaft nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen.
Die vorstehenden Grundsätze gelten nicht, wenn, obschon lediglich
eine Bruttomenge von bis zu 30 Gramm Cannabis bzw. 3 Gramm Kokain
oder Amphetamin oder 1 Gramm Heroin betroffen, zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die angetroffene
Menge nicht dem Eigenkonsum dienen soll oder aber der Umgang mit
den Betäubungsmitteln eine Gefährdung von Kindern und
Jugendlichen, bei Heroin auch Heranwachsender besorgen läßt.
Das wiederholte Antreffen mit unerlaubten Betäubungsmitteln
kann ein Anhaltspunkt für fremdgefährdendes Verhalten
sein.
Quelle: LKA Schleswig Holstein (Stand Januar 2004)
Thüringen:
Hier wurden bislang keine Grenzwerte festgesetzt. Es besteht generell
nicht die Absicht, den Verfolgungsdruck zu mindern, Die Voraussetzungen
des Paragraphen 31a BtmG werden bei harten Drogen wegen des entgegenstehenden
öffentlichen Interesses grundsätzlich verneint.
Geringe
Mengen sind doch jetzt legal, oder?
Im Prinzip
nein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Verbot bestätigt
(BverfGE 90,145). In Fällen jedoch, die "gelegentlichen
Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten
und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, [...]
werden die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot
von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten
grundsätzlich abzusehen haben."
"Geringe Mengen" von Cannabis sind also weiterhin verboten
und müssen dementsprechend beschlagnahmt werden. Staatsanwälte
und Richter sollen aber von der Verfolgung absehen bzw. den Prozeß
einstellen, wenn man das Cannabis unter den genannten Bedingungen
"anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt,
erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt."
(§ 31a BtMG)
Zu beachten sind dabei die Einschränkungen. Da ist die "geringe
Menge" (s.u.). Man darf das Cannabis ausschließlich
zum eigenen Konsum besitzen ("Eigenverbrauch"). Man
muß glaubhaft machen können, daß man nicht regelmäßig
konsumiert ("gelegentlich"). Außerdem darf keine
Fremdgefährdung vorliegen. Das ist allein in der eigenen
Wohnung bestimmt gegeben, auf einem Schulhof bestimmt nicht. Dazwischen
liegt ein breiter Ermessensspielraum.
Was tun,
wenn man Probleme mit der Polizei hat?
Ist man in
unangenehmen Kontakt mit den Freunden und Helfern gekommen, ist
die wichtigste Grundregel: Aussage verweigern. Man muß nur
Angaben zur Person (Name/Wohnsitz/Geboren(Datum und Ort)) machen.
Wer mehr sagt, kann sich eigentlich nur schaden, denn entlastende
Aussagen kann man später immer noch machen. Belastende Aussagen
kann man zwar widerrufen, aber nicht mehr ungesagt machen. Eine
Aussageverweigerung wird in keinem Fall als Schuldeingeständnis
gewertet.
Es kann auch nicht schaden, sich Name und Dienstnummer der Beamten
geben zu lassen (und aufzuschreiben, ihr wißt ja, wie das
mit dem Kurzzeitgedächtnis ist...), mit denen man zu tun
hat. Wenn die Polizisten etwas unternehmen, das einem seltsam
(illegal) vorkommt, z.B. eine Hausdurchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl,
dann sollte man dagegen Widerspruch einlegen (aber nicht eingreifen!),
und zwar schriftlich oder "zur Niederschrift" (diktieren).
Stellt sich die Aktion im Nachhinein tatsächlich als illegal
heraus, kann man den Beamten den verdienten Ärger machen.
Werden Gegenstände konfisziert, kann man sich Art und Menge
quittieren lassen. Allerdings soll es schon vorgekommen sein,
daß Polizisten eine geringere Menge abgeliefert haben als
sie tatsächlich mitgenommen hatten. Das nützt nicht
nur den Polizisten, es kann auch dem Ex-Besitzer eine geringere
Strafe bescheren
Drogensuchhunde
Es sind viele
Methoden im Umlauf, die kaum oder gar nicht geeignet sind, Suchhunde
in ihrer Arbeit zu behindern. Dazu gehört der Pfeffer zum
Betäuben des Geruchssinns genauso wie Plastiktüten zum
Verpacken (da diese Gerüche durchlassen).
Cannabis ist für den Drogensuchhund eine leichtere Beute
als zum Beispiel Kokain oder LSD, wie man sich auch mit menschlicher
Nase leicht vorstellen kann. Dennoch haben diese Hunde ihre Schwächen.
Bei Höhen über 1,80 Meter kann ein Hund nicht mehr viel
riechen, weil sich der Geruch von gut verpacktem Cannabis nicht
so weit verbreitet. "Gut verpackt" ist Cannabis zum
Beispiel in einem gasdichten Glasbehälter (Laborbedarfsladen)
oder in einem verschweißten Metallbehälter. Aber auch
nur, wenn die Außenseite nicht mit Cannabisspuren verunreinigt
ist.
Für eine Karriere als Drogenschnüffler braucht ein Hund
einen ausgeprägten Spieltrieb. Der läßt sich auch
ausnutzen, um den Hund abzulenken. Noch größere Ablenkung
verspricht aber der Sexualtrieb. Es soll nicht wenige Suchhunde
geben, die beim Anblick (und Geruch!) einer Hundedame alles andere
vergessen.
Wer Cannabis in den Radkappen seines Autos schmuggelt, könnte
versuchen, vorher durch etwas Buttersäure zu fahren, da dieser
Geruch doch recht ablenkend wirken könnte.
Wer hilft
mir, wenn es zum Prozeß kommt?
Wenn nicht
die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wegen geringer Schuld
einstellt, wenn es also zum Prozeß kommt, sollte man sich
einen Anwalt suchen. Ein Prozeß ist in den Händen eines
Profis natürlich besser aufgehoben als in denen einer FAQ
(von einem Laien). Eine Akteneinsicht darf sogar ausschließlich
ein Anwalt nehmen. Für bestimmte bedürftige Gruppen
(Schüler, Studenten, ...) gibt es beim zuständigen Gericht
einen Rechtsberatungsschein. Wer diesen Schein hat, kommt bei
der Beratung durch einen Anwalt billiger weg.
Wer Hilfe braucht, zum Beispiel bei der Suche nach einem geeigneten
Anwalt, kann sich an die "Grüne Hilfe" wenden.
Sie ist im Web unter www.gruene-hilfe.de zu erreichen.
Betäungsmittelgesetz
(BtMG)
Gesetz über
den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz
- BtMG)
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
BtMG
Ausfertigungsdatum:
28.07.1981
Vollzitat:
"Betäubungsmittelgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl.
I S. 358), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2288) geändert worden ist"
Stand: Neugefasst
durch Bek. v. 1.3.1994 I 358;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.7.2009 I 1801
Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 17.7.2009 I 1990 (Nr.
43) noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 2 G v. 29.7.2009 I 2288 (Nr. 48) noch
nicht berücksichtigt
Näheres
zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Fußnote
Textnachweis
Geltung ab: 1.8.1981 Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl.
BtMG 1981 Anhang EV Änderungen aufgrund EinigVtr vgl. §§
11, 12 u. 29 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Das Gesetz wurde als Artikel 1 des G v. 28.7.1981 I 681 vom Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist am 1.1.1982
gem. Art. 7 Abs. 1 d. Gzur Neuordnung d. Betäubungsmittelrechts
v. 28.7.1981 BGBl. I S. 681, 1187 in Kraft getreten.
Die Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen,
treten gem. Art. 7 Abs. 1 d. G zur Neuordnung d. Betäubungsmittelrechts
v. 28.7.1981 BGBl. I S. 681, 1187 am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Das G wurde am 31.7.1981 verkündet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1 Betäubungsmittel
§ 2 Sonstige Begriffe
Zweiter Abschnitt
Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
§ 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
§ 5 Versagung der Erlaubnis
§ 6 Sachkenntnis
§ 7 Antrag
§ 8 Entscheidung
§ 9 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
§ 10 Rücknahme und Widerruf
§ 10a Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Dritter Abschnitt
Pflichten im Betäubungsmittelverkehr
§ 11 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
§ 12 Abgabe und Erwerb
§ 13 Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
§ 14 Kennzeichnung und Werbung
§ 15 Sicherungsmaßnahmen
§ 16 Vernichtung
§ 17 Aufzeichnungen
§ 18 Meldungen
§ 18a Verbote
Vierter Abschnitt
Überwachung
§ 19 Durchführende Behörde
§ 20 Besondere Ermächtigung für den Spannungs-
oder Verteidigungsfall
§ 21 Mitwirkung anderer Behörden
§ 22 Überwachungsmaßnahmen
§ 23 Probenahme
§ 24 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
§ 24a Anzeige des Anbaus von Nutzhanf
§ 25 Kosten
Fünfter Abschnitt
Vorschriften für Behörden
§ 26 Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und
Zivilschutz
§ 27 Meldungen und Auskünfte
§ 28 Jahresbericht an die Vereinten Nationen
Sechster Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Straftaten
§ 29a Straftaten
§ 30 Straftaten
§ 30a Straftaten
§ 30b Straftaten
§ 30c Vermögensstrafe
§ 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
§ 31a Absehen von der Verfolgung
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Erweiterter Verfall und Einziehung
§ 34 Führungsaufsicht
Siebenter Abschnitt
Betäubungsmittelabhängige Straftäter
§ 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung
§ 36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
§ 37 Absehen von der Verfolgung
§ 38 Jugendliche und Heranwachsende
Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 39 Übergangsregelung
§ 39a Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur
Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
§ 40 und § 40a (gegenstandslos)
§ 41 (weggefallen)
Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Betäubungsmittel
(1) Betäubungsmittel
im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten
Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen,
wenn dies
1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines
Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung
eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können,
oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln
oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes
der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren
oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können
einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der
Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit
und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet
bleiben.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt
in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des
Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel
sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des
Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen
der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene
Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium)
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund
von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen
von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen
von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477)
(Internationale Suchtstoffübereinkommen) in ihrer jeweils
für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Fassung
erforderlich ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2 Sonstige Begriffe
(1) Im Sinne
dieses Gesetzes ist
1.
Stoff:
a)
chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich
vorkommende Gemische und Lösungen,
b)
Pflanzen, Algen, Pilze und Flechten sowie deren Teile und Bestandteile
in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
c)
Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile,
-bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch und Tier in
bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
d)
Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile
oder Stoffwechselprodukte;
2.
Zubereitung:
ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch
oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den
natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;
3.
ausgenommene Zubereitung:
eine in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung, die von
den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise
ausgenommen ist;
4.
Herstellen:
das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen
und Umwandeln.
(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht
jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes gleich.
Zweiter Abschnitt
Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
(1) Einer
Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte
bedarf, wer
1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben,
sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen,
abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben
oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel
kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen
Interesse liegenden Zwecken erteilen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
(1) Einer
Erlaubnis nach § 3 bedarf nicht, wer
1.
im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer
Krankenhausapotheke (Apotheke)
a)
in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort
ausgenommene Zubereitungen herstellt,
b)
in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,
c)
in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher,
zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung abgibt
oder
d)
in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber
einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt
oder an den Nachfolger im Betrieb der Apotheke abgibt,
e)
in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel zur
Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln
berechtigte Stelle oder zur Vernichtung entgegennimmt,
2.
im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke
in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln
a)
für ein von ihm behandeltes Tier miteinander, mit anderen
Fertigarzneimitteln oder arzneilich nicht wirksamen Bestandteilen
zum Zwecke der Anwendung durch ihn oder für die Immobilisation
eines von ihm behandelten Zoo-, Wild- und Gehegetieres mischt,
b)
erwirbt,
c)
für ein von ihm behandeltes Tier oder Mischungen nach Buchstabe
a für die Immobilisation eines von ihm behandelten Zoo-,
Wild- und Gehegetieres abgibt oder
d)
an Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel
zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der tierärztlichen
Hausapotheke abgibt,
3.
in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel
a)
auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher
Verschreibung oder
b)
zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die dieses Tier
behandelt und eine tierärztliche Hausapotheke betreibt,
erwirbt,
4.
in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel
a)
als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs oder
b)
auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher
Verschreibung erworben hat und sie als Reisebedarf
ausführt oder einführt,
5.
gewerbsmäßig
a)
an der Beförderung von Betäubungsmitteln zwischen befugten
Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr beteiligt ist oder
die Lagerung und Aufbewahrung von Betäubungsmitteln im Zusammenhang
mit einer solchen Beförderung oder für einen befugten
Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr übernimmt oder
b)
die Versendung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern
am Betäubungsmittelverkehr durch andere besorgt oder vermittelt
oder
6.
in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel als
Proband oder Patient im Rahmen einer klinischen Prüfung oder
in Härtefällen nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer
6 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit Artikel 83 der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren
für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln
und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur
(ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1) erwirbt.
(2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Bundes-
und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen
Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln
beauftragten Behörden.
(3) Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis bedarf und
am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will, hat dies dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuvor
anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten:
1.
den Namen und die Anschriften des Anzeigenden sowie der Apotheke
oder der tierärztlichen Hausapotheke,
2.
das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde der apothekenrechtlichen
Erlaubnis oder der Approbation als Tierarzt und
3.
das Datum des Beginns der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet
die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich
über den Inhalt der Anzeigen, soweit sie tierärztliche
Hausapotheken betreffen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5 Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis
nach § 3 ist zu versagen, wenn
1.
nicht gewährleistet ist, daß in der Betriebsstätte
und, sofern weitere Betriebsstätten in nicht benachbarten
Gemeinden bestehen, in jeder dieser Betriebsstätten eine
Person bestellt wird, die verantwortlich ist für die Einhaltung
der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften und der Anordnungen
der Überwachungsbehörden (Verantwortlicher); der Antragsteller
kann selbst die Stelle eines Verantwortlichen einnehmen,
2.
der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis
hat oder die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht ständig
erfüllen kann,
3.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen
Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben,
4.
geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für die
Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung
ausgenommener Zubereitungen nicht vorhanden sind,
5.
die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen aus anderen als
den in den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen nicht gewährleistet
ist,
6.
die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck
dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung
sicherzustellen, daneben aber den Mißbrauch von Betäubungsmitteln
oder die mißbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen
sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit
soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist oder
7.
bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel
nicht innerhalb der gesetzten Frist (§ 8 Abs. 2) abgeholfen
wird.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchführung
der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen,
Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen
der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten
der Organe der Europäischen Gemeinschaften geboten ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6 Sachkenntnis
(1) Der Nachweis
der erforderlichen Sachkenntnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) wird erbracht
1.
im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln oder ausgenommenen
Zubereitungen, die Arzneimittel sind, durch den Nachweis der Sachkenntnis
nach § 15 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes,
2.
im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln, die keine
Arzneimittel sind, durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem
wissenschaftlichem Hochschulstudium der Biologie, der Chemie,
der Pharmazie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte
Prüfung und durch die Bestätigung einer mindestens einjährigen
praktischen Tätigkeit in der Herstellung oder Prüfung
von Betäubungsmitteln,
3.
im Falle des Verwendens für wissenschaftliche Zwecke durch
das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichem
Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der
Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und
4.
in allen anderen Fällen durch das Zeugnis über eine
abgeschlossene Berufsausbildung als Kaufmann im Groß- und
Außenhandel in den Fachbereichen Chemie oder Pharma und
durch die Bestätigung einer mindestens einjährigen praktischen
Tätigkeit im Betäubungsmittelverkehr.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
kann im Einzelfall von den im Absatz 1 genannten Anforderungen
an die Sachkenntnis abweichen, wenn die Sicherheit und Kontrolle
des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener
Zubereitungen gewährleistet sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 7 Antrag
Der Antrag
auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 ist in doppelter Ausfertigung
beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
zu stellen, das eine Ausfertigung der zuständigen obersten
Landesbehörde übersendet. Dem Antrag müssen folgende
Angaben und Unterlagen beigefügt werden:
1.
die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Antragstellers
und der Verantwortlichen,
2.
für die Verantwortlichen die Nachweise über die erforderliche
Sachkenntnis und Erklärungen darüber, ob und auf Grund
welcher Umstände sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen
ständig erfüllen können,
3.
eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach Ort (gegebenenfalls
Flurbezeichnung), Straße, Hausnummer, Gebäude und Gebäudeteil
sowie der Bauweise des Gebäudes,
4.
eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen gegen die Entnahme
von Betäubungsmitteln durch unbefugte Personen,
5.
die Art des Betäubungsmittelverkehrs (§ 3 Abs. 1),
6.
die Art und die voraussichtliche Jahresmenge der herzustellenden
oder benötigten Betäubungsmittel,
7.
im Falle des Herstellens (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) von Betäubungsmitteln
oder ausgenommenen Zubereitungen eine kurzgefaßte Beschreibung
des Herstellungsganges unter Angabe von Art und Menge der Ausgangsstoffe
oder -zubereitungen, der Zwischen- und Endprodukte, auch wenn
Ausgangsstoffe oder -zubereitungen, Zwischen- oder Endprodukte
keine Betäubungsmittel sind; bei nicht abgeteilten Zubereitungen
zusätzlich die Gewichtsvomhundertsätze, bei abgeteilten
Zubereitungen die Gewichtsmengen der je abgeteilte Form enthaltenen
Betäubungsmittel und
8.
im Falle des Verwendens zu wissenschaftlichen oder anderen im
öffentlichen Interesse liegenden Zwecken eine Erläuterung
des verfolgten Zwecks unter Bezugnahme auf einschlägige wissenschaftliche
Literatur.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 8 Entscheidung
(1) Das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte soll innerhalb von drei
Monaten nach Eingang des Antrages über die Erteilung der
Erlaubnis entscheiden. Es unterrichtet die zuständige oberste
Landesbehörde unverzüglich über die Entscheidung.
(2) Gibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
dem Antragsteller Gelegenheit, Mängeln des Antrages abzuhelfen,
so wird die in Absatz 1 bezeichnete Frist bis zur Behebung der
Mängel oder bis zum Ablauf der zur Behebung der Mängel
gesetzten Frist gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tage, an
dem dem Antragsteller die Aufforderung zur Behebung der Mängel
zugestellt wird.
(3) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung der in §
7 bezeichneten Angaben dem Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Erweiterung
hinsichtlich der Art der Betäubungsmittel oder des Betäubungsmittelverkehrs
sowie bei Änderungen in der Person des Erlaubnisinhabers
oder der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb
eines Gebäudes, ist eine neue Erlaubnis zu beantragen. In
den anderen Fällen wird die Erlaubnis geändert. Die
zuständige oberste Landesbehörde wird über die
Änderung der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 9 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
(1) Die Erlaubnis
ist zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen auf den jeweils
notwendigen Umfang zu beschränken. Sie muß insbesondere
regeln:
1.
die Art der Betäubungsmittel und des Betäubungsmittelverkehrs,
2.
die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand an Betäubungsmitteln,
3.
die Lage der Betriebstätten und
4.
den Herstellungsgang und die dabei anfallenden Ausgangs-, Zwischen-
und Endprodukte, auch wenn sie keine Betäubungsmittel sind.
(2) Die Erlaubnis kann
1.
befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden
werden oder
2.
nach ihrer Erteilung hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 geändert
oder mit sonstigen Beschränkungen oder Auflagen versehen
werden,
wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich
ist oder die Erlaubnis der Durchführung der internationalen
Suchtstoffübereinkommen oder von Beschlüssen, Anordnungen
oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle
entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen
Gemeinschaften geboten ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 10 Rücknahme und Widerruf
(1) Die Erlaubnis
kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes
von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Die
Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse
glaubhaft gemacht wird.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird über
die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis unverzüglich
unterrichtet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 10a Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen
(1) Einer
Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf,
wer eine Einrichtung betreiben will, in deren Räumlichkeiten
Betäubungsmittelabhängigen eine Gelegenheit zum Verbrauch
von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln
verschafft oder gewährt wird (Drogenkonsumraum). Eine Erlaubnis
kann nur erteilt werden, wenn die Landesregierung die Voraussetzungen
für die Erteilung in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe
des Absatzes 2 geregelt hat.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach
Absatz 1 zu regeln. Die Regelungen müssen insbesondere folgende
Mindeststandards für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch
von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen festlegen:
1.
Zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räumlichkeiten,
die als Drogenkonsumraum dienen sollen;
2.
Gewährleistung einer sofort einsatzfähigen medizinischen
Notfallversorgung;
3.
medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominderung
beim Verbrauch der von Abhängigen mitgeführten Betäubungsmittel;
4.
Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten
Angeboten der Beratung und Therapie;
5.
Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach diesem Gesetz
in Drogenkonsumräumen, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln
nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Eigenverbrauch in geringer
Menge;
6.
erforderliche Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden,
um Straftaten im unmittelbaren Umfeld der Drogenkonsumräume
soweit wie möglich zu verhindern;
7.
genaue Festlegung des Kreises der berechtigten Benutzer von Drogenkonsumräumen,
insbesondere im Hinblick auf deren Alter, die Art der mitgeführten
Betäubungsmittel sowie die geduldeten Konsummuster; offenkundige
Erst- oder Gelegenheitskonsumenten sind von der Benutzung auszuschließen;
8.
eine Dokumentation und Evaluation der Arbeit in den Drogenkonsumräumen;
9.
ständige Anwesenheit von persönlich zuverlässigem
Personal in ausreichender Zahl, das für die Erfüllung
der in den Nummern 1 bis 7 genannten Anforderungen fachlich ausgebildet
ist;
10.
Benennung einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung
der in den Nummern 1 bis 9 genannten Anforderungen, der Auflagen
der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde
verantwortlich ist (Verantwortlicher) und die ihm obliegenden
Verpflichtungen ständig erfüllen kann.
(3) Für das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1 und
2 Nr. 1 bis 4 und 8, §§ 8, 9 Abs. 2 und § 10 entsprechend;
dabei tritt an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte jeweils die zuständige oberste Landesbehörde,
an die Stelle der obersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte.
(4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 berechtigt das in einem Drogenkonsumraum
tätige Personal nicht, eine Substanzanalyse der mitgeführten
Betäubungsmittel durchzuführen oder beim unmittelbaren
Verbrauch der mitgeführten Betäubungsmittel aktive Hilfe
zu leisten.
Dritter Abschnitt
Pflichten im Betäubungsmittelverkehr
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 11 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
(1) Wer Betäubungsmittel
im Einzelfall einführen oder ausführen will, bedarf
dazu neben der erforderlichen Erlaubnis nach § 3 einer Genehmigung
des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Betäubungsmittel dürfen durch den Geltungsbereich dieses
Gesetzes nur unter zollamtlicher Überwachung ohne weiteren
als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten
Aufenthalt und ohne daß das Betäubungsmittel zu irgendeinem
Zeitpunkt während des Verbringens dem Durchführenden
oder einer dritten Person tatsächlich zur Verfügung
steht, durchgeführt werden. Ausgenommene Zubereitungen dürfen
nicht in Länder ausgeführt werden, die die Einfuhr verboten
haben.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren über die Erteilung
der Genehmigung zu regeln und Vorschriften über die Einfuhr,
Ausfuhr und Durchfuhr zu erlassen, soweit es zur Sicherheit oder
Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, zur Durchführung
der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder von Rechtsakten
der Organe der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist.
Insbesondere können
1.
die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auf bestimmte Betäubungsmittel
und Mengen beschränkt sowie in oder durch bestimmte Länder
oder aus bestimmten Ländern verboten,
2.
Ausnahmen von Absatz 1 für den Reiseverkehr und die Versendung
von Proben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zugelassen,
3.
Regelungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln
durch Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte im Rahmen
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs getroffen
und
4.
Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe und Aufbewahrung der zu verwendenden
amtlichen Formblätter festgelegt
werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 12 Abgabe und Erwerb
(1) Betäubungsmittel
dürfen nur abgegeben werden an
1.
Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz einer Erlaubnis
nach § 3 zum Erwerb sind oder eine Apotheke oder tierärztliche
Hausapotheke betreiben,
2.
die in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden
oder Einrichtungen,
3. (weggefallen)
(2) Der Abgebende hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte außer in den Fällen des §
4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e unverzüglich jede einzelne Abgabe
unter Angabe des Erwerbers und der Art und Menge des Betäubungsmittels
zu melden. Der Erwerber hat dem Abgebenden den Empfang der Betäubungsmittel
zu bestätigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Abgabe von in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln
a)
auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher
Verschreibung im Rahmen des Betriebes einer Apotheke,
b)
im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke
für ein vom Betreiber dieser Hausapotheke behandeltes Tier,
2.
der Ausfuhr von Betäubungsmitteln und
3.
Abgabe und Erwerb von Betäubungsmitteln zwischen den in §
4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder Einrichtungen.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren hinsichtlich der
Meldung und der Empfangsbestätigung, insbesondere Form, Inhalt,
Ausgabe und Aufbewahrung der hierbei zu verwendenden amtlichen
Formblätter zu regeln, soweit es für die Sicherheit
oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich
ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 13 Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
(1) Die in
Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur
von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann
verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen
oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen
Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht
oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen
werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen
Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere
dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere
Weise erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichneten
Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht
oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen
werden.
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen
nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der
Verschreibung abgegeben werden. Diamorphin darf nur vom pharmazeutischen
Unternehmer und nur an anerkannte Einrichtungen nach Absatz 3
Satz 2 Nummer 2a gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden.
Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke
dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel
und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke
behandelten Tier abgegeben werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage
III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund
einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des
Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in
Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern
und Tierkliniken zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle
des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere
können
1.
das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke
oder Mengen beschränkt,
2.
das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige
von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation
der verschreibenden Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung
der Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen,
2a.
das Verschreiben von Diamorphin nur in Einrichtungen, denen eine
Erlaubnis von der zuständigen Landesbehörde erteilt
wurde, zugelassen,
2b.
die Mindestanforderungen an die Ausstattung der Einrichtungen,
in denen die Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin
stattfindet, festgelegt,
3.
Meldungen
a)
der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte über das Verschreiben eines
Substitutionsmittels für einen Patienten in anonymisierter
Form,
b)
der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte über die Ärzte, die die Mindestanforderungen
nach Nummer 2 erfüllen und
Mitteilungen
c)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
an die zuständigen Überwachungsbehörden und an
die verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen
bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben
hat, in anonymisierter Form,
d)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
an die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder
über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer
2 erfüllen,
e)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
an die obersten Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl
der Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde,
die Anzahl der Ärzte, die zum Verschreiben eines Substitutionsmittels
berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, die ein Substitutionsmittel
verschrieben haben, die verschriebenen Substitutionsmittel und
die Art der Verschreibung
sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und
Mitteilungen vorgeschrieben,
4.
Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe
des zu verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung
sowie der Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand
festgelegt und
5.
Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung
von Kauffahrteischiffen erlassen werden.
Für das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach Satz
2 Nummer 2a gelten § 7 Satz 2 Nummer 1 bis 4, § 8 Absatz
1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 3, § 9 Absatz 2 und §
10 entsprechend. Dabei tritt an die Stelle des Bundesinstitutes
für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils die zuständige
Landesbehörde, an die Stelle der zuständigen obersten
Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte. Die Empfänger nach Satz 2 Nr. 3 dürfen
die übermittelten Daten nicht für einen anderen als
den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte handelt bei der Wahrnehmung der
ihm durch Rechtsverordnung nach Satz 2 zugewiesenen Aufgaben als
vom Bund entliehenes Organ des jeweils zuständigen Landes;
Einzelheiten einschließlich der Kostenerstattung an den
Bund werden durch Vereinbarung geregelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 14 Kennzeichnung und Werbung
(1) Im Betäubungsmittelverkehr
sind die Betäubungsmittel unter Verwendung der in den Anlagen
aufgeführten Kurzbezeichnungen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung
hat in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und auf
dauerhafte Weise zu erfolgen.
(2) Die Kennzeichnung muß außerdem enthalten
1.
bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmitteln
den Gewichtsvomhundertsatz und bei abgeteilten Betäubungsmitteln
das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes,
2.
auf Betäubungsmittelbehältnissen und - soweit verwendet
- auf den äußeren Umhüllungen bei Stoffen und
nicht abgeteilten Zubereitungen die enthaltene Gewichtsmenge,
bei abgeteilten Zubereitungen die enthaltene Stückzahl; dies
gilt nicht für Vorratsbehältnisse in wissenschaftlichen
Laboratorien sowie für zur Abgabe bestimmte kleine Behältnisse
und Ampullen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorratsbehältnisse
in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch
für die Bezeichnung von Betäubungsmitteln, in Katalogen,
Preislisten, Werbeanzeigen oder ähnlichen Druckerzeugnissen,
die für die am Betäubungsmittelverkehr beteiligten Fachkreise
bestimmt sind.
(5) Für in Anlage I bezeichnete Betäubungsmittel darf
nicht geworben werden. Für in den Anlagen II und III bezeichnete
Betäubungsmittel darf nur in Fachkreisen der Industrie und
des Handels sowie bei Personen und Personenvereinigungen, die
eine Apotheke oder eine tierärztliche Hausapotheke betreiben,
geworben werden, für in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel
auch bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 15 Sicherungsmaßnahmen
Wer am Betäubungsmittelverkehr
teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz
befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme
zu sichern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder
Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad
oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 16 Vernichtung
(1) Der Eigentümer
von nicht mehr verkehrsfähigen Betäubungsmitteln hat
diese auf seine Kosten in Gegenwart von zwei Zeugen in einer Weise
zu vernichten, die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der
Betäubungsmittel ausschließt sowie den Schutz von Mensch
und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt. Über
die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen und diese drei
Jahre aufzubewahren.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 3 die zuständige
Behörde des Landes, kann den Eigentümer auffordern,
die Betäubungsmittel auf seine Kosten an diese Behörden
zur Vernichtung einzusenden. Ist ein Eigentümer der Betäubungsmittel
nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, oder kommt der Eigentümer
seiner Verpflichtung zur Vernichtung oder der Aufforderung zur
Einsendung der Betäubungsmittel gemäß Satz 1 nicht
innerhalb einer zuvor gesetzten Frist von drei Monaten nach, so
treffen die in Satz 1 genannten Behörden die zur Vernichtung
erforderlichen Maßnahmen. Der Eigentümer oder Besitzer
der Betäubungsmittel ist verpflichtet, die Betäubungsmittel
den mit der Vernichtung beauftragten Personen herauszugeben oder
die Wegnahme zu dulden.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 gelten entsprechend, wenn
der Eigentümer nicht mehr benötigte Betäubungsmittel
beseitigen will.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 17 Aufzeichnungen
(1) Der Inhaber
einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet, getrennt für
jede Betriebsstätte und jedes Betäubungsmittel fortlaufend
folgende Aufzeichnungen über jeden Zugang und jeden Abgang
zu führen:
1.
das Datum,
2.
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers oder
des Empfängers oder die sonstige Herkunft oder den sonstigen
Verbleib,
3.
die zugegangene oder abgegangene Menge und den sich daraus ergebenden
Bestand,
4.
im Falle des Anbaues zusätzlich die Anbaufläche nach
Lage und Größe sowie das Datum der Aussaat,
5.
im Falle des Herstellens zusätzlich die Angabe der eingesetzten
oder hergestellten Betäubungsmittel, der nicht dem Gesetz
unterliegenden Stoffe oder der ausgenommenen Zubereitungen nach
Art und Menge und
6.
im Falle der Abgabe ausgenommener Zubereitungen durch deren Hersteller
zusätzlich den Namen oder die Firma und die Anschrift des
Empfängers.
Anstelle der in Nummer 6 bezeichneten Aufzeichnungen können
die Durchschriften der Ausgangsrechnungen, in denen die ausgenommenen
Zubereitungen kenntlich gemacht sind, fortlaufend nach dem Rechnungsdatum
abgeheftet werden.
(2) Die in den Aufzeichnungen oder Rechnungen anzugebenden Mengen
sind
1.
bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge
und
2.
bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
(3) Die Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften sind drei
Jahre, von der letzten Aufzeichnung oder vom letzten Rechnungsdatum
an gerechnet, gesondert aufzubewahren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 18 Meldungen
(1) Der Inhaber
einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet, dem Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für jede
Betriebsstätte und für jedes Betäubungsmittel die
jeweilige Menge zu melden, die
1.
beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufläche nach
Lage und Größe,
2.
hergestellt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausgangsstoffen,
3.
zur Herstellung anderer Betäubungsmittel verwendet wurde,
aufgeschlüsselt nach diesen Betäubungsmitteln,
4.
zur Herstellung von nicht unter dieses Gesetz fallenden Stoffen
verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Stoffen,
5.
zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen verwendet wurde, aufgeschlüsselt
nach diesen Zubereitungen,
6.
eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern,
7.
ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern,
8.
erworben wurde,
9.
abgegeben wurde,
10.
vernichtet wurde,
11.
zu anderen als den nach den Nummern 1 bis 10 angegebenen Zwecken
verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Verwendungszwecken
und
12.
am Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres als Bestand vorhanden
war.
(2) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind
1.
bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge
und
2.
bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
(3) Die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 12 sind dem Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils bis zum 31.
Januar und 31. Juli für das vergangene Kalenderhalbjahr und
die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 bis zum 31. Januar für das
vergangene Kalenderjahr einzusenden.
(4) Für die in Absatz 1 bezeichneten Meldungen sind die vom
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen
amtlichen Formblätter zu verwenden.
Vierter Abschnitt
Überwachung
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 19 Durchführende Behörde
(1) Der Betäubungsmittelverkehr
sowie die Herstellung ausgenommener Zubereitungen unterliegt der
Überwachung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte. Diese Stelle ist auch zuständig für
die Anfertigung, Ausgabe und Auswertung der zur Verschreibung
von Betäubungsmitteln vorgeschriebenen amtlichen Formblätter.
Der Betäubungsmittelverkehr bei Ärzten, Zahnärzten
und Tierärzten, pharmazeutischen Unternehmern im Falle der
Abgabe von Diamorphin und in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken,
Krankenhäusern und Tierkliniken unterliegt der Überwachung
durch die zuständigen Behörden der Länder. Diese
überwachen auch die Einhaltung der in § 10a Abs. 2 aufgeführten
Mindeststandards; den mit der Überwachung beauftragten Personen
stehen die in den §§ 22 und 24 geregelten Befugnisse
zu.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
ist zugleich die besondere Verwaltungsdienststelle im Sinne der
internationalen Suchtstoffübereinkommen.
(3) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung
zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I unterliegt der Überwachung
durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Artikel 33 Absatz 1 und 5 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 796/2004 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen
zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und
zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen
im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen
für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141 vom
30.4.2004, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung sowie §
25 Absatz 1 und 3 und § 29 der InVeKoS-Verordnung gelten
entsprechend. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
darf die ihr nach § 31 der InVeKoS-Verordnung von den zuständigen
Landesstellen übermittelten Daten sowie die Ergebnisse von
im Rahmen der Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie
durchgeführten THC-Kontrollen zum Zweck der Überwachung
nach diesem Gesetz verwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 20 Besondere Ermächtigung für den Spannungs-
oder Verteidigungsfall
(1) Die Bundesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen für Verteidigungszwecke zu ändern,
um die medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Betäubungsmitteln
sicherzustellen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen gewährleistet
bleiben. Insbesondere können
1.
Aufgaben des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte
nach diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
auf das Bundesministerium übertragen,
2.
der Betäubungsmittelverkehr und die Herstellung ausgenommener
Zubereitungen an die in Satz 1 bezeichneten besonderen Anforderungen
angepaßt und
3.
Meldungen über Bestände an
a)
Betäubungsmitteln,
b)
ausgenommenen Zubereitungen und
c)
zur Herstellung von Betäubungsmitteln erforderlichen Ausgangsstoffen
oder Zubereitungen, auch wenn diese keine Betäubungsmittel
sind,
angeordnet werden. In der Rechtsverordnung kann ferner der über
die in Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Bestände Verfügungsberechtigte
zu deren Abgabe an bestimmte Personen oder Stellen verpflichtet
werden.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 darf nur nach Maßgabe
des Artikels 80a Abs. 1 des Grundgesetzes angewandt werden.
(3) (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 21 Mitwirkung anderer Behörden
(1) Das Bundesministerium
der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei
der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betäubungsmitteln
mit.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern die Beamten der Bundespolizei,
die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundespolizeigesetzes
betraut sind, und im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsminister
des Innern die Beamten der Bayerischen Grenzpolizei mit der Wahrnehmung
von Aufgaben betrauen, die den Zolldienststellen nach Absatz 1
obliegen. Nehmen die im Satz 1 bezeichneten Beamten diese Aufgaben
wahr, gilt § 67 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.
(3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen
dieses Gesetzes, die sich bei der Abfertigung ergeben, unterrichten
die mitwirkenden Behörden das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte unverzüglich.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 22 Überwachungsmaßnahmen
(1) Die mit
der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
1.
Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr oder die
Herstellung oder das der Herstellung folgende Inverkehrbringen
ausgenommener Zubereitungen einzusehen und hieraus Abschriften
oder Ablichtungen anzufertigen, soweit sie für die Sicherheit
oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung
ausgenommener Zubereitungen von Bedeutung sein können,
2.
von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
3.
Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen
und Beförderungsmittel, in denen der Betäubungsmittelverkehr
oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen durchgeführt
wird, zu betreten und zu besichtigen, wobei sich die beauftragten
Personen davon zu überzeugen haben, daß die Vorschriften
über den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung
ausgenommener Zubereitungen beachtet werden. Zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung, insbesondere wenn eine Vereitelung der Kontrolle des
Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener
Zubereitungen zu besorgen ist, dürfen diese Räumlichkeiten
auch außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeit sowie
Wohnzwecken dienende Räume betreten werden; insoweit wird
das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) eingeschränkt. Soweit es sich um industrielle
Herstellungsbetriebe und Großhandelsbetriebe handelt, sind
die Besichtigungen in der Regel alle zwei Jahre durchzuführen,
4.
vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit es zur Verhütung
dringender Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des
Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener
Zubereitungen geboten ist. Zum gleichen Zweck dürfen sie
auch die weitere Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder
die weitere Herstellung ausgenommener Zubereitungen ganz oder
teilweise untersagen und die Betäubungsmittelbestände
oder die Bestände ausgenommener Zubereitungen unter amtlichen
Verschluß nehmen. Die zuständige Behörde (§
19 Abs. 1) hat innerhalb von einem Monat nach Erlaß der
vorläufigen Anordnungen über diese endgültig zu
entscheiden.
(2) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen gemäß
Absatz 1 Nr. 1 und 2 auch auf schriftlichem Wege anordnen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 23 Probenahme
(1) Soweit
es zur Durchführung der Vorschriften über den Betäubungsmittelverkehr
oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich
ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen befugt,
gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke
der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich
darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe oder, sofern die
Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks
nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites
Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen.
(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen
oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und
dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluß
oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.
(3) Für entnommene Proben ist eine angemessene Entschädigung
zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 24 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
(1) Jeder
Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr oder jeder Hersteller
ausgenommener Zubereitungen ist verpflichtet, die Maßnahmen
nach den §§ 22 und 23 zu dulden und die mit der Überwachung
beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Stellen
zu bezeichnen, in denen der Betäubungsmittelverkehr oder
die Herstellung ausgenommener Zubereitungen stattfindet, umfriedete
Grundstücke, Gebäude, Räume, Behälter und
Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen sowie
Einsicht in Unterlagen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner
in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 24a Anzeige des Anbaus von Nutzhanf
Der Anbau
von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu
Cannabis (Marihuana) in Anlage I ist bis zum 1. Juli des Anbaujahres
in dreifacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §
19 Abs. 3 anzuzeigen. Für die Anzeige ist das von der Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung herausgegebene amtliche
Formblatt zu verwenden. Die Anzeige muß enthalten:
1.
den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Landwirtes, bei
juristischen Personen den Namen des Unternehmens der Landwirtschaft
sowie des gesetzlichen Vertreters,
2.
die dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen
Berufsgenossenschaft zugeteilte Mitglieds-/Katasternummer,
3.
die ausgesäte Sorte unter Beifügung der amtlichen Etiketten,
soweit diese nicht im Rahmen der Regelungen über die einheitliche
Betriebsprämie der zuständigen Landesbehörde vorgelegt
worden sind,
4.
die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der Flächenidentifikationsnummer;
ist diese nicht vorhanden, können die Katasternummer oder
sonstige die Aussaatfläche kennzeichnende Angaben, die von
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt
worden sind, wie zum Beispiel Gemarkung, Flur und Flurstück,
angegeben werden.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übersendet
eine von ihr abgezeichnete Ausfertigung der Anzeige unverzüglich
dem Antragsteller. Sie hat ferner eine Ausfertigung der Anzeige
den zuständigen Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften
auf deren Ersuchen zu übersenden, wenn dies zur Verfolgung
von Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Liegen der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anhaltspunkte
vor, daß der Anbau von Nutzhanf nicht den Voraussetzungen
des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana)
in Anlage I entspricht, teilt sie dies der örtlich zuständigen
Staatsanwaltschaft mit.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 25 Kosten
(1) Das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für seine
Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem
Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände
näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze
vorzusehen.
Fünfter Abschnitt
Vorschriften für Behörden
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 26 Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und
Zivilschutz
(1) Dieses
Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Erlaubnis
nach § 3 auf Einrichtungen, die der Betäubungsmittelversorgung
der Bundeswehr und der Bundespolizei dienen, sowie auf die Bevorratung
mit in Anlage II oder III bezeichneten Betäubungsmitteln
für den Zivilschutz entsprechende Anwendung.
(2) In den Bereichen der Bundeswehr und der Bundespolizei obliegt
der Vollzug dieses Gesetzes und die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs
den jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen
der Bundeswehr und der Bundespolizei. Im Bereich des Zivilschutzes
obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den für die Sanitätsmaterialbevorratung
zuständigen Bundes- und Landesbehörden.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen
Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit
die internationalen Suchtstoffübereinkommen dem nicht entgegenstehen
und dies zwingende Gründe der Verteidigung erfordern.
(4) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über
die Erlaubnis nach § 3 auf Einrichtungen, die der Betäubungsmittelversorgung
der Bereitschaftspolizeien der Länder dienen, entsprechende
Anwendung.
(5) (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 27 Meldungen und Auskünfte
(1) Das Bundeskriminalamt
meldet dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
jährlich bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr
die ihm bekanntgewordenen Sicherstellungen von Betäubungsmitteln
nach Art und Menge sowie gegebenenfalls die weitere Verwendung
der Betäubungsmittel. Im Falle der Verwertung sind der Name
oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.
(2) Die in § 26 bezeichneten Behörden haben dem Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Verlangen über
den Verkehr mit Betäubungsmitteln in ihren Bereichen Auskunft
zu geben, soweit es zur Durchführung der internationalen
Suchtstoffübereinkommen erforderlich ist.
(3) In Strafverfahren, die Straftaten nach diesem Gesetz zum Gegenstand
haben, sind zu übermitteln
1.
zur Überwachung und Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln
bei den in § 19 Abs. 1 Satz 3 genannten Personen und Einrichtungen
der zuständigen Landesbehörde die rechtskräftige
Entscheidung mit Begründung, wenn auf eine Strafe oder eine
Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt oder der Angeklagte
wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden ist,
2.
zur Wahrnehmung der in § 19 Abs. 1 Satz 2 genannten Aufgaben
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im
Falle der Erhebung der öffentlichen Klage gegen Ärzte,
Zahnärzte und Tierärzte
a)
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
b)
der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
c)
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung;
ist mit dieser Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden
oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen,
so ist auch diese zu übermitteln.
Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs-
oder die Strafverfolgungsbehörde.
(4) Die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung
in sonstigen Strafsachen darf der zuständigen Landesbehörde
übermittelt werden, wenn ein Zusammenhang der Straftat mit
dem Betäubungsmittelverkehr besteht und die Kenntnis der
Entscheidung aus der Sicht der übermittelnden Stelle für
die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich
ist; Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 28 Jahresbericht an die Vereinten Nationen
(1) Die Bundesregierung
erstattet jährlich bis zum 30. Juni für das vergangene
Kalenderjahr dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen
Jahresbericht über die Durchführung der internationalen
Suchtstoffübereinkommen nach einem von der Suchtstoffkommission
der Vereinten Nationen beschlossenen Formblatt. Die zuständigen
Behörden der Länder wirken bei der Erstellung des Berichtes
mit und reichen ihre Beiträge bis zum 31. März für
das vergangene Kalenderjahr dem Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte ein. Soweit die im Formblatt geforderten Angaben
nicht ermittelt werden können, sind sie zu schätzen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Personen und
welche Stellen Meldungen, nämlich statistische Aufstellungen,
sonstige Angaben und Auskünfte, zu erstatten haben, die zur
Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen
erforderlich sind. In der Verordnung können Bestimmungen
über die Art und Weise, die Form, den Zeitpunkt und den Empfänger
der Meldungen getroffen werden.
Sechster Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 29 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel
treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt,
veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt
oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen
Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen
Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für
sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung
eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur
unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt,
eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig
mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln
verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit
zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft
oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung
nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch
eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert,
Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise
verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen
für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11
oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder
§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige
und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen
und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch
nach Satz 1 Nr. 11.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder
6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder
13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten
Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz
1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen
1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel
lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt,
einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in
sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit
sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen,
auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen
bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche
ausgegeben werden.
Fußnote
§ 29
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel
mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 9.3.1994 I 1207 - 2 BvL 43/92
u. a. -
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 29a Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1.
als Person über 21 Jahre
Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren
abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder
zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel
treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder
sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3
Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 30 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe
nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen
Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat,
2.
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum
unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig
dessen Tod verursacht oder
4.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Fußnote
§ 30
Abs. 1 Nr. 4: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem
GG vereinbar gem. BVerfGE v. 9.3.1994 - 2 BvL 43/92 u. a. -
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 30a Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe
nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel
in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen
Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich
zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt,
mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne
Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern,
abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser
Handlungen zu fördern, oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel
treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt
oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige
Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung
von Personen geeignet und bestimmt sind.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 30b Straftaten
§ 129
des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung, deren
Zwecke oder deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von
Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches
gerichtet sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 30c Vermögensstrafe
(1) In den
Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 und 13 ist
§ 43a des Strafgesetzbuches anzuwenden. Dies gilt nicht,
soweit der Täter Betäubungsmittel, ohne mit ihnen Handel
zu treiben, veräußert, abgibt, erwirbt oder sich in
sonstiger Weise verschafft.
(2) In den Fällen der §§ 29a, 30, 30a und 30b ist
§ 43a des Strafgesetzbuches anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Das Gericht
kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2
des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach § 29
Abs. 1, 2, 4 oder 6 absehen, wenn der Täter
1.
durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen
hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus
aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart,
daß Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1,
§ 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 von deren Planung er weiß,
noch verhindert werden können.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 31a Absehen von der Verfolgung
(1) Hat das
Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand,
so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn
die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein
öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und
der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch
in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt,
durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder
besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter
in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum
Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer
Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis
für den Erwerb zu sein.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder
Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit
Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das
Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf
es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der
Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt
werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der
Strafprozeßordnung und der §§ 232 und 233 der
Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt
wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß
ist nicht anfechtbar.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr
nicht anzeigt,
2.
in einem Antrag nach § 7, auch in Verbindung mit § 10a
Abs. 3 oder § 13 Absatz 3 Satz 3, unrichtige Angaben macht
oder unrichtige Unterlagen beifügt,
3.
entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit §
10a Abs. 3, eine Änderung nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht unverzüglich mitteilt,
4.
einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2, auch in Verbindung
mit § 10a Abs. 3, zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel ohne Genehmigung
ein- oder ausführt,
6.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis
4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4,
§ 20 Abs. 1 oder § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
7.
entgegen § 12 Abs. 1 Betäubungsmittel abgibt oder entgegen
§ 12 Abs. 2 die Abgabe oder den Erwerb nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht unverzüglich meldet oder den
Empfang nicht bestätigt,
8.
entgegen § 14 Abs. 1 bis 4 Betäubungsmittel nicht vorschriftsmäßig
kennzeichnet,
9.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Satz 2 zuwiderhandelt,
10.
entgegen § 16 Abs. 1 Betäubungsmittel nicht vorschriftsmäßig
vernichtet, eine Niederschrift nicht fertigt oder sie nicht aufbewahrt
oder entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 Betäubungsmittel nicht
zur Vernichtung einsendet, jeweils auch in Verbindung mit §
16 Abs. 3,
11.
entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt oder entgegen § 17
Abs. 3 Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften nicht aufbewahrt,
12.
entgegen § 18 Abs. 1 bis 3 Meldungen nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
13.
entgegen § 24 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht
nicht nachkommt,
14.
entgegen § 24a den Anbau von Nutzhanf nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
15.
Betäubungsmittel in eine Postsendung einlegt, obwohl diese
Versendung durch den Weltpostvertrag oder ein Abkommen des Weltpostvereins
verboten ist; das Postgeheimnis gemäß Artikel 10 Abs.
1 des Grundgesetzes wird insoweit für die Verfolgung und
Ahndung der Ordnungswidrigkeit eingeschränkt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte, soweit das Gesetz von
ihm ausgeführt wird, im Falle des § 32 Abs. 1 Nr. 14
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 33 Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) §
73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden
1.
in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10,
11 und 13, sofern der Täter gewerbsmäßig handelt,
und
2.
in den Fällen der §§ 29a, 30 und 30a.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§
29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht,
können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches
und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 34 Führungsaufsicht
In den Fällen
des § 29 Abs. 3, der §§ 29a, 30 und 30a kann das
Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).
Siebenter Abschnitt
Betäubungsmittelabhängige Straftäter
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung
(1) Ist jemand
wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als
zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen
oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit
begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung
des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe,
eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen,
wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer
seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt,
sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet
ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich
anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit
zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.
(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des
ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde
nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung
zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur
zusammen mit der Ablehnung der Zustimmung durch die Vollstreckungsbehörde
nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet
in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung;
es kann die Zustimmung selbst erteilen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren
erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als
zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest
der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre
nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für
den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten
Straftaten erfüllt sind.
(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die
Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die
Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu
erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen
der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.
(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung
der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht
fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der
Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder
wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten
Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden,
wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er
sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer
erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.
(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen,
wenn
1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch
deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt
wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung
zu vollstrecken ist.
(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung
widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe
oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl
zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts
des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang
der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt.
§ 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
(1) Ist die
Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte
in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so
wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes
in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge
der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung
über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich
mit der Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung
zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in der
Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich,
so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur
Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des
Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
(2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich
der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten
Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht
die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur
Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des
Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner
Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, daß die
Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet
wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen,
welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt
ist.
(4) Die §§ 56a bis 56g und 57 Abs. 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches
gelten entsprechend.
(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das
Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung
durch Beschluß. Die Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte
und die behandelnden Personen oder Einrichtungen sind zu hören.
Gegen die Entscheidungen ist sofortige Beschwerde möglich.
Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz
2 gilt § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung entsprechend;
die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes erteilt
das Gericht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 37 Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage
(1) Steht
ein Beschuldigter in Verdacht, eine Straftat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit
begangen zu haben, und ist keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu erwarten, so kann die Staatsanwaltschaft
mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens
zuständigen Gerichts vorläufig von der Erhebung der
öffentlichen Klage absehen, wenn der Beschuldigte nachweist,
daß er sich wegen seiner Abhängigkeit der in §
35 Abs. 1 bezeichneten Behandlung unterzieht, und seine Resozialisierung
zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft setzt Zeitpunkte fest,
zu denen der Beschuldigte die Fortdauer der Behandlung nachzuweisen
hat. Das Verfahren wird fortgesetzt, wenn
1.
die Behandlung nicht bis zu ihrem vorgesehenen Abschluß
fortgeführt wird,
2.
der Beschuldigte den nach Satz 2 geforderten Nachweis nicht führt,
3.
der Beschuldigte eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß
die Erwartung, die dem Absehen von der Erhebung der öffentlichen
Klage zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, oder
4.
auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel eine Freiheitsstrafe
von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist.
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1, 2 kann von der Fortsetzung
des Verfahrens abgesehen werden, wenn der Beschuldigte nachträglich
nachweist, daß er sich weiter in Behandlung befindet. Die
Tat kann nicht mehr verfolgt werden, wenn das Verfahren nicht
innerhalb von zwei Jahren fortgesetzt wird.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung
der Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung,
in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft
werden können, vorläufig einstellen. Die Entscheidung
ergeht durch unanfechtbaren Beschluß. Absatz 1 Satz 2 bis
5 gilt entsprechend. Unanfechtbar ist auch eine Feststellung,
daß das Verfahren nicht fortgesetzt wird (Abs. 1 Satz 5).
(3) Die in § 172 Abs. 2 Satz 3, § 396 Abs. 3 und §
467 Abs. 5 der Strafprozeßordnung zu § 153a der Strafprozeßordnung
getroffenen Regelungen gelten entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 38 Jugendliche und Heranwachsende
(1) Bei Verurteilung
zu Jugendstrafe gelten die §§ 35 und 36 sinngemäß.
Neben der Zusage des Jugendlichen nach § 35 Abs. 1 Satz 1
bedarf es auch der Einwilligung des Erziehungsberechtigten und
des gesetzlichen Vertreters. Im Falle des § 35 Abs. 6 Satz
2 findet § 83 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes
sinngemäß Anwendung. Abweichend von § 36 Abs.
4 gelten die §§ 22 bis 26a des Jugendgerichtsgesetzes
entsprechend. Für die Entscheidungen nach § 36 Abs.
1 Satz 3 und Abs. 2 sind neben § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung
die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 des Jugendgerichtsgesetzes
ergänzend anzuwenden.
(2) § 37 gilt sinngemäß auch für Jugendliche
und Heranwachsende.
Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 39 Übergangsregelung
Einrichtungen,
in deren Räumlichkeiten der Verbrauch von mitgeführten,
ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln vor
dem 1. Januar 1999 geduldet wurde, dürfen ohne eine Erlaubnis
der zuständigen obersten Landesbehörde nur weiterbetrieben
werden, wenn spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten
des Dritten BtMG-Änderungsgesetzes vom 28. März 2000
(BGBl. I S. 302) eine Rechtsverordnung nach § 10a Abs. 2
erlassen und ein Antrag auf Erlaubnis nach § 10a Abs. 1 gestellt
wird. Bis zur unanfechtbaren Entscheidung über einen Antrag
können diese Einrichtungen nur weiterbetrieben werden, soweit
die Anforderungen nach § 10a Abs. 2 oder einer nach dieser
Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung erfüllt werden. §
29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 11 gilt auch für Einrichtungen
nach Satz 1.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 39a Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur
Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Für eine
Person, die die Sachkenntnis nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht
hat, aber am 22. Juli 2009 die Voraussetzungen nach § 141
Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes erfüllt, gilt der Nachweis
der erforderlichen Sachkenntnis nach § 6 Absatz 1 Nummer
1 als erbracht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§§ 40 und 40a
(gegenstandslos)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 41
(weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage I (zu § 1 Abs. 1)
nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel)
(Fundstelle
des Originaltextes: BGBl. I 2001, 1180 - 1186;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Spalte 1 enthält
die International Nonproprietary Names (INN) der Weltgesundheitsorganisation.
Bei der Bezeichnung eines Stoffes hat der INN Vorrang vor allen
anderen Bezeichnungen.
Spalte 2 enthält andere nicht geschützte Stoffbezeichnungen
(Kurzbezeichnungen oder Trivialnamen). Wenn für einen Stoff
kein INN existiert, kann zu seiner eindeutigen Bezeichnung die
in dieser Spalte fett gedruckte Bezeichnung verwendet werden.
Alle anderen nicht fett gedruckten Bezeichnungen sind wissenschaftlich
nicht eindeutig. Sie sind daher in Verbindung mit der Bezeichnung
in Spalte 3 zu verwenden.
Spalte 3 enthält die chemische Stoffbezeichnung nach der
Nomenklatur der International Union of Pure and Applied Chemistry
(IUPAC). Wenn in Spalte 1 oder 2 keine Bezeichnung aufgeführt
ist, ist die der Spalte 3 zu verwenden.
INN andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen
(IUPAC)
Acetorphin - (4,5alpha-Epoxy-7alpha-((R)-2-hydroxypentan-2-yl)-6-methoxy-17-methyl-6,14-ethe
nomorphinan-3-yl)acetat
- Acetyldihydrocodein (4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methylmorphinan-6alphayl)acetat
Acetylmethadol - (6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-heptan-3-yl)acetat
- Acetyl-alpha-methylfentanyl N-Phenyl-N-(1-(1-phenyl-propan-2-yl)-4-piperidyl)acetamid
- - 4-Allyloxy-3,5-dimethoxy-phenethylazan
Allylprodin - (3-Allyl-1-methyl-4-phenyl-4-piperidyl)propionat
Alphacetylmethadol - ((3R,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-yl)acetat
Alphameprodin - ((3RS,4SR)-3-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4-piperidyl)propionat
Alphamethadol - (3R,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-ol
Alphaproidin - ((3RS,4SR)-1,3-Dimethyl-4-phenyl-4-piperidyl)propionat
Anileridin - Ethyl(1-(4-aminophenethyl)-4-phenyl-piperidin-4-carboxylat)
- BDB 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-ylazan
Benzethidin - Ethyl(1-(2-benzyloxy)ethyl)-4-phenyl-piperidin-4-carboxylat)
Benzfetamin Benzphetamin (Benzyl)(methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan
- - 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on
- Benzylfentanyl N-(1-Benzyl-4-piperidyl)-N-phenyl-propanamid
- Benzylmorphin 3-Benzyloxy-4,5alpha-epoxy-17-methylmorphin-7-en-6alpha-ol
Betacetylmethadol - ((3S,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-yl)acetat
Betameprodin - ((3RS,4RS)-3-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4-piperidyl)propionat
Betamethadol - (3S,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-ol
Betaprodin - ((3RS,4RS)-1,3-Dimethyl-4-phenyl-4-piperidyl)propionat
Bezitramid - 4-(4-(2-Oxo-3-propionyl-2,3-dihydrobenzimidazol-1-yl)piperidino)-2,2,-diphenyl-
butannitril
Brolamfetamin Dimethoxybromamfetamin (DOB) (RS)-1-(4-Brom-2,5-dimethoxy-phenyl)propan-2-ylazan
- Bromdimethoxyphenethylamin (BDMPEA) 4-Brom-2,5-dimethoxyphenethyl-azan
- Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung
Cannabis gehörenden Pflanzen) -
- ausgenommen
a) deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt
ist,
b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen
Union mit zertifiziertem Saatgut stammen, das in der jeweiligen
Fassung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission
vom 21. April 2004 (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18) aufgeführt
ist, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 vom Hundert nicht
übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau)
ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken
dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,
c) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung
gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden oder
d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden,
die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über
die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme
von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus,
der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei
und der Wanderschäferei, oder die für eine Beihilfegewährung
nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September
2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung in Betracht kommen und der Anbau ausschließlich
aus zertifiziertem Saatgut erfolgt, das in der jeweiligen Fassung
des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission
vom 21. April 2004 (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18) aufgeführt
ist (Nutzhanf) -
- Cannabisharz (Haschisch, das abgesonderte Harz der zur Gattung
Cannabis gehörenden Pflanzen=) -
Carfentanil - Methyl(1-phenethyl-4-(N-phenyl-propanamido)piperidin-4-carboxylat)
Cathinon - (S)-2-Amino-1-phenylpropan-1-on
- 2CI 4-lod-2,5-dimethoxyphenethyl-azan
- 6-CI-MDMA (1-(6-Chlor-1,3-benzodioxol-5-yl)propan-2-yl)(methyl)azan
Clonitazen - (2-(2-(4-Chlorbenzyl)-5-nitrobenzimidazol-1-yl)ethyl)diethylazan
- Codein-N-oxid- 4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methylmorphin-7-en-6alpha-ol-17-oxid
- 2C-T-2 4-Ethylsulfanyl-2,5-dimethoxy-phenetylazan
- 2C-T-7 2,5-Dimethoxy-4-(propylsulfanyl)phenethylazan
Codoxim - (4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methylmorphinan-6-yliden-aminooxy)essigsäure
Desomorphin Dihydrodesoxymorphin 4,5alpha-Epoxy-17-methyl-morphinan-3-ol
Diampromid - N-(2-((Methyl)(phenetyl)amino)propyl)-N-phenylpropanamid
- Diethoxybromamfetamin 1-(4-Brom-2,5-diethoxyphenyl)propan-2-ylazan
Diethylthiambuten - Diethyl(1-methyl-3,3-di-2-thienylallyl)azan
- N,N-Diethyltryptamin (Diethyltryptamin, DET) Diethyl(2-(indol-3-yl)ethyl)azan
- Dihydroetorphin (18,19-Dihydroetorphin) (5R,6R,7R,14R)-4,5alpha-Epoxy-7alpha-((R)-2-hydroxypentan-2-yl)-6-methoxy-17-me
thyl-6,14-ethanomorphinan-3-ol
Dimenoxadol - (2-Dimethylaminoethyl)(ethoxy)(diphenyl)acetat)
Dimepheptanol Methadol 6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-heptan-3-ol
- Dimethoxyamfetamin (DMA) 1-(2,5-Dimethoxyphenyl)propan-2-ylazan
- Dimethoxyethylamfetamin (DOET) 1-(4-Ethyl-2,5-dimethoxyphenyl)propan-2-ylazan
- Dimethoxymethylamfetamin (DOM, STP) (RS)-1-(2,5-Dimethoxy-4-methylphenyl)propan-2-ylazan
- Dimethylheptyltetrahydrocannabinol (DMHP) 6,6,9-Trimethyl-3-(3-methyl-octan-2-yl)-7,8,9,10-tetra-hydro-6H-benzo(c)
chromen-1-ol
Dimethylthiambuten - Dimethyl(1-methyl-3,3-di-2-thienylallyl)azan
- N,N-Dimethyltryptamin (Dimethyltryptamin, DMT) (2-(Indol-3-yl)
ethyl)dimethyl-azan
Dioxaphetylbutyrat - Ethyl-(4-morpholino-2,2-diphenylbutanoat)
Dipipanon - 4,4-Diphenyl-6-piperidinoheptan-3-on
- DOC 1-(4-Chlor-2,5-dimethoxyphenyl)propan-2-ylazan
Drotebanol - 3,4-Dimethoxy-17-methyl-morphinan-6ß,14-diol
Ethylmethylthiambuten - (Ethyl)(methyl)(1-methyl-3,3-di-2-thienylallyl)azan
- Ethylpiperidylbenzilat (1-Ethyl-3-piperidyl)benzilat
Eticyclidin PCE (Ethyl(1-phenylcyclohexyl)azan
Etonitazen - (2-(2-(4-Ethoxybenzyl)-5-nitrobenzimidazol-1-yl)ethyl)diethylazan
Etoxeridin - Ethyl(1-(2-(2-hydroxyethoxy)ethyl)-4-phenylpiperidin-4-carboxylat)
Etryptamin alpha-Ethyltryptamin 1-(Indol-3-yl)butan-2-ylazan
- FLEA N-(1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl)-N-methyl-hydroxylamin
- p-Fluorfentanyl N-(4-Fluorphenyl)-N-(1-phenethyl-4-piperidyl)propanamid
Furethidin - Ethyl(4-phenyl-1-(2-tetra-hydrofurfuryloxy)ethyl)piperidin-4-carboxylat)
- Heroin (Diacetylmorphin, Diamorphin) ausgenommen Diamorphin
zu den in den Anlagen II und III bezeichneten Zwecken ((5R,6S)-4,5-Epoxy-17-methyl-morphin-7-en-3,6-diyl)diacetat
Hydromorphinol 14-Hydroxydihydromorphin 4,5alpha-Epoxy-17-methyl-morphinan-3,6alpha,14-triol
- N-Hydroxyamfetamin (NOHA) N-(1-Phenylpropan-2-yl)hydroxylamin
- ß-Hydroxyfentanyl N-(1-(2-Hydroxy-2-phenyl-ethyl)-4-piperidyl)-N-phenylpropanamid
- Hydroxymethylendioxyamfetamin (N-Hydroxy-MDA,MDOH) (N-Hydroxy-MDA,MDOH)
N-(1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)
- beta-Hydroxy-3-methyl-fentanyl (Ohmefentanyl) N-(1-(2-Hydroxy-2-phenyl-ethyl)-3-methyl-4-piperidyl)-N-phenylpropanamid
Hydroxypethidin - Ethyl(4-(3-hydroxyphenyl)-1-methylpiperidin-4-carboxylat)
Lefetamin SPA ((R)-1,2-Diphenylethyl)dimethylazan
Levomethorphan - (9R,13R,14R)-3-Methoxy-17-methylmorphinan
Levophenacylmorphan - 2-((9R,13R,14R)-3-Hydroxy-morphinan-17-yl)-1-phenyl-ethanon
Lofentanil - Methyl((3R,4S)-3-methyl-1-phenethyl-4-(N-phenyl-propanamido)piperidin-4-carboxy
lat)
Lysergid N,N-Diethyl-D-lysergamid (LSD,LSD-25) N,N-Diethyl-6-methyl-9,10-didehydroergolin-8beta-carboxamid
- MAL 3,5-Dimethoxy-4-(2-methyl-allyloxy)phenethylazan
- MBDB (1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-yl)(methyl)azan
- Mebroqualon 3-(2-Bromphenyl)2-methyl-chinazolin-4(3H)-on
Mecloqualon - 3-(2-Chlorphenyl)-2-methyl-chinazolin-4(3H)-on
- Mescalin 3,4,5-Trimethoxyphenethylazan
Metazocin - 3,6,11-Trimethyl-1,2,3,4,5,6-hexahydro-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol
- Methcathinon (Ephedron) 2-Methylamino-1-phenylpropan-1-on
- Methoxyamfetamin (PMA) 1-(4-Methoxyphenyl)propan-2-ylazan
- 5-Methoxy-N,N-diisopropyltryptamin (5-MeO-DIPT) Diisopropyl(2-(5-methoxyindol-3-yl)ethyl)azan
- 5-Methoxy-DMT (5-MeO-DMT) (2-(5-Methoxyindol-3-yl)ethyl)dimethylazan
- - (2-Methoxyethyl)(1-phenyl-cyclohexyl)azan
- Methoxymetamfetamin (PMMA) (1-(4-Methoxyphenyl)propan-2-yl)(methyl)azan
- Methoxymethylendioxyamfetamin (MMDA) 1-(7-Methoxy-1,3-benzodioxol-5-
- - (3-Methoxypropyl)(1-phenyl-cyclohexyl)azan
- Methylaminorex (4-Methylaminorex) 4-Methyl-5-phenyl-4,5-dihydro-1,3-oxazol-2-ylazan
Methyldesorphin - 4,5alpha-Epoxy-6,17-dimethyl-morphin-6-en-3-ol
Methyldihydromorphin - 4,5alpha-Epoxy-6,17-dimethyl-morphinan-3,6alpha-diol
- Methylendioxyethylamfetamin (N-Ethyl-MDA, MDE, MDEA) (1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl)(ethyl)azan
- Methylendioxymetamfetamin (MDMA) (1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl)(methyl)azan
- alpha-Methylfentanyl N-Phenyl-N-(1-(1-phenylpropan-2-yl)-4-piperidyl)propanamid
- 3-Methylfentanyl (Mefentanyl) N-(3-Methyl-1-phenethyl-4-piperidyl)-N-phenylpropanamid
- Methylmethaqualon 3-(2,4-Dimethylphenyl)-2-methyl-chinazolin-4(3H)on
- Methylphenylpropionoxypiperidin (MPPP) (1-Methyl-4-phenyl-4-piperidyl)propionat
- Methyl-3-phenylpropylamin (1M-3PP) (Methyl)(3-phenylpropyl)azan
- Methylphenyltetrahydropyridin (MPTP) 1-Methyl-4-phenyl-1,2,3,6-tetrahydropyridin
- Methylpiperidylbenzilat (1-Methyl-3-piperidyl)benzilat
- 4-Methylthioamfetamin (4-MTA) 1-(4-(Methylsulfanyl)phenyl)propan-2-ylazan
- alpha-Methylthiofentanyl N-Phenyl-N-(1-(1-(2-thienyl)propan-2-yl)-4-piperidyl)propanamid
- 3-Methylthiofentanyl N-(3-Methyl-1-(2-(2-thienyl)ethyl)-4-piperidyl)-N-phenyl-propanamid
- alpha-Methyltryptamin (alpha-MT) 1-(Indol-3-yl)propan-2-ylazan
Metopon 5-Methyldihydromorphinon 4,5alpha-Epoxy-3-hydroxy-5,17-dimethylmorphinan-6-on
Morpheridin - Ethyl(1-(2-morpholinoethyl)-4-phenylpiperidin-4-carboxylat)
- Morphin-N-oxid (5R,6S)-4,5-Epoxy-3,6-dihydroxy-17-methylmorphin-7-en-17-oxid
Myrophin Myristylbenzylmorphin (3-Benzyloxy-4,5alpha-epoxy-17-methylmorphin-7-en-6-yl)tetradecanoat
Nicomorphin 3,6-Dinicotinoylmorphin 4,5alpha-Epoxy-17-methyl-morphin-7-en-3,6alpha-diyl)dinicotinat
Noracymethadol - (6-Methylamino-4,4-diphenyl-heptan-3-yl)acetat
Norcodein N-Desmethylcodein 4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-morphin-7-en-6alpha-ol
Norlevorphanol (-)3-Hydroxymorphinan (9R,13R,14R)-Morphinan-3-ol
Normorphin EUR Desmethylmorphin 4,5alpha-Epoxymorphin-7-en-3,6alpha-diol
Norpipanon - 4,4-Diphenyl-6-piperidinohexan-3-on
Phenadoxon - azan-6-Morpholino-4,4-diphenyl-heptan-3-on
Phenampromid - N-Phenyl-N-(1-piperidinopropan-2-yl)propanamid
Phenazocin - 6,11-Dimethyl-3-phenethyl-1,2,3,4,5,6-hexahydro-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol
Phencyclidin PCP 1-(1-Phenylcyclohexyl)piperidin
- Phenethylphenylacetoxypipederidin (PEPAP) (1-Phenethyl-4-phenyl-4-piperidyl)acetat
- Phenethylphenyltetrahydropyridin (PEPTP) 1-Phenethyl-4-phenyl-1,2,3,6-tetrahydropyridin
Phenpromethamin 1-Methylamino-2-phenyl-propan (PPMA) (Methyl)(2-phenylpropyl)azan
Phenomorphan - 17-Phenethylmorphinan-3-ol
Phenoperidin - Ethyl (1-(3-hydroxy-3-phenyl-propyl)-4-phenylpiperidin-4-carboxylat)
Piminodin - Ethyl(1-(3-anilinopropyl)-4-phenylpiperidin-4-carboxylat)
- PPP 1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on
Proheptazin - (1,3-Dimethyl-4-phenylazepan-4-yl)propionat
Properidin - Isopropyl(1-methyl-4-phenyl-piperidin-4-carboxylat)
- Psilocin (Psilotsin) 3-(2-Dimethylaminoethyl)indol-4-ol
- Psilocin-(eth) 3-(2-Diethylaminoethyl)indol-4-ol
Psilocybin - (3-(2-Dimethylaminoethyl)indol-4-yl)dihydrogenphosphat
- Psilocybin-(eth) (3-(2-Diethylaminoethyl)indol-4-yl)dihydrogenphosphat
- - 2-(Pyrrolidin-1-yl)-1-(p-tolyl)propan-1-on
Racemethorphan - (9RS,13RS,14RS)-3-Methoxy-17-methylmorphinan
Rolicyclidin PHP (PCPy) 1-(1-Phenylcyclohexyl)pyrrolidin
- Salvia divinorum
(Pflanzen und Pflanzenteile) -
Tenamfetamin Methylendioxyamfetamin (MDA) (RS)-1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-ylazan
Tenocyclidin TCP 1-(1-(2-Thienyl)cyclohexyl)piperidin
Tetrahydrocannabinole, folgende Isomeren und ihre stereochemischen
Varianten:
- delta6a(10a)-Tetrahydrocannabinol (delta6a(10a)-THC) 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-7,8,9,10-tetrahydro-6H-benzo(c)chromen-1-ol
- delta6a-Tetrahydrocannabinol (delta6a-THC) (9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-8,9,10,10a-tetra-hydro-6H-benzo(c)chromen-1-
ol(6aR,9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo(c)
chromen-1-ol
- delta7-Tetrahydrocannabinol (delta7-THC)
- delta8-Tetrahydrocannabinol (delta8-THC) (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,10,10a-tetra-hydro-6H-benzo(c)chromen-
1-ol(6aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,9-tetrahydro-6H-benzo(c)chromen-1-ol
- delta10-Tetrahydrocannabinol (delta10-THC)
- delta9(11)-Tetrahydrocannabinol (delta9(11)-THC) (6aR,10aR)-6,6-Dimethyl-9-methylen-3-pentyl-6a,7,8,9,10,10a-hexahydro-6H-benzo(
c) chromen-1-ol
- Thenylfentanyl N-Phenyl-N-(1-thenyl-4-piperidyl)propanamid
- Thiofentanyl N-Phenyl-N-(1-(2-(2-thienyl)ethyl)-4-piperidyl)propanamid
Trimeperidin - (1,2,5-Trimethyl-4-phenyl-4-piperidyl)propionat
- Trimethoxyamfetamin (TMA) 1-(3,4,5-Trimethoxyphenyl)propan-2-ylazan
- 2,4,5-Trimethoxyamfetamin (TMA-2) 1-(2,4,5-Trimethoxyphenyl)propan-2-ylazan
-
die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage
aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage
verzeichnet sind und das Bestehen solcher Ester, Ether und Molekülverbindungen
möglich ist;
-
die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn
das Bestehen solcher Salze möglich ist;
-
die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe,
wenn sie nicht
a)
ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet
zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen
Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln
jeweils 0,001 vom Hundert nicht übersteigt oder die Stoffe
in den Zubereitungen isotopenmodifiziert oder
b)
besonders ausgenommen sind;
-
die Stereoisomere der in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten
Stoffe, wenn sie als Betäubungsmittel missbräuchlich
verwendet werden sollen;
-
Stoffe nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d mit in
dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen sowie
die zur Reproduktion oder Gewinnung von Stoffen nach § 2
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d geeigneten biologischen Materialien,
wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage II (zu § 1 Abs. 1)
(verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel)
(Fundstelle:
BGBl. I 2001, 1187 - 1189;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Spalte 1 enthält
die International Nonproprietary Names (INN) der Weltgesundheitsorganisation.
Bei der Bezeichnung eines Stoffes hat der INN Vorrang vor allen
anderen Bezeichnungen.
Spalte 2 enthält andere nicht geschützte Stoffbezeichnungen
(Kurzbezeichnungen oder Trivialnamen). Wenn für einen Stoff
kein INN existiert, kann zu seiner eindeutigen Bezeichnung die
in dieser Spalte fett gedruckte Bezeichnung verwendet werden.
Alle anderen nicht fett gedruckten Bezeichnungen sind wissenschaftlich
nicht eindeutig. Sie sind daher in Verbindung mit der Bezeichnung
in Spalte 3 zu verwenden.
Spalte 3 enthält die chemische Stoffbezeichnung nach der
Nomenklatur der International Union of Pure and Applied Chemistry
(IUPAC). Wenn in Spalte 1 oder 2 keine Bezeichnung aufgeführt
ist, ist die der Spalte 3 zu verwenden.
INN andere nicht geschützte
oder Trivialnamen chemische Namen
(IUPAC)
Amfetaminil - (Phenyl)[(1-phenylpropan-2-yl) amino]acetonitril
- Benzylpiperazin (BZP) 1-Benzylpiperazin
- Butobarbital 5-Butyl-5-ethylpyrimidin-2,4,6 (1H,3H,5H)-trion
- meta-Chlorphenyl-piperazin (m-CPP) 1-(3-Chlorphenyl)piperazin
Amineptin - 7-(10,11-Dihydro-5H-dibenzo(a,d)(7)annulen-5-ylamino)heptansäure
Aminorex - 5-Phenyl-4,5-dihydro-1,3-oxazol-2-ylazan
Butalbital - 5-Allyl-5-isobutylbarbitursäure
- CP 47,497,
(Z )-3-[4-(1,1-Dimethylheptyl)-2-
hydroxyphenyl]-cyclohexanol 5-(1,1-Dimethylheptyl)-2-[(1R,3S)-3-hydroxycyclohexyl]-phenol
- CP 47,497-C6-Homologes,
(Z )-3-[4-(1,1-Dimethylhexyl)-2-
hydroxyphenyl]-cyclohexanol 5-(1,1-Dimethylhexyl)-2-[(1R,3S )-3-hydroxycyclohexyl]-phenol
- CP 47,497-C8-Homologes,
(Z)-3-[4-(1,1-Dimethyloctyl)-2-
hydroxyphenyl]-cyclohexanol 5-(1,1-Dimethyloctyl)-2-[(1R,3S )-3-hydroxycyclohexyl]-phenol
- CP 47,497-C9-Homologes,
(Z)-3-[4-(1,1-Dimethylnonyl)-2-
hydroxyphenyl]-cyclohexanol 5-(1,1-Dimethylnonyl)-2-[(1R,3S )-3-hydroxycyclohexyl]-phenol
Cetobemidon Ketobemidon 1-(4-(3-Hydroxyphenyl)-1-methyl-4-piperidyl)propan-1-on
- d-Cocain Methyl(3ß-(benzoyloxy)tropan -2alpha-carboxylat)
- Dextromethadon (S)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-on
Cyclobarbital - 5-(Cyclohex-1-en-1-yl)-5-ethylpyrimidin-2,4,6(1H,3H,5H)-trion
Dextromoramid - (S)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-(pyrrolidin-1-yl)
butan-1-on
Dextropropoxyphen - ((2S,3R)-4-Dimethylamino-3-methyl-1,2-diphenylbutan-2-yl)propionat
- Diamorphin [(5R,6S)-4,5-Epoxy-17-methylmorphin-7-en-3,6-diyl]diacetat
sofern es zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken
bestimmt ist
Difenoxin - 1-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl) -4-phenylpiperidin-4-carbonsäure
-
ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 0,5 mg Difenoxin,
berechnet als Base, und, bezogen auf diese Menge, mindestens 5
vom Hundert Atropinsulfat enthalten -
- Dihydromorphin 4,5alpha-Epoxy-17-methylmorphinan-3,6alpha-diol
- Dihydrothebain 4,5alpha-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methylmorphin-6-en
Diphenoxylat - Ethyl(1-(3-cyan-3,3-diphenylpropyl)-4-phenylpiperidin-4-carboxylat)
-
ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen I bis III bis zu 0,25 vom Hundert oder je abgeteilte Form
bis zu 2,5 mg Diphenoxylat, berechnet als Base, und, bezogen auf
diese Mengen, mindestens 1 vom Hundert Atropinsulfat enthalten
-
- Ecgonin 3ß-Hydroxytropan-2ß-carbonsäure
- Erythroxylum coca (Pflanzen und Pflanzenteile der zur Art Erythroxylum
coca - einschließlich der Varietäten bolivianum, spruceanum
und novogranatense - gehörenden Pflanzen) -
Ethchlorvynol - 1-Chlor-3-ethylpent-1-en-4-in-3-ol
Ethinamat - (1-Ethinylcyclohexyl)carbamat
- 3-O-Ethylmorphin (Ethylmorphin) 4,5alpha-Epoxy-3-ethoxy-17-methylmorphin-7-en-6alpha-ol
-
ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form
bis zu 100 mg Ethylmorphin, berechnet als Base, enthalten -
Etilamfetamin N-Ethylamphetamin (Ethyl)(1-phenylpropan-2-yl) azan
Fencamfamin - N-Ethyl-3-phenylbicyclo[2.2.1] heptan-2-amin
Glutethimid - 3-Ethyl-3-phenylpiperidin-2,6-dion
- Isocodein 4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methylmorphin-7-en-6ß-ol
Isomethadon - 6-Dimethylamino-5-methyl-4,4-diphenylhexan-3-on
- JWH-018,
1-Pentyl-3-(1-Naphthoyl)indol (Naphtalin-1-yl)(1-pentyl-1H-indol-3-yl)methanon
Levamfetamin Levamphetamin (R)-1-Phenylpropan-2-ylazan
- Levmetamfetamin (Levometamfetamin) (R)-(Methyl)(1-phenylpropan-2
-yl)azan
Levomoramid - (R)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-(pyrrolidin-1-yl)
butan-1-on
Levorphanol - (9R,13R,14R)-17-Methylmorphinan -3-ol
Mazindol - 5-(4-Chlorphenyl)-2,5-dihydro-3H-imidazol[2,1-a]isoindol-5-ol
Mefenorex - 3-Chlor-N-(1-phenylpropan-2-yl)propan-1-amin
Meprobamat - (2-Methyl-2-propylpropan-1,3-diyl)dicarbamat
Mesocarb - (Phenylcarbamoyl)(3-(1-phenylpropan-2-yl)-1,2,3-oxadiazol-3-ium-5-yl)azanid
Metamfetamin Methamphetamin (2S)-N-Methyl-1-phenylpropan-2-amin
Methaqualon - 2-Methyl-3-(2-methylphenyl) chinazolin-4(3H)-on
Methyprylon - 3,3-Diethyl-5-methylpiperidin-2,4-dion
- Oripavin 4,5alpha-Epoxy-6-methoxy-17-methylmorphina-6,8-dien-3-ol
(RS)-Metamfetamin Metamfetaminracemat (RS)-(Methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan
- Methadon-Zwischenprodukt (Premethadon) 4-Dimethylamino-2,2-diphenylpentannitril
(RS;SR)-Methylphenidat - Methyl((RS;SR)(phenyl)(2-piperidyl)acetat)
- Mohnstrohkonzentrat (das bei der Verarbeitung von Pflanzen und
Pflanzenteilen der Art Papaver somniferum zur Konzentrierung der
Alkaloide anfallende Material) -
- Moramid-Zwischenprodukt (Premoramid) 3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenylbutansäure
Nicocodin 6-Nicotinoylcodein (4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methylmorphin-7-en-6alpha-yl)nicotinat
Nicodicodin 6-Nicotinoyldihydrocodein (4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methylmorphinan-6alpha-yl)nicotinat
- Papaver bracteatum (Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen
die Samen, der zur Art Papaver bracteatum gehörenden Pflanzen)
-
-
ausgenommen zu Zierzwecken -
- Pethidin-Zwischenprodukt A (Prepethidin) 1-Methyl-4-phenylpiperidin-4-carbonitril
- Pethidin-Zwischenprodukt B (Norpethidin) Ethyl(4-phenylpiperidin-4-carboxylat)
- Pethidin-Zwischenprodukt C (Pethidinsäure) 1-Methyl-4-phenylpiperidin-4-carbonsäure
Oxymorphon 14-Hydroxydihydromorphinon 4,5a-Epoxy-3,14-dihydroxy-17-methylmorphinan-6-on
Phendimetrazin - (2S,3S)-3,4-Dimethyl-2-phenylmorpholin
Phenmetrazin - 3-Methyl-2-phenylmorpholin
Pholcodin Morpholinylethylmorphin 4,5alpha-Epoxy-17-methyl-3-(2-morpholinoethoxy)morphin-7-en-6alpha-ol
-
ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen I bis III als Lösung bis zu 0,15 vom Hundert, je
Packungseinheit jedoch nicht mehr als 150 mg, oder je abgeteilte
Form bis zu 20 mg Pholcodin, berechnet als Base, enthalten -
Propiram - N-(1-Piperidinopropan-2-yl) -N-(2-pyridyl)propanamid
Pyrovaleron - 2-(Pyrrolidin-1-yl)-1-(p-tolyl) pentan-1-on
Racemoramid - (RS)-3-Methyl-4-morpholino-2,2 -diphenyl-1-(pyrrolidin-1-yl)
butan-1-on
Racemorphan - (9RS,13RS,14RS)-17-Methyl-morphinan-3-ol
- delta9-Tetrahydro-cannabinol (delta9-THC) 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,
7,8,10a-tetrahydro-6H-benzo(c) chromen-1-ol
- Tetrahydrothebain 4,5alpha-Epoxy-3,6-dimethoxy -17-methylmorphinan
Secbutabarbital Butabarbital 5-(Butan-2-yl)-5-ethylpyrimidin-2,4,6(1H,3H,5H)-trion
Thebacon Acetyldihydrocodeinon (4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17-methylmorphin-6-en-6-yl)
acetat
- Thebain 4,5alpha-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methylmorphina-6,8-dien
cis-Tilidin - Ethyl((1RS,2RS)-2-dimethyl-amino-1-phenylcyclohex-3-encarboxylat)
Vinylbital - 5-Ethenyl-5-(pentan-2-yl) pyrimidin-2,4,6(1H,3H,5H)-trion
Zipeprol - 1-Methoxy-3-(4-(2-methoxy-2-phenylethyl)piperazin-1-yl)
-1-phenylpropan-2-ol
-
die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage
sowie die Ester und Ether der in Anlage III aufgeführten
Stoffe, ausgenommen gamma-Hydroxybuttersäure (GHB), wenn
sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind und das Bestehen
solcher Ester, Ether und Molekülverbindungen möglich
ist;
-
die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn
das Bestehen solcher Salze möglich ist, sowie die Salze und
Molekülverbindungen der in Anlage III aufgeführten Stoffe,
wenn das Bestehen solcher Salze und Molekülverbindungen möglich
ist und sie nicht ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich
angewendet werden;
-
die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe,
wenn sie nicht
a)
ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet
zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen
Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln,
bei Lyophilisaten und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen
in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils 0,01 vom Hundert
nicht übersteigt oder die Stoffe in den Zubereitungen isotopenmodifiziert
oder
b)
besonders ausgenommen sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage III (zu § 1 Abs. 1)
verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel
(Fundstelle:
BGBl. I 2001, 1189 - 1195;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Spalte 1 enthält
die International Nonproprietary Names (INN) der
Weltgesundheitsorganisation. Bei der Bezeichnung eines Stoffes
hat der INN Vorrang vor allen anderen Bezeichnungen.
Spalte 2 enthält andere nicht geschützte Stoffbezeichnungen
(Kurzbezeichnungen
oder Trivialnamen). Wenn für einen Stoff kein INN existiert,
kann
zu seiner eindeutigen Bezeichnung die in dieser Spalte fett
gedruckte Bezeichnung verwendet werden. Alle anderen nicht fett
gedruckten Bezeichnungen sind wissenschaftlich nicht eindeutig.
Sie sind daher in Verbindung mit der Bezeichnung in Spalte 3 zu
verwenden.
Spalte 3 enthält die chemische Stoffbezeichnung nach der
Nomenklatur der
International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC). Wenn
in Spalte 1 oder 2 keine Bezeichnung aufgeführt ist, ist
die
der Spalte 3 zu verwenden.
-------------------------------------------------------------------------------
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
-------------------------------------------------------------------------------
Alfentanil - N-(1-(2-(4-Ethyl-5-oxo-4,5-
dihydro-1H-tetrazol-1-yl)
ethyl)-4-methoxymethyl-4-
-4-piperidyl)-N-
phenylpropanamid
Allorbarbital - 5,5-Diallylbarbitursäure
Alprazolam - 8-Chlor-1-methyl-6-phenyl-4H-
(1,2,4)triazolo(4,3-a)(1,4)
benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Alprazolam enthalten
-
Amfepramon Diethylpropion 2-Diethylamino-1-phenylpropan-
1-on
- ausgenommen in Zubereitungen ohne verzögerte Wirkstofffreigabe,
die ohne
einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form
bis zu 22 mg,
und in Zubereitungen mit verzögerter Wirkstofffreigabe, die
ohne einen
weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
64 mg
Amfepramon, berechnet als Base, enthalten -
Amfetamin Amphetamin (RS)-1-Phenylpropan-2-ylazan
Amobarbital - 5-Ethyl-5-isopentylbarbitur-
säure
Barbital - 5,5-Diethylbarbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die
a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 10 vom
Hundert oder
b) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet
zu werden,
ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken
dienen und ohne
einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je Packungseinheit
nicht
mehr als 25 g Barbital, berechnet als Säure, enthalten -
Bromazepam - 7-Brom-5-(2-pyridyl)-1,3-
dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-
2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 6 mg Bromazepam enthalten
-
Brotizolam - 2-Brom-4-(2-chlorphenyl)-9-
methyl-6H-thieno(3,2-f)(1,2,4)
triazolo(4,3-a)(1,4)diazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III bis zu 0,02 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis
zu
0,25 mg Brotizolam enthalten -
Buprenorphin - (5R,6R,7R,14S)-17-Cyclopropyl-
methyl-4,5-epoxy-7-((S)-2-
hydroxy-3,3-dimethylbutan-2-
yl)-6-methoxy-6,14-ethano-
morphinan-3-ol
Camazepam - (7-Chlor-1-methyl-2-oxo-5-
phenyl-2,3-dihydro-1H-1,4-
benzodiazepin-3-yl)(dimethyl-
carbamat)
Cathin (+)-Norpseudoephedrin (1S,2S)-2-Amino-1-phenylpropan
(D-Norpseudoephedrin) -1-ol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III bis zu 5 vom Hundert als Lösung, jedoch nicht mehr
als
1 600 mg je Packungseinheit oder je abgeteilte Form bis zu 40
mg Cathin,
berechnet als Base, enthalten -
Chlordiazepoxid - 7-Chlor-2-methylamino-5-
phenyl-3H-1,4-benzodiazepin-
4-oxid
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 25 mg Chlordiazepoxid enthalten
-
Clobazam - 7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-
1,3-dihydro-2H-1,5-benzo-
diazepin-2,4(5H)-dion
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 30 mg Clobazam enthalten -
Clonazepam - 5-(2-Chlorphenyl)-7-nitro-
1,3-dihydro-2H-1,4-benzo-
diazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III bis zu 0,25 vom Hundert als Tropflösung, jedoch
nicht mehr als
250 mg je Packungseinheit oder je abgeteilte Form bis zu 2 mg
Clonazepam
enthalten -
Clorazepat - (RS)-7-Chlor-2-oxo-5-phenyl-
2,3-dihydro-1H-1,4-benzo-
diazepin-3-carbonsäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg, als Trockensubstanz
nur zur
parenteralen Anwendung bis zu 100 mg, Clorazepat als Dikaliumsalz
enthalten -
Clotiazepam - 5-(2-Chlorphenyl)-7-ethyl-1-
methyl-1,3-dihydro-2H-thieno
(2,3-e)(1,4)diazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Clotiazepam enthalten
-
Cloxazolam - 10-Chlor-11b-(2-chlorphenyl)
-2,3,7,11b-tetrahydro(1,3)
oxazolo(3,2-d)(1,4)benzo-
diazepin-6(5H)-on
- Cocain Methyl(3ß-(benzoyloxy)
(Benzoylecgonin- tropan-2ß-carboxylat)
methylester)
- Codein 4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-
(3-Methylmorphin) 17-methylmorphin-7-en-
6alpha-ol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu
100 mg
Codein, berechnet als Base, enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen,
die für betäubungsmittel- oder alkoholabhängige
Personen verschrieben
werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben
und die
Abgabe von Betäubungsmitteln. -
Delorazepam - 7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-1,3-
dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-
2-on
Dexamfetamin Dexamphetamin (S)-1-Phenylpropan-2-ylazan
Dexmethylphenidat - Methyl((R,R)(phenyl)
(2-piperidyl)acetat)
- Diamorphin [(5R,6S)-4,5-Epoxy-17-
methylmorphin-7-en-3,6-diyl]diacetat
nur in Zubereitungen, die zur Substitutionsbehandlung zugelassen
sind
Diazepam - 7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-
1,3-dihydro-2H-1,4-benzo-
diazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III bis zu 1 vom Hundert als Sirup oder Tropflösung,
jedoch nicht
mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis
zu
10 mg Diazepam enthalten -
Dihydrocodein - 4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-17
-methylmorphinan-6alpha-ol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu
100 mg
Dihydrocodein, berechnet als Base, enthalten. Für ausgenommene
Zubereitungen, die für betäubungsmittel- oder alkoholabhängige
Personen
verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über
das Verschreiben
und die Abgabe von Betäubungsmitteln. -
Dronabinol - (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-
pentyl-6a,7,8,10a-tetrahydro-
6H-benzo(c)chromen-1-ol
Estazolam - 8-Chlor-6-phenyl-4H-(1,2,4)
triazolo(4,3-a)benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 2 mg Estazolam enthalten -
Ethylloflazepat - Ethyl(7-chlor-5-(2-fluor-
phenyl)-2-oxo-2,3-dihydro-1H-
1,4-benzodiazepin-3-
carboxylat)
Etorphin - (5R,6R,7R,14R)-4,5-Epoxy-7-
((R)-2-hydroxypentan-2-yl)-6-
methoxy-17-methyl-6,14-
ethenomorphinan-3-ol
Fenetyllin - 1,3-Dimethyl-7-(2-(1-phenyl-
propan-2-ylamino)ethyl)-3,7-
dihydro-2H-purin-2,6(1H)-dion
Fenproporex - (RS)-3-(1-Phenylpropan-2-
ylamino)propannitril
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 11 mg Fenproporex, berechnet
als
Base, enthalten -
Fentanyl - N-(1-Phenethyl-4-piperidyl)-
N-phenylpropanamid
Fludiazepam - 7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-1-
methyl-1,3-dihydro-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
Flunitrazepam - 5-(2-Fluorphenyl)-1-methyl-7-
nitro-1,3-dihydro-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Flunitrazepam enthalten.
Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittelabhängige
Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über
das
Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln. -
Flurazepam - 7-Chlor-1-(2-diethyl-
aminoethyl)-5-(2-fluorphenyl)-
1,3-dihydro-2H-1,4-benzo-
diazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 30 mg Flurazepam enthalten
-
Halazepam - 7-Chlor-5-phenyl-1-(2,2,2-
trifluorethyl)-1,3-dihydro-2H-
1,4-benzodiazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 120 mg Halazepam enthalten
-
Haloxazolam - 10-Brom-11b-(2-fluorphenyl)-
2,3,7,11b-tetrahydro(1,3)
oxazolo(3,2-d)(1,4)benzo-
diazepin-6(5H)-on
Hydrocodon Dihydrocodeinon 4,5alpha-Epoxy-3-methoxy-
17-methylmorphinan-6-on
Hydromorphon Dihydromorphinon 4,5alpha-Epoxy-3-hydroxy-
17-methylmorphinan-6-on
- Gamma-Hydroxybuttersäure 4-Hydroxybutansäure
(GHB)
- ausgenommen in Zubereitungen zur Injektion, die ohne einen weiteren
Stoff der Anlagen I bis III bis zu 20 vom Hundert und je abgeteilte
Form bis zu 2 g Gamma-Hydroxybuttersäure, berechnet als Säure,
enthalten -
Ketazolam - 11-Chlor-2,8-dimethyl-12b-
phenyl-8,12b-dihydro-4H-(1,3)
oxazino(3,2-d)(1,4)benzo-
diazepin-4,7(6H)-dion
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 45 mg Ketazolam enthalten
-
Levacetylmethadol Levomethadylacetat ((3S,6S)-6-Dimethylamino-4,4-
(LAAM) diphenylheptan-3-yl)acetat
Levomethadon - (R)-6-Dimethylamino-4,4-
diphenylheptan-3-on
Loprazolam - 6-(2-Chlorphenyl)-2-((Z)-4-
methylpiperazin-1-ylmethylen)
-8-nitro-2,4-dihydro-1H-imidazo
(1,2-a)(1,4)benzodiazepin-1-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Loprazolam enthalten
-
Lorazepam - (RS)-7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)
-3-hydroxy-1,3-dihydro-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Lorazepam enthalten
-
Lormetazepam - 7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-
hydroxy-1-methyl-1,3-dihydro-
2H-1,4-benzodiazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 2 mg Lormetazepam enthalten
-
Medazepam - 7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-2,3-
dihydro-1H-1,4-benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 10 mg Medazepam enthalten
-
Methadon - (RS)-6-Dimethylamino-4,4-
diphenylheptan-3-on
Methylphenidat - Methyl((RS;RS)(phenyl)(2-
piperidyl)acetat)
Methylphenobarbital Mephobarbital (RS)-5-Ethyl-1-methyl-5-phenyl-
barbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 200 mg Methylphenobarbital,
berechnet als Säure, enthalten -
Midazolam - 8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-1-
methyl-4H-imidazo(1,5-a)(1,4)
benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III bis zu 0,2 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis
zu 15 mg Midazolam enthalten -
- Morphin (5R,6S)-4,5-Epoxy-17-methyl-
morphin-7-en-3,6-diol
Nabilon - (6aRS,10aRS)-1-Hydroxy-6,6-
dimethyl-3-(2-methyloctan-2
-yl)-6,6a,7,8,10,10a-
hexahydro-9H-benzo(c)chromen-
9-on
Nimetazepam - 1-Methyl-7-nitro-5-phenyl-1,3-
dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-
2-on
Nitrazepam - 7-Nitro-5-phenyl-1,3-dihydro-
2H-1,4-benzodiazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen-
I bis III je abgeteilte Form bis zu 0,5 vom Hundert als Tropflösung,
jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte
Form
bis zu 10 mg Nitrazepam enthalten -
Nordazepam - 7-Chlor-5-phenyl-1,3-dihydro-
2H-1,4-benzodiazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 0,5 vom Hundert als Tropflösung,
jedoch nicht mehr als 150 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte
Form bis zu 15 mg Nordazepam enthalten -
Normethadon - 6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
hexan-3-on
- Opium -
(der geronnene Saft der
zur Art Papaver somniferum
gehörenden Pflanzen)
- ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen
Teil des
Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind,
wenn die
Endkonzentration die sechste Dezimalpotenz nicht übersteigt
-
Oxazepam - 7-Chlor-3-hydroxy-5-phenyl-
1,3-dihydro-2H-1,4-benzo-
diazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg Oxazepam enthalten -
Oxazolam - (2RS,11bSR)-10-Chlor-2-methyl-
11b-phenyl-2,3,7,11b-
tetrahydro(1,3)oxazolo(3,2-d)
(1,4)benzodiazepin-6(5H)-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Oxazolam enthalten -
Oxycodon 14-Hydroxydihydrocodeinon 4,5alpha-Epoxy-14-hydroxy-3-
methoxy-17-methylmorphinan-6-on
- Papaver somniferum -
(Pflanzen und Pflanzenteile,
ausgenommen die Samen,
der zur Art Papaver
somniferum (einschließlich
der Unterart setigerum)
gehörenden Pflanzen)
- ausgenommen, wenn der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau)
Zierzwecken
dient und wenn im getrockneten Zustand ihr Gehalt an Morphin 0,02
vom
Hundert nicht übersteigt; in diesem Fall finden die
betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zur Anwendung auf
die Einfuhr,
Ausfuhr und Durchfuhr -
- ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen
Teil des
Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind,
wenn die
Endkonzentration die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt
-
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen I
bis III bis zu 0,015 vom Hundert Morphin, berechnet als Base,
enthalten und
die aus einem oder mehreren sonstigen Bestandteilen in der Weise
zusammengesetzt sind, dass das Betäubungsmittel nicht durch
leicht
anwendbare Verfahren oder in einem die öffentliche Gesundheit
gefährdenden
Ausmaß zurückgewonnen werden kann -
Pemolin - 2-Imino-5-phenyl-1,3-oxazolidin
-4-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Pemolin, berechnet als
Base,
enthalten -
Pentazocin - (2R,6R,11R)-6,11-Dimethyl-3-
(3-methylbut-2-en-1-yl)-
1,2,3,4,5,6-hexahydro-2,6-
methano-3-benzazocin-8-ol
Pentobarbital - (RS)-5-Ethyl-5-(pentan-2-yl)
barbitursäure
Pethidin - Ethyl(1-methyl-4-phenyl-
piperidin-4-carboxylat)
Phenobarbital - 5-Ethyl-5-phenylbarbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III bis zu 10 vom Hundert oder je abgeteilte
Form bis zu 300 mg Phenobarbital, berechnet als Säure, enthalten
-
Phentermin - 2-Benzylpropan-2-ylazan
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 15 mg Phentermin, berechnet
als Base,
enthalten -
Pinazepam - 7-Chlor-5-phenyl-1-(prop-2-in
1-yl)-1,3-dihydro-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
Pipradrol - Diphenyl(2-piperidyl)methanol
Piritramid - 1'-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)
(1,4'-bipiperidin)-4'-carboxamid
Prazepam - 7-Chlor-1-cyclopropylmethyl-
5-phenyl-1,3-dihydro-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Prazepam enthalten -
Remifentanil - Methyl(3-(4-methoxycarbonyl-4-
(N-phenylpropanamido)
piperidino)propanoat)
Secobarbital - 5-Allyl-5-(pentan-2-yl)
barbitursäure
Sufentanil - N-(4-Methoxymethyl-1-(2-(2-
thienyl)ethyl)-4-piperidyl)
-N-phenylpropanamid
Temazepam - (RS)-7-Chlor-3-hydroxy-1-
methyl-5-phenyl-1,3-dihydro-
2H-1,4-benzodiazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Temazepam enthalten
-
Tetrazepam - 7-Chlor-5-(cyclohex-1-enyl)-1-
methyl-1,3-dihydro-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 100 mg Tetrazepam enthalten
-
Tilidin trans-Tilidin Ethyl((1RS,2SR)-2-dimethyl-
amino-1-phenylcyclohex-3-
encarboxylat)
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III bis zu 7 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu
300 mg
Tilidin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen, mindestens
7,5 vom Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten -
Triazolam - 8-Chlor-6-(2-chlorphenyl)-1-
methyl-4H-(1,2,4)triazolo
(4,3-a)(1,4)benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
der Anlagen
I bis III je abgeteilte Form bis zu 025 mg Triazolam enthalten
-
Zolpidem - N,N-Dimethyl-2-(6-methyl-2-
(p-toly)imidazo(1,2-a)pyridin-
3-yl)acetamid
- ausgenommen in Zubereitungen zur oralen Anwendung, die ohne
einen
weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
8,5 mg
Zolpidem, berechnet als Base, enthalten -
- die Salze und Molekülverbindungen der in dieser Anlage
aufgeführten Stoffe,
wenn sie nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
ärztlich,
zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden;
- die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe,
wenn sie nicht
a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet
zu werden,
ausschließlich diagnostischen der analytischen Zwecken dienen
und
ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei
Lyophilisaten
und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen
Lösung, jeweils 0,01 vom Hundert nicht übersteigt oder
die Stoffe in den
Zubereitungen isotopenmodifiziert oder
b) besonders ausgenommen sind. Für ausgenommene Zubereitungen
- außer
solchen mit Codein oder Dihydrocodein - gelten jedoch die
betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr,
Ausfuhr und
Durchfuhr. Nach Buchstabe b der Position Barbital ausgenommene
Zubereitungen können jedoch ohne Genehmigung nach §
11 des
Betäubungsmittelgesetzes ein-, aus- oder durchgeführt
werden, wenn
nach den Umständen eine missbräuchliche Verwendung nicht
zu
befürchten ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. X Sachgebiet D Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1087)
Bundesrecht
tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Maßgaben in Kraft:
1.
Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681,
1187), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475),
mit folgenden Maßgaben:
a)
Wer beim Wirksamwerden des Beitritts, ohne zu dem in § 4
genannten Personenkreis zu gehören, in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet am Verkehr mit Betäubungsmitteln,
deren Isomeren, Estern, Ethern, Molekülverbindungen und Salzen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1), die bis dahin nicht dem Suchtmittelgesetz
vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 572) unterfielen, oder
am Verkehr mit ausgenommenen Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Nr.
2) teilnimmt, bleibt dazu bis zum 31. Dezember 1991 berechtigt.
Beantragt er vor dem 1. Januar 1992 eine Erlaubnis, so dauert
die Berechtigung fort bis zur unanfechtbaren oder rechtskräftigen
Ablehnung des Antrags. Der nach Satz 1 oder 2 Berechtigte ist
mit dem Wirksamwerden des Beitritts wie der Inhaber einer Erlaubnis
an alle Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und der
dazu ergangenen Verordnungen gebunden.
b)
Wer als Berechtigter im Sinne des Buchstabens a) dort bezeichnete
Betäubungsmittel beim Wirksamwerden des Beitritts in Gewahrsam
hat, ist verpflichtet, diese Betäubungsmittel bis zum 31.
Dezember 1991
1.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unter
Angabe der Art und Menge zu melden und
2.
wenn er eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 nicht beantragen will,
sie entweder nach § 12 abzugeben oder nach § 16 zu vernichten.
Die Abgabe oder Vernichtung ist vorher dem Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte anzuzeigen.
c)
Eine von § 14 abweichende Kennzeichnung oder Werbung darf
für Betäubungsmittel, die in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet hergestellt oder vor dem Wirksamwerden des Beitritts
in dieses Gebiet eingeführt wurden, noch bis zum 31. Dezember
1992 im Betäubungsmittelverkehr und in der Werbung verwendet
werden, sofern sie den vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden
suchtmittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen
Republik entspricht.
d)
Sind Betäubungsmittel in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet nicht in der nach § 15 erforderlichen Weise aufbewahrt
und gesichert, so dürfen sie noch bis zum 31. Dezember 1992
in der bisher zulässigen Weise aufbewahrt werden. Satz 1
gilt nicht für die Aufbewahrung in Apotheken, tierärztlichen
Hausapotheken und auf Kauffahrteischiffen.
e)
Eine Erlaubnis, die auf Grund des § 5 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes
erteilt worden ist und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts
rechtsgültig bestand, gilt als Erlaubnis im Sinne des §
3 des Betäubungsmittelgesetzes.
f)
§ 18 des Betäubungsmittelgesetzes gilt erst für
die für das Kalenderjahr 1992 abzugebenden Meldungen.
g)
Die dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
obliegenden Aufgaben der Durchführung und Überwachung
des Verkehrs mit Betäubungsmitteln in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet nimmt das Zentrale Suchtmittelbüro
(Anordnung über das Zentrale Suchtmittelbüro beim Ministerium
für Gesundheitswesen vom 28. Januar 1974, GBl. I Nr. 16 S.
149) bis zu dessen Überführung oder Abwicklung nach
Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages wahr. Dies gilt nicht für
die Aufgaben des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte
nach der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom
16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420) und der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425).
h)
§ 26 des Betäubungsmittelgesetzes ist bis zur Schaffung
einheitlicher Behörden auf die Grenztruppen, die Deutsche
Volkspolizei sowie den Katastrophen- und Zivilschutz in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet entsprechend anzuwenden.
i)
Bis zur Schaffung einer einheitlichen für den Geltungsbereich
dieses Vertrages zuständigen Bundespolizeibehörde werden
die nach § 27 des Betäubungsmittelgesetzes vorgeschriebenen
Meldungen und Auskünfte von den bisher zuständigen Stellen
in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gegenüber
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erstattet.
|