| Die
Kosten der MPU richten sich nach der Schwere der Tat. Eine MPU wegen
Drogen kostet mehr als eine MPU wegen Verkehrsverstößen.
Die Daten des TÜV Rheinlands liegen einer Gebührenverordnung
zu Grunde, die bundesweit einheitlich ist.
Der TÜV
Rheinland gibt folgende Kosten an:
MPU wegen
einer oder mehrerer Alkoholauffälligkeiten:
383,18 €
MPU wegen
Punkten im Straßenverkehr (ohne Alkoholauffälligkeit):
332,01 €
MPU wegen
Alkoholauffälligkeit und Punkten im Straßenverkehr:
546,21 €
MPU wegen
Drogenauffälligkeit:
535,50 €
MPU wegen
Straftat(en):
332,01 €
MPU wegen
Drogenauffälligkeit und Punkten:
698,53 €
MPU wegen
Drogen- und Alkoholauffälligkeit:
724,12 €
Quelle: TÜV
Rheinland
Alle Angaben ohne Gewähr. Irrtümer vorbehalten.
Stand: 2007
MPU
Vorbereitunf vom TÜV online testen
Vorbereitung
auf die MPU
Arztbesuch
Bei krankheitsbedingten Eignungszweifeln sollte immer mehrere
Wochen vor der MPU eine haus- oder fachärztliche Untersuchung
erfolgen. Ergeben sich negative Untersuchungsbefunde, so sollte
man beim Arzt Informationen hinsichtlich der notwendigen Behandlung
und einer evtl. nötigen Umstellung der Lebensweise einholen
und erforderlichenfalls bereits mit der Therapie beginnen.
Die Leberwerte
sollten immer schon vorher durch den Hausarzt überprüft
werden. Sind die festgestellten Werte wegen der Einnahme von Medikamenten
oder bestehender Krankheiten erhöht, so empfiehlt es sich
dringend, dass sich der Proband dies von seinem Arzt bescheinigen
lässt. Die Bescheinigung sollte dann dem Arzt und Psychologen
anlässlich der MPU vorgelegt werden.
Auch wenn
eine MPU nicht wegen Vorliegens krankheitsbedingter Eignungsbedenken
angeordnet wurde, ist es ratsam, sich vorher durch den Haus- oder
einen Facharzt gründlich untersuchen zu lassen, weil im Rahmen
der MPU immer auch eine verkehrsmedizinische Untersuchung erfolgt.
Um die Änderung des Trinkverhaltens glaubhaft zu machen ist
es bei alkoholbedingten Eignungszweifeln empfehlenswert, während
der angeordneten Sperrzeit regelmäßig Blut- und Leberwerte
bestimmen zu lassen.
Beratung
durch einen Psychologen
Vielfach lohnt
es sich, vor Durchführung der MPU einen anerkannten, seriösen
Psychologen aufzusuchen und sich von diesem eingehend informieren
und beraten zu lassen. Wenn nötig kann man sich auch einer
individuellen Verkehrstherapie unterziehen. Nach Abschluss der
Behandlung sollte der Psychologe um die Erstellung eines ausführlichen
Schulungsberichts zur Vorlage bei der Gutachterstelle und Fahrerlaubnisbehörde
gebeten werden.
Spezielle
Vorbereitungskurse
Kurse zur
Vorbereitung auf die medizinisch-psychologische Untersuchung werden
in zunehmendem Maße im gesamten Bundesgebiet angeboten.
Der ADAC kann die Absolvierung derartiger Kurse nur dann empfehlen,
wenn sie von kompetenten, zuverlässigen Anbietern durchgeführt
werden. Da sie aber vielfach von unseriösen Unternehmen für
teures Geld angeboten werden, sollte man diesen Kursen grds. mit
einer gesunden Skepsis begegnen: Eine Erfolgsgarantie gibt es
nicht.
Für Personen,
die Formulierungsschwierigkeiten haben, kann jedoch die Belegung
eines solchen Kurses von Vorteil sein, da dort eine Vorbereitung
auf typische Fragen erfolgt, wie sie immer wieder bei medizinisch-psychologischen
Prüfungen gestellt werden.
Fachliteratur
Einige wenige
Taschenbücher enthalten hilfreiche Hinweise zur Vorbereitung
auf die MPU. Hervorgehoben seien hier:
Karl Kürti
"Mein Führerschein ist weg - was tun?", 2003, Werner
Verlag
Karl Kürti
"Der Weg zurück zum Führerschein", 1999, Werner
Verlag
Theodor Rieh
"Der Testknacker bei Führerscheinverlust", 2003,
Goldmann Verlag
Carmen Liebs
"Promillefahrt mit Folgen", 2004, Rowohlt Verlag
Ulli Rädler
"Führerscheinentzug - sofort richtig handeln",
2003, Goldmann Verlag
Kurz vor
der MPU:
Unbedingt
im ausgeruhten Zustand zur MPU erscheinen (z. B. nicht im Anschluss
an eine Nachtschicht) - wer müde ist, kann sich schlechter
konzentrieren
Auf keinen Fall vorher Alkohol trinken und keine Aufputsch- oder
Beruhigungsmittel einnehmen - diese setzen die Fähigkeit
zum klaren Denken und schnellen folgerichtigen Reaktionen herab.
Am besten überhaupt keine Medikamente einnehmen; sollte dies
krankheitsbedingt dennoch erforderlich sein, empfiehlt es sich,
den untersuchenden MPU-Arzt darüber zu informieren.
Vorher nicht zu üppig essen - das Blut wird im Kopf und nicht
im Magen gebraucht.
Bürgerlich anziehen - auch Psychologen haben
Vorurteile.
Verhalten während der MPU:
rechtzeitig
zum mitgeteilten Termin erscheinen;
ruhig bleiben, auch wenn man vor Prüfungsbeginn längere
Zeit warten muss. Ablenkung suchen, z. B. durch Lesen von Texten
erfreulichen und positiven Inhalts;
zu Prüfungsbeginn empfiehlt sich die Mitteilung, dass keine
Einwände gegen eine Tonbandaufnahme bestehen. Sie kann bei
späteren Unklarheiten über den Prüfungsverlauf
ein wichtiges Beweismittel sein;
bei Lampenfieber bzw. Prüfungsangst daran denken, dass die
Mehrzahl der untersuchten Kraftfahrer die MPU besteht und daher
für fahrtauglich befunden wird;
keinesfalls Zweifel am Sinn der Untersuchung äußern;
Probleme nicht auf andere abwälzen, sondern eigene Fehler
zugeben;
keine Schuldvorwürfe gegen Polizei und Justiz aussprechen
oder sich als Pechvogel hinstellen, da man sonst möglicherweise
als uneinsichtig und unkritisch angesehen
wird;
die Wahrheit sagen und dadurch Widersprüche vermeiden;
Auf Suggestivfragen vorbereitet sein (z. B. Sie haben also
soundsoviel getrunken?). Hat der Proband erklärt, dass
er ab einem bestimmten Zeitpunkt keinen Alkohol mehr trinkt, so
darf er keinesfalls die Frage: Sie haben also früher
mehr Alkohol getrunken als heute? bejahen. In der Frage
werden 2 Trinkmengen verglichen: die vor der behaupteten Abstinenz
und diejenige danach. Bejaht der Untersuchte die Frage, so gesteht
er damit ein, dass er - entgegen seiner Behauptung - auch heute
noch Alkohol trinkt;
ausländische Probanden, die die deutsche Sprache nicht ausreichend
in Wort und Schrift beherrschen, können die Hilfe eines vereidigten
Dolmetschers in Anspruch nehmen.
Führeschein
weg - MPU angeordnet - Neuer Führeschein im Ausland ?
Nachdem Verlust
des Führerscheines nahmen in den Vergangenheit viele "MPU
-Kandidaten" die Möglichkeit in Anspruch Ihren Führeschein
im Ausland neu zu machen.
Diese ist
heute jedoch nicht mehr ohne weitere möglich .
Viele Kraftfahrer,
die ohne MPU in Deutschland keine neue Fahrerlaubnis mehr ausgestellt
bekommen, hoffen, durch den Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis im Ausland
das MPU-Erfordernis dauerhaft umgehen zu können.
Zum 19.01.2009 wurde ein zentraler Bereich der Dritten Führerscheinrichtlinie
(2006/126/EG) in nationales Recht umgesetzt. Ein Mitgliedsstaat
muss nun die Ausstellung eines neuen Führerscheins ablehnen,
wenn eine frühere Fahrerlaubnis des Bewerbers in einem anderen
Mitgliedsstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde.
Auch lehnt ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit
des Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedsstaat
einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet
des erstgenannten Staates eingeschränkt, ausgesetzt oder
entzogen wurde.
Alkohol oder
Drogen am Steuer oder zu viele Punkte in Flensburg - der Führerschein
ist weg. Und auf dem Weg zurück zur Fahrerlaubnis ist auf
Anordnung der Führerscheinbehörde eine MPU zu absolvieren.
Manch ein Autofahrer wählte da den möglicherweise einfacheren
Weg - eine Führerscheinprüfung im Ausland, häufig
in angrenzenden Ländern wie Tschechien, Polen oder den Niederlanden.
Was für
die Betroffenen im Einzelfall die "Rettung" gewesen
sein mag, sehen Experten unter dem Sicherheitsaspekt kritisch.
"Wenn jemand sein Verhalten nicht wirklich ändert, wird
er bald wieder vor demselben Problem stehen - und der Führerschein
ist erneut weg", sagt Gerhard Laub vom TÜV-Süd-Geschäftsbereich
"Life Service", der selbst MPUs durchführt.
Die vor zwei
Jahren verabschiedete 3. EU-Führerscheinrichtlinie trägt
dem bereits Rechnung. Die entsprechenden Abschnitte werden nun
zum 19. Januar 2009 in Deutschland anwendbar und mit einer Ergänzung
der Fahrerlaubnis-Verordnung umgesetzt. Sie besagt, dass der Staat,
in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hat, von innerstaatlichen
Regelungen Gebrauch machen kann, auch wenn der Betroffene den
Führerschein im EU-Ausland erworben hat. Konkret: Ist der
Führerschein in Deutschland entzogen und der Betroffene macht
ihn im Ausland neu, dann gilt die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik
nicht. Das Hintertürchen für "MPU-Flüchtlinge"
ist also zu.
Wer künftig
in Deutschland mit einem Führerschein unterwegs ist, den
er ab dem 19. Januar im Ausland erworben hat, begeht laut ADAC
eine Straftat, wenn seine frühere Fahrerlaubnis entzogen
wurde. Er wird bei einer Kontrolle genau so behandelt, als wäre
er völlig ohne Fahrerlaubnis gefahren. Es drohen empfindliche
Geldstrafen, im Wiederholungsfall oder bei erheblichen Vorstrafen
auch ein mehrmonatiger Gefängnisaufenthalt.
Anders liegt
der Fall, wenn Führerscheine vor dem 19. Januar von einem
anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurden. Diese müssen
in Deutschland grundsätzlich ohne jede Formalität anerkannt
werden. Das gilt selbst dann, wenn der andere Mitgliedsstaat nicht
dieselben Anforderungen an den Eignungsnachweis stellt, insbesondere
also auf eine MPU verzichtet. Nur in wenigen Ausnahmefällen
darf die Anerkennung verweigert werden. Dies ist trotz eingetragenem
ausländischen Wohnsitz etwa dann der Fall, wenn es sich lediglich
um einen Scheinwohnsitz handelt. Strafrechtliche Folgen drohen
hier allerdings erst dann, wenn trotz der Aberkennung der Fahrberechtigung
in Deutschland weiter gefahren wird.
Wer noch nie
einen Führerschein besessen hat und sich länger als
ein halbes Jahr im Ausland aufhält, kann weiterhin dort einen
Führerschein erwerben, der dann auch in Deutschland anerkannt
wird. Stammt der Führerschein aus einem Land außerhalb
der EU, muss er nach der Rückkehr nach Deutschland innerhalb
eines halben Jahres umgeschrieben werden. Nur bei Führerscheinen
aus der EU bedarf es in diesen Fällen weder einer Anerkennung
noch einer Umschreibung.
Höhere
Bußgelder
Für Fahren
mit Alkohol oder Drogen im Blut, Geschwindigkeitsüberschreitungen
und Abstandsunterschreitungen werden ab 01. Januar 2009 wesentlich
höhere Bußgelder erhoben. Für Alkoholsünder
werden künftig doppelt so hohe Gebühren fällig:
mehr als 0,5 Promille beim ersten Mal 500,- EUR, im Wiederholungsfall
bis zu 1.500,- EUR. Geschwindigkeitsüberschreitungen mit
26 Kilometer pro Stunde zu schnell kosten 100,- EUR (vorher 60,-
EUR).
Gesetzliche
Grundlagen
Das Straßenverkehrsgesetz
(StVG) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) regeln im einzelnen,
in welchen Situationen eine MPU angeordnet werden kann.
Es gibt zahlreiche,
ganz unterschiedliche Situationen, in denen die Fahrerlaubnisbehörde
Zweifel an der Eignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen
haben kann, und daher die Beibringung eines MPU-Gutachtens durch
den Betroffenen anordnet. Im StVG sind dabei nur vergleichsweise
wenige Begutachtungsanlässe geregelt, z.B. im Zusammenhang
mit der Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe, wenn sich der
Fahrerlaubnisinhaber während der Probezeit als ungeeignet
erweist, §§ 3, 2 StVG. Wenn nach Entziehung der Fahrerlaubnis
wegen des Erreichens von 18 Punkten im Verkehrszentralregister
eine neue Fahrerlaubnis beantragt wird, soll nach § 4 Absatz
10 StVG in der Regel die Beibringung eines MPU-Gutachtens angeordnet
werden.
Weitere Anlässe,
aus denen eine MPU angeordnet werden kann, sind in der Fahrerlaubnis-Verordnung
im einzelnen geregelt. Bei der Fahrerlaubnis-Verordnung handelt
es sich um eine Rechtsverordnung, die durch das Bundesministerium
für Verkehr auf Grund der entsprechenden Ermächtigung
in § 6 Absatz 1 Ziffer 1 c) StVG erlassen wurde. Bezüglich
der Tragweite der Ermächtigung und zu der Frage, ob die einzelnen
Bestimmungen der FeV noch von der Verordnungsermächtigung
gedeckt sind, gibt es unterschiedliche Rechtsansichten. In Rechtsprechung
(VG Berlin NJW 2000, 2440ff.) und Literatur (Bode/ Winkler; Fahrerlaubnis,
Entzug, Eignung, Wiedererteilung) wurden Zweifel an der hinreichenden
Bestimmtheit der Ermächtigung in § 6 Absatz 1 Ziffer
1 c) StVG vorgebracht. Unter praktischen Gesichtspunkten kann
aber hieraus im konkreten Verfahren kaum unter vertretbarem Zeit-
und Kostenaufwand eine positive Folge für den Betreffenden
erreicht werden.
Neben unterschiedlicher
Anlässe im Zusammenhang mit der Einnahme von Alkohol und
Betäubungsmitteln können nach der FeV auch Umstände
im Zusammenhang mit der körperlichen und geistigen Eignung
zu der Anordnung einer MPU führen. Nach der FeV sind die
für die Fahreignung erforderlichen körperlichen und
geistigen Anforderungen nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung
oder ein Mangel im Sinne der Anlagen 4 und 5 zur FeV vorliegt.
In der Anlage
4 zur FeV sind tabellenartig zahlreiche körperliche bzw.
geistige Erkrankungen und Mängel aufgeführt, jeweils
mit einer Indikation zu Eignung oder bedingter Eignung in Bezug
auf unterschiedliche Fahrerlaubnisklassen. Sofern Tatsachen bekannt
werden, die Bedenken hinsichtlich der körperlichen oder geistigen
Eignung des Betreffenden begründen, kann die Behörde
die Beibringung eines MPU-Gutachtens anordnen. Es liegt in diesen
Fällen also im Ermessen der Behörde, ob von der Möglichkeit
zur Anordnung Gebrauch gemacht wird.
Punktsystem
(1) Zum Schutz
vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden
Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde
die in Absatz 3 genannten Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen.
Das Punktsystem findet keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit
früherer oder anderer Maßnahmen auf Grund anderer Vorschriften,
insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs.
1, ergibt. Punktsystem und Regelungen über die Fahrerlaubnis
auf Probe finden nebeneinander Anwendung, jedoch mit der Maßgabe,
dass die Teilnahme an einem Aufbauseminar nur einmal erfolgt;
dies gilt nicht, wenn das letzte Aufbauseminar länger als
fünf Jahre zurückliegt oder wenn der Betroffene noch
nicht an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 oder an einem besonderen Aufbauseminar nach Absatz 8 Satz 4
oder § 2b Abs. 2 Satz 2 teilgenommen hat und nunmehr die
Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger oder
an einem besonderen Aufbauseminar in Betracht kommt.
(2) Für die Anwendung des Punktsystems sind die im Verkehrszentralregister
nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 zu erfassenden Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und
nach ihren Folgen mit einem bis zu sieben Punkten nach näherer
Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs.
1 Nr. 1 Buchstabe s zu bewerten. Sind durch eine Handlung mehrere
Zuwiderhandlungen begangen worden, so wird nur die Zuwiderhandlung
mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Ist die Fahrerlaubnis
entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs)
angeordnet worden, so werden die Punkte für die vor dieser
Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht. Dies
gilt nicht, wenn die Entziehung darauf beruht, dass der Betroffene
nicht an einem angeordneten Aufbauseminar (Absatz 7 Satz 1, §
2a Abs. 3) teilgenommen hat.
(3) Die Fahrerlaubnisbehörde hat gegenüber den Inhabern
einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen (Punktsystem) zu
ergreifen:
1.
Ergeben sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde
den Betroffenen schriftlich darüber zu unterrichten, ihn
zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an
einem Aufbauseminar nach Absatz 8 hinzuweisen.
2.
Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde
die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 anzuordnen
und hierfür eine Frist zu setzen. Hat der Betroffene innerhalb
der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar teilgenommen,
so ist er schriftlich zu verwarnen. Unabhängig davon hat
die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf
die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach
Absatz 9 hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, dass
ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
3.
Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde
hat die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach
den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über
die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden.
(4) Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an
einem Aufbauseminar teil und legen sie hierüber der Fahrerlaubnisbehörde
innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung
vor, so werden ihnen bei einem Stand von nicht mehr als acht Punkten
vier Punkte, bei einem Stand von neun bis 13 Punkten zwei Punkte
abgezogen. Hat der Betroffene nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar
und nach Erreichen von 14 Punkten, aber vor Erreichen von 18 Punkten
an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen und legt
er hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei
Monaten nach Beendigung eine Bescheinigung vor, so werden zwei
Punkte abgezogen; dies gilt auch, wenn er nach § 2a Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 an einer solchen Beratung teilnimmt. Der Besuch
eines Seminars und die Teilnahme an einer Beratung führen
jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug.
Für den Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist
ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
Ein Punkteabzug ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig.
(5) Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder 18
Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen
nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ergriffen hat, wird sein Punktestand
auf 13 reduziert. Erreicht oder überschreitet der Betroffene
18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen
nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ergriffen hat, wird sein Punktestand
auf 17 reduziert.
(6) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 3 hat das
Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der betreffenden Punktestände
(Absätze 3 und 4) den Fahrerlaubnisbehörden die vorhandenen
Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister zu übermitteln.
(7) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung
der Fahrerlaubnisbehörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 in der
festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde
die Fahrerlaubnis zu entziehen. Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen die Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 sowie gegen die
Entziehung nach Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 haben keine
aufschiebende Wirkung.
(8) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung
an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden,
Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und
im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen. Auf Antrag
kann die anordnende Behörde dem Betroffenen die Teilnahme
an einem Einzelseminar gestatten. Die Aufbauseminare dürfen
nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer
entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. Besondere
Seminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis, die unter dem Einfluss
von Alkohol oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen
haben, werden nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n von hierfür
amtlich anerkannten anderen Seminarleitern durchgeführt.
(9) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Fahrerlaubnisinhaber
veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr
und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft
zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet
in Form eines Einzelgesprächs statt; sie kann durch eine
Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für
erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel
aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis
der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur
diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheinigung
über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde.
Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden,
die hierfür amtlich anerkannt ist und folgende Voraussetzungen
erfüllt:
1.
persönliche Zuverlässigkeit,
2.
Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe,
3.
Nachweis einer Ausbildung und von Erfahrungen in der Verkehrspsychologie
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe u.
(10) Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate
nach Wirksamkeit der Entziehung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 erteilt
werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins.
Unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für
die Erteilung der Fahrerlaubnis hat die Fahrerlaubnisbehörde
zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens
einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
anzuordnen.
(11) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 7 Satz 1 entzogen worden,
weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht
nachgekommen wurde, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet
der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der
Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen
hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht
an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die
Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil er zwischenzeitlich
auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Abweichend von Absatz 10
wird die Fahrerlaubnis ohne die Einhaltung einer Frist und ohne
die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle
für Fahreignung erteilt.
StVG
Ausfertigungsdatum:
03.05.1909
Vollzitat:
"Straßenverkehrsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl.
I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31.
Juli 2009 (BGBl. I S. 2507) geändert worden ist"
Stand: Neugefasst
durch Bek. v. 5.3.2003 I 310, 919;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 31.7.2009 I 2507
Näheres
zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Fußnote
Textnachweis
Geltung ab: 1.6.1983 Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl.
StVG Anhang EV Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 59/92 (CELEX Nr: 392L0059)
EWGBes 465/93 (CELEX Nr: 393D0465) vgl. G v. 22.4.1997 I 934
Umsetzung der
EWGRL 439/91 (CELEX Nr: 391L0439) vgl. G v. 24.4.1998 I 747
Im Saarland eingeführt durch § 15 Buchst. q G v. 23.12.1956
I 1011
I.
Verkehrsvorschriften
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zulassung
(1) Kraftfahrzeuge
und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen
in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen
Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein.
Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten
des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis oder einer
EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.
Ist für das Fahrzeug noch keine Betriebserlaubnis erteilt
oder besteht keine EG-Typgenehmigung, hat er gleichzeitig die
Erteilung der Betriebserlaubnis zu beantragen.
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge,
die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden
zu sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2 Fahrerlaubnis und Führerschein
(1) Wer auf
öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt,
bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde
(Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten
Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein)
nachzuweisen.
(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen,
wenn der Bewerber
1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie
91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein
(ABl. EG Nr. L 237 S. 1) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz
und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden
ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer
theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr
beherrscht oder Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g können als weitere Voraussetzungen
der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen
Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die
Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen
befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern,
wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet
ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den
Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.
(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und g kann für die Personenbeförderung
in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur
Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt
werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung
und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt
werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen
gelten. Außerdem können Ortskenntnisse verlangt werden.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse
entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die
notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt
und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche
Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist
der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel
nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt
die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen
oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von
Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.
(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer
1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen
maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr
erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls
mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt
und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden
Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der
Lage ist.
(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung
einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz
3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die
Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt,
hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung
durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe h mitzuteilen und nachzuweisen
1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen,
Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und
Ort der Geburt, Anschrift und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis
6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller
eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine
in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse
oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.
(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller
zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger,
geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder
ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein
besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister
und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften
dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere
entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern
oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung
eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde
nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.
(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder
Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde
anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines
Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten
Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen
anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den
Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt.
(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten
und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder
Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet
werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten,
es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im
Verkehrszentralregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister
sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem späteren
Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für
die Vernichtung oder Löschung der spätere Zeitpunkt
maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit
der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit
der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze
1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der
Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer
Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu
sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung
der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich ist.
(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre
Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen
erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die
Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde war. Für Dienstfahrerlaubnisse
gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden
Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge
geführt werden. Die zuständigen obersten Landesbehörden
können Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach
Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
Fahrberechtigungen erteilen, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen
bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t berechtigen.
Die zuständigen obersten Landesbehörden können
nach Landesrecht Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der
nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen
Hilfsdienste auch Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen
bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t erteilen,
wenn die Inhaber der Fahrberechtigung seit mindestens zwei Jahren
im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind
und von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht
anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste für
das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen
Gesamtmasse von 4,75 t ausgebildet worden sind und in einer praktischen
Prüfung ihre Befähigung nachgewiesen haben. Für
diese Fahrberechtigungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes
und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen, soweit gesetzlich
nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Fahrberechtigungen dürfen
nur für die Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren,
der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen
Hilfsdienste genutzt werden.
(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j berechtigen auch ausländische
Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf
nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung
oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person
zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den
Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für
die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus
der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit
die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung
oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen
unverzüglich zu vernichten.
(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung
zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Ortskenntnisse zwecks
Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen
oder prüfen oder die in der Versorgung Unfallverletzter im
Straßenverkehr oder Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1
Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich
oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die
Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach §
2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen
Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach §
10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören.
Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung
oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits
im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden
Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k näher bestimmt. Die Sätze
1 bis 3 gelten nicht für Personen, die die Befähigung
zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren,
der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen
Hilfsdienste bis zu 4,75 t zulässige Gesamtmasse nach §
2 Absatz 10 prüfen; Absatz 16 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz
13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln,
die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die
betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k die bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten und nutzen.
(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur
Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug
auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von
einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden.
Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt
zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im
Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs,
wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis
besitzt.
(16) Wer zur Einweisung nach Absatz 10 Satz 6 ein Einsatzfahrzeug
bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t auf öffentlichen
Straßen führt, kann abweichend von Absatz 15 Satz 1
von einer Person begleitet werden, die
1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen
Fahrerlaubnis der Klasse C 1 ist, die während der Einweisungsfahrten
mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs
berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
3.
im Zeitpunkt der Einweisungsfahrten im Verkehrszentralregister
mit nicht mehr als drei Punkten belastet ist.
Die zuständige oberste Landesbehörde kann überprüfen,
ob diese Voraussetzungen erfüllt sind; sie kann die Auskunft
nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einholen. Absatz 15
Satz 2 gilt entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2a Fahrerlaubnis auf Probe
(1) Bei erstmaligem
Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit
dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung
einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten
Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit
anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe
finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland
verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist
auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung
oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,
die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung
und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde
hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig,
wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie
verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen
Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer
der vorherigen Probezeit.
(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb
der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine
rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28
Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzutragen
ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen
ist, die Fahrerlaubnisbehörde
1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür
eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger
schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von
zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen,
wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit
eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende
Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in
Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere
schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach
den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über
die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Für die verkehrspsychologische
Beratung gilt § 4 Abs. 9 entsprechend.
(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die
Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet
worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem
um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist,
weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der
Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.
(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung
der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in
der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis
zu entziehen.
(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt;
die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung
eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle
für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis
innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach
den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme
geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet
ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine
Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme
an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis
an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz
3 gilt entsprechend.
(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden
1.
nach § 3 oder nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 dieses Gesetzes,
weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden,
oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3 oder § 4 Abs. 7, weil einer Anordnung zur Teilnahme
an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen
nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er
an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn
der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar
teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt
ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen
worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet
hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen
worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate
nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt
mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung
einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß
Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden.
Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel
die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle
für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis
innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder
zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung
der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben
keine aufschiebende Wirkung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2b Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit
(1) Die Teilnehmer
an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen
und an einer Fahrprobe veranlasst werden, eine risikobewusstere
Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort
sicher und rücksichtsvoll zu verhalten. Auf Antrag kann die
anordnende Behörde dem Betroffenen die Teilnahme an einem
Einzelseminar gestatten.
(2) Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt
werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz
sind. Besondere Aufbauseminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis
auf Probe, die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender
Mittel am Verkehr teilgenommen haben, werden nach näherer
Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs.
1 Nr. 1 Buchstabe n von hierfür amtlich anerkannten anderen
Seminarleitern durchgeführt.
(3) Ist der Teilnehmer an einem Aufbauseminar nicht Inhaber einer
Fahrerlaubnis, so gilt hinsichtlich der Fahrprobe § 2 Abs.
15 entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2c Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden durch das
Kraftfahrt-Bundesamt
Das Kraftfahrt-Bundesamt
hat die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn über
den Inhaber einer Fahrerlaubnis Entscheidungen in das Verkehrszentralregister
eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Abs. 2,
4 und 5 führen können. Hierzu übermittelt es die
notwendigen Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sowie
den Inhalt der Eintragungen im Verkehrszentralregister über
die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
Hat bereits eine Unterrichtung nach Satz 1 stattgefunden, so hat
das Kraftfahrt-Bundesamt bei weiteren Unterrichtungen auch hierauf
hinzuweisen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3 Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Erweist
sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen
von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde
die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis
hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt
- die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis
im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen
Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen
im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde
abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die
Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde
die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren
anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach
§ 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde
den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem
Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht,
wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr,
der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt
worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren
einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung
in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen
ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit
nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts
oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche
Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens
oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird,
stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen,
soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die
Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche
oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen
eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall
für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr
erforderlich ist.
(6) Durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr.
1 Buchstabe r können Fristen und Bedingungen
1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener
Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht,
2.
für die Erteilung des Rechts an Personen mit ordentlichem
Wohnsitz im Ausland, nach vorangegangener Entziehung von einer
ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu
machen,
bestimmt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4 Punktsystem
(1) Zum Schutz
vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden
Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde
die in Absatz 3 genannten Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen.
Das Punktsystem findet keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit
früherer oder anderer Maßnahmen auf Grund anderer Vorschriften,
insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs.
1, ergibt. Punktsystem und Regelungen über die Fahrerlaubnis
auf Probe finden nebeneinander Anwendung, jedoch mit der Maßgabe,
dass die Teilnahme an einem Aufbauseminar nur einmal erfolgt;
dies gilt nicht, wenn das letzte Aufbauseminar länger als
fünf Jahre zurückliegt oder wenn der Betroffene noch
nicht an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 oder an einem besonderen Aufbauseminar nach Absatz 8 Satz 4
oder § 2b Abs. 2 Satz 2 teilgenommen hat und nunmehr die
Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger oder
an einem besonderen Aufbauseminar in Betracht kommt.
(2) Für die Anwendung des Punktsystems sind die im Verkehrszentralregister
nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 zu erfassenden Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und
nach ihren Folgen mit einem bis zu sieben Punkten nach näherer
Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs.
1 Nr. 1 Buchstabe s zu bewerten. Sind durch eine Handlung mehrere
Zuwiderhandlungen begangen worden, so wird nur die Zuwiderhandlung
mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Ist die Fahrerlaubnis
entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs)
angeordnet worden, so werden die Punkte für die vor dieser
Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht. Dies
gilt nicht, wenn die Entziehung darauf beruht, dass der Betroffene
nicht an einem angeordneten Aufbauseminar (Absatz 7 Satz 1, §
2a Abs. 3) teilgenommen hat.
(3) Die Fahrerlaubnisbehörde hat gegenüber den Inhabern
einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen (Punktsystem) zu
ergreifen:
1.
Ergeben sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde
den Betroffenen schriftlich darüber zu unterrichten, ihn
zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an
einem Aufbauseminar nach Absatz 8 hinzuweisen.
2.
Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde
die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 anzuordnen
und hierfür eine Frist zu setzen. Hat der Betroffene innerhalb
der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar teilgenommen,
so ist er schriftlich zu verwarnen. Unabhängig davon hat
die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf
die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach
Absatz 9 hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, dass
ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
3.
Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde
hat die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach
den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über
die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden.
(4) Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an
einem Aufbauseminar teil und legen sie hierüber der Fahrerlaubnisbehörde
innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung
vor, so werden ihnen bei einem Stand von nicht mehr als acht Punkten
vier Punkte, bei einem Stand von neun bis 13 Punkten zwei Punkte
abgezogen. Hat der Betroffene nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar
und nach Erreichen von 14 Punkten, aber vor Erreichen von 18 Punkten
an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen und legt
er hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei
Monaten nach Beendigung eine Bescheinigung vor, so werden zwei
Punkte abgezogen; dies gilt auch, wenn er nach § 2a Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 an einer solchen Beratung teilnimmt. Der Besuch
eines Seminars und die Teilnahme an einer Beratung führen
jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug.
Für den Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist
ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
Ein Punkteabzug ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig.
(5) Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder 18
Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen
nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ergriffen hat, wird sein Punktestand
auf 13 reduziert. Erreicht oder überschreitet der Betroffene
18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen
nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ergriffen hat, wird sein Punktestand
auf 17 reduziert.
(6) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 3 hat das
Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der betreffenden Punktestände
(Absätze 3 und 4) den Fahrerlaubnisbehörden die vorhandenen
Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister zu übermitteln.
(7) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung
der Fahrerlaubnisbehörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 in der
festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde
die Fahrerlaubnis zu entziehen. Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen die Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 sowie gegen die
Entziehung nach Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 haben keine
aufschiebende Wirkung.
(8) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung
an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden,
Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und
im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen. Auf Antrag
kann die anordnende Behörde dem Betroffenen die Teilnahme
an einem Einzelseminar gestatten. Die Aufbauseminare dürfen
nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer
entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. Besondere
Seminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis, die unter dem Einfluss
von Alkohol oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen
haben, werden nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n von hierfür
amtlich anerkannten anderen Seminarleitern durchgeführt.
(9) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Fahrerlaubnisinhaber
veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr
und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft
zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet
in Form eines Einzelgesprächs statt; sie kann durch eine
Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für
erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel
aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis
der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur
diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheinigung
über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde.
Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden,
die hierfür amtlich anerkannt ist und folgende Voraussetzungen
erfüllt:
1.
persönliche Zuverlässigkeit,
2.
Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe,
3.
Nachweis einer Ausbildung und von Erfahrungen in der Verkehrspsychologie
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe u.
(10) Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate
nach Wirksamkeit der Entziehung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 erteilt
werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins.
Unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für
die Erteilung der Fahrerlaubnis hat die Fahrerlaubnisbehörde
zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens
einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
anzuordnen.
(11) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 7 Satz 1 entzogen worden,
weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht
nachgekommen wurde, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet
der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der
Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen
hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht
an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die
Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil er zwischenzeitlich
auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Abweichend von Absatz 10
wird die Fahrerlaubnis ohne die Einhaltung einer Frist und ohne
die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle
für Fahreignung erteilt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5 Verlust von Dokumenten und Kennzeichen
Besteht eine
Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Führerscheins,
Fahrzeugscheins, Anhängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs,
Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens
oder über die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung, eines
ausländischen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder
eines internationalen Führerscheins oder Zulassungsscheins
oder amtlicher Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen und behauptet
der Verpflichtete, der Ablieferungs- oder Vorlagepflicht deshalb
nicht nachkommen zu können, weil ihm der Schein, das Verzeichnis,
der Brief, der Nachweis oder die Kennzeichen verloren gegangen
oder sonst abhanden gekommen sind, so hat er auf Verlangen der
Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides statt über
den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses, Briefs, Nachweises oder
der Kennzeichen abzugeben. Dies gilt auch, wenn jemand für
einen verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Schein,
Brief oder Nachweis oder ein verloren gegangenes oder sonst abhanden
gekommenes Anhängerverzeichnis oder Kennzeichen eine neue
Ausfertigung oder ein neues Kennzeichen beantragt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5a
(weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5b Unterhaltung der Verkehrszeichen
(1) Die Kosten
der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des
Betriebs der amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie
der sonstigen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung zugelassenen Verkehrszeichen und -einrichtungen
trägt der Träger der Straßenbaulast für diejenige
Straße, in deren Verlauf sie angebracht werden oder angebracht
worden sind, bei geteilter Straßenbaulast der für die
durchgehende Fahrbahn zuständige Träger der Straßenbaulast.
Ist ein Träger der Straßenbaulast nicht vorhanden,
so trägt der Eigentümer der Straße die Kosten.
(2) Diese Kosten tragen abweichend vom Absatz 1
a)
die Unternehmer der Schienenbahnen für Andreaskreuze, Schranken,
Blinklichter mit oder ohne Halbschranken;
b)
die Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes
für Haltestellenzeichen;
c)
die Gemeinden in der Ortsdurchfahrt für Parkuhren und andere
Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit,
Straßenschilder, Geländer, Wegweiser zu innerörtlichen
Zielen und Verkehrszeichen für Laternen, die nicht die ganze
Nacht brennen;
d)
die Bauunternehmer und die sonstigen Unternehmer von Arbeiten
auf und neben der Straße für Verkehrszeichen und -einrichtungen,
die durch diese Arbeiten erforderlich werden;
e)
die Unternehmer von Werkstätten, Tankstellen sowie sonstigen
Anlagen und Veranstaltungen für die entsprechenden amtlichen
oder zugelassenen Hinweiszeichen;
f)
die Träger der Straßenbaulast der Straßen, von
denen der Verkehr umgeleitet werden soll, für Wegweiser für
Bedarfsumleitungen.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bei der Einführung neuer amtlicher Verkehrszeichen
und -einrichtungen zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1
die Kosten entsprechend den Regelungen des Absatzes 2 ein anderer
zu tragen hat.
(4) Kostenregelungen auf Grund kreuzungsrechtlicher Vorschriften
nach Bundes- und Landesrecht bleiben unberührt.
(5) Diese Kostenregelung umfasst auch die Kosten für Verkehrszählungen,
Lärmmessungen, Lärmberechnungen und Abgasmessungen.
(6) Können Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen aus
technischen Gründen oder wegen der Sicherheit und Leichtigkeit
des Straßenverkehrs nicht auf der Straße angebracht
werden, haben die Eigentümer der Anliegergrundstücke
das Anbringen zu dulden. Schäden, die durch das Anbringen
oder Entfernen der Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen
entstehen, sind zu beseitigen. Wird die Benutzung eines Grundstücks
oder sein Wert durch die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen
nicht unerheblich beeinträchtigt oder können Schäden,
die durch das Anbringen oder Entfernen der Verkehrszeichen oder
Verkehrseinrichtungen entstanden sind, nicht beseitigt werden,
so ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
Zur Schadensbeseitigung und zur Entschädigungsleistung ist
derjenige verpflichtet, der die Kosten für die Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen zu tragen hat. Kommt eine Einigung nicht
zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige
Behörde abweichend von Satz 5 zu bestimmen. Sie können
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6 Ausführungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt,
Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen
über
1.
die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere
über
a)
Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht nach § 2 Abs. 1 Satz
1, Anforderungen für das Führen fahrerlaubnisfreier
Kraftfahrzeuge, Ausnahmen von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen
nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und vom Erfordernis der Begleitung
und Beaufsichtigung durch einen Fahrlehrer nach § 2 Abs.
15 Satz 1,
b)
den Inhalt der Fahrerlaubnisklassen nach § 2 Abs. 1 Satz
2 und der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. 3, die Gültigkeitsdauer
der Fahrerlaubnis der Klassen C und D, ihrer Unterklassen und
Anhängerklassen und der besonderen Erlaubnis nach §
2 Abs. 3 sowie Auflagen und Beschränkungen zur Fahrerlaubnis
und der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. 3,
c)
die Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen,
die Beurteilung der Eignung durch Gutachten sowie die Feststellung
und Überprüfung der Eignung durch die Fahrerlaubnisbehörde
nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4, 7
und 8,
d)
die Maßnahmen zur Beseitigung von Eignungsmängeln,
insbesondere Inhalt und Dauer entsprechender Kurse, die Teilnahme
an solchen Kursen, die Anforderungen an die Kursleiter sowie die
Zertifizierung der Qualitätssicherung, deren Inhalt einschließlich
der hierfür erforderlichen Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten und die Akkreditierung der für die Qualitätssicherung
verantwortlichen Stellen oder Personen durch die Bundesanstalt
für Straßenwesen, um die ordnungsgemäße
Durchführung der Kurse zu gewährleisten, wobei ein Erfahrungsaustausch
unter Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen vorgeschrieben
werden kann,
e)
die Prüfung der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen,
insbesondere über die Zulassung zur Prüfung sowie über
Inhalt, Gliederung, Verfahren, Bewertung, Entscheidung und Wiederholung
der Prüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung
mit Abs. 5, 7 und 8 sowie die Erprobung neuer Prüfungsverfahren,
f)
die Prüfung der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise
nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 5 Nr.
4,
g)
die nähere Bestimmung der sonstigen Voraussetzungen nach
§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 für die Erteilung der Fahrerlaubnis
und die Voraussetzungen der Erteilung der besonderen Erlaubnis
nach § 2 Abs. 3,
h)
den Nachweis der Personendaten, das Lichtbild sowie die Mitteilung
und die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen
im Antragsverfahren nach § 2 Abs. 6,
i)
die Sonderbestimmungen bei Dienstfahrerlaubnissen nach §
2 Abs. 10 und die Erteilung von allgemeinen Fahrerlaubnissen auf
Grund von Dienstfahrerlaubnissen sowie über Fahrberechtigungen
zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren,
der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen
Hilfsdienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5
t nach § 2 Absatz 10,
j)
die Zulassung und Registrierung von Inhabern ausländischer
Fahrerlaubnisse und die Behandlung abgelieferter ausländischer
Führerscheine nach § 2 Abs. 11 und § 3 Abs. 2,
k)
die Anerkennung oder Beauftragung von Stellen oder Personen nach
§ 2 Abs. 13, die Aufsicht über sie, die Übertragung
dieser Aufsicht auf andere Einrichtungen, die Zertifizierung der
Qualitätssicherung, deren Inhalt einschließlich der
hierfür erforderlichen Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten und die Akkreditierung der für die Qualitätssicherung
verantwortlichen Stellen oder Personen durch die Bundesanstalt
für Straßenwesen, um die ordnungsgemäße
und gleichmäßige Durchführung der Beurteilung,
Prüfung oder Ausbildung nach § 2 Abs. 13 zu gewährleisten,
wobei ein Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt
für Straßenwesen vorgeschrieben werden kann, sowie
die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für
die mit der Anerkennung oder Beauftragung bezweckte Aufgabenerfüllung
nach § 2 Abs. 14,
l)
Ausnahmen von der Probezeit, die Anrechnung von Probezeiten bei
der Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis an Inhaber von Dienstfahrerlaubnissen
nach § 2a Abs. 1, den Vermerk über die Probezeit im
Führerschein,
m)
die Einstufung der im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen
über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend
oder weniger schwerwiegend für die Maßnahmen nach den
Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe gemäß §
2a Abs. 2,
n)
die Anforderungen an die allgemeinen und besonderen Aufbauseminare,
insbesondere über Inhalt und Dauer, die Teilnahme an den
Seminaren nach § 2b Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 und 2, die Anforderungen an die Seminarleiter und deren
Anerkennung nach § 2b Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 8 Satz
4 sowie die Zertifizierung der Qualitätssicherung, deren
Inhalt einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten und die Akkreditierung der
für die Qualitätssicherung verantwortlichen Stellen
oder Personen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen,
um die vorgeschriebene Einrichtung und Durchführung der Seminare
zu gewährleisten, wobei ein Erfahrungsaustausch unter Leitung
der Bundesanstalt für Straßenwesen vorgeschrieben werden
kann,
o)
die Übermittlung der Daten nach § 2c, insbesondere über
den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung,
p)
Maßnahmen zur Erzielung einer verantwortungsbewussteren
Einstellung im Straßenverkehr und damit zur Senkung der
besonderen Unfallrisiken von Fahranfängern
-
durch eine Ausbildung, die schulische Verkehrserziehung mit der
Ausbildung nach den Vorschriften des Fahrlehrergesetzes verknüpft,
als Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis im
Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und
-
durch die freiwillige Fortbildung in geeigneten Seminaren nach
Erwerb der Fahrerlaubnis mit der Möglichkeit der Abkürzung
der Probezeit, insbesondere über Inhalt und Dauer der Seminare,
die Anforderungen an die Seminarleiter und die Personen, die im
Rahmen der Seminare praktische Fahrübungen auf hierfür
geeigneten Flächen durchführen, die Anerkennung und
die Aufsicht über sie, die Qualitätssicherung, deren
Inhalt und die wissenschaftliche Begleitung einschließlich
der hierfür erforderlichen Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten sowie über die, auch zunächst nur zur modellhaften
Erprobung befristete, Einführung in den Ländern durch
die obersten Landesbehörden, die von ihr bestimmten oder
nach Landesrecht zuständigen Stellen,
q)
die Maßnahmen bei bedingt geeigneten oder ungeeigneten oder
bei nicht befähigten Fahrerlaubnisinhabern oder bei Zweifeln
an der Eignung oder Befähigung nach § 3 Abs. 1 sowie
die Ablieferung, die Vorlage und die weitere Behandlung der Führerscheine
nach § 3 Abs. 2,
r)
die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung
oder vorangegangenem Verzicht und die Erteilung des Rechts, nach
vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer
ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen nach
§ 3 Abs. 6,
s)
die Bewertung der im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen
über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 4 Abs.
2,
t)
(weggefallen)
u)
die Anforderungen an die verkehrspsychologische Beratung, insbesondere
über Inhalt und Dauer der Beratung, die Teilnahme an der
Beratung sowie die Anforderungen an die Berater und ihre Anerkennung
nach § 4 Abs. 9,
v)
die Herstellung, Lieferung und Gestaltung des Musters des Führerscheins
und dessen Ausfertigung sowie die Bestimmung, wer die Herstellung
und Lieferung durchführt, nach § 2 Abs. 1 Satz 3,
w)
die Zuständigkeit und das Verfahren bei Verwaltungsmaßnahmen
nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften
sowie die Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Stellen,
Ausnahmen von § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs.
15, § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 2b Abs. 1, §
4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 8 Satz 1, Abs. 9 Satz 6 Nr.
3, Abs. 10 sowie Ausnahmen von den auf diesem Gesetz beruhenden
Rechtsvorschriften zuzulassen,
x)
den Inhalt und die Gültigkeit bisher erteilter Fahrerlaubnisse
sowie den Umtausch von Führerscheinen, deren Muster nicht
mehr ausgefertigt werden, und die Regelungen des Besitzstandes
im Fall des Umtausches,
y)
Maßnahmen, um die sichere Teilnahme sonstiger Personen am
Straßenverkehr zu gewährleisten, sowie die Maßnahmen,
wenn sie bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt
zur Teilnahme am Straßenverkehr sind;
1a.
(weggefallen)
2.
die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr einschließlich
Ausnahmen von der Zulassung, die Beschaffenheit, Ausrüstung
und Prüfung der Fahrzeuge, insbesondere über
a)
Voraussetzungen für die Zulassung von Kraftfahrzeugen und
deren Anhänger, vor allem über Bau, Beschaffenheit,
Abnahme, Ausrüstung und Betrieb, Begutachtung und Prüfung,
Betriebserlaubnis und Genehmigung sowie Kennzeichnung der Fahrzeuge
und Fahrzeugteile, um deren Verkehrssicherheit zu gewährleisten
und um die Insassen und andere Verkehrsteilnehmer bei einem Verkehrsunfall
vor Verletzungen zu schützen oder deren Ausmaß oder
Folgen zu mildern (Schutz von Verkehrsteilnehmern),
b)
Anforderungen an zulassungsfreie Kraftfahrzeuge und Anhänger,
um deren Verkehrssicherheit und den Schutz der Verkehrsteilnehmer
zu gewährleisten, Ausnahmen von der Zulassungspflicht für
Kraftfahrzeuge und Anhänger nach § 1 Abs. 1 sowie die
Kennzeichnung zulassungsfreier Fahrzeuge und Fahrzeugteile zum
Nachweis des Zeitpunktes ihrer Abgabe an den Endverbraucher,
c)
Art und Inhalt von Zulassung, Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung
und Betrieb der Fahrzeuge und Fahrzeugteile, deren Begutachtung
und Prüfung, Betriebserlaubnis und Genehmigung sowie Kennzeichnung,
d)
den Nachweis der Zulassung durch Fahrzeugdokumente, die Gestaltung
der Muster der Fahrzeugdokumente und deren Herstellung, Lieferung
und Ausfertigung sowie die Bestimmung, wer die Herstellung und
Lieferung durchführen darf,
e)
das Herstellen, Feilbieten, Veräußern, Erwerben und
Verwenden von Fahrzeugteilen, die in einer amtlich genehmigten
Bauart ausgeführt sein müssen,
f)
die Allgemeine Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung, Typgenehmigung
oder vergleichbare Gutachten von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
einschließlich Art, Inhalt, Nachweis und Kennzeichnung sowie
Typbegutachtung und Typprüfung,
g)
die Konformität der Produkte mit dem genehmigten, begutachteten
oder geprüften Typ einschließlich der Anforderungen
z. B. an Produktionsverfahren, Prüfungen und Zertifizierungen
sowie Nachweise hierfür,
h)
das Erfordernis von Qualitätssicherungssystemen einschließlich
der Anforderungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Nachweise
hierfür sowie sonstige Pflichten des Inhabers der Erlaubnis
oder Genehmigung,
i)
die Anerkennung und die Akkreditierung von Stellen zur Prüfung
und Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sowie von Stellen
zur Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen
einschließlich der Voraussetzungen hierfür sowie die
Änderung und Beendigung von Anerkennung, Akkreditierung und
Zertifizierung einschließlich der hierfür erforderlichen
Voraussetzungen für die Änderung und die Beendigung.
Die Stellen zur Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen und
Fahrzeugteilen müssen zur Anerkennung und zur Akkreditierung
die Gewähr dafür bieten, dass für die beantragte
Zuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der
Prüfaufgaben nach den allgemeinen Kriterien zum Betreiben
von Prüflaboratorien und nach den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen
Kriterien an Personal- und Sachausstattung erfolgen wird. Für
die Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle der Qualitätssicherung
muss gewährleistet sein, dass für die beantragte Kontrollzuständigkeit
die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Kontrollaufgaben
nach den Kriterien für Stellen, die Qualitätssicherungssysteme
zertifizieren, erfolgen,
j)
die Anerkennung ausländischer Erlaubnisse und Genehmigungen
sowie ausländischer Begutachtungen, Prüfungen und Kennzeichnungen
für Fahrzeuge und Fahrzeugteile,
k)
die Änderung und Beendigung von Zulassung und Betrieb, Erlaubnis
und Genehmigung sowie Kennzeichnung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile,
l)
Art, Umfang, Inhalt, Ort und Zeitabstände der regelmäßigen
Untersuchungen und Prüfungen, um die Verkehrssicherheit der
Fahrzeuge und den Schutz der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten
sowie Anforderungen an Untersuchungsstellen und Fachpersonal zur
Durchführung von Untersuchungen und Prüfungen sowie
Abnahmen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen einschließlich
der hierfür notwendigen Räume und Geräte, Schulungen,
Schulungsstätten und -institutionen,
m)
den Nachweis der regelmäßigen Untersuchungen und Prüfungen
sowie Abnahmen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen einschließlich
der Bewertung der bei den Untersuchungen und Prüfungen festgestellten
Mängel,
n)
die Bestätigung der amtlichen Anerkennung von Überwachungsorganisationen,
soweit sie vor dem 18. Dezember 2007 anerkannt waren, sowie die
Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Vornahme von
regelmäßigen Untersuchungen und Prüfungen sowie
von Abnahmen, die organisatorischen, personellen und technischen
Voraussetzungen für die Anerkennungen einschließlich
der Qualifikation und der Anforderungen an das Fachpersonal und
die Geräte sowie die mit den Anerkennungen verbundenen Bedingungen
und Auflagen, um ordnungsgemäße und gleichmäßige
Untersuchungen, Prüfungen und Abnahmen durch leistungsfähige
Organisationen sicherzustellen,
o)
die notwendige Haftpflichtversicherung anerkannter Überwachungsorganisationen
zur Deckung aller im Zusammenhang mit Untersuchungen, Prüfungen
und Abnahmen entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung
des für die Anerkennung und Aufsicht verantwortlichen Landes
von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die die Organisation
verursacht,
p)
die amtliche Anerkennung von Herstellern von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen
zur Vornahme der Prüfungen von Geschwindigkeitsbegrenzern,
Fahrtschreibern und Kontrollgeräten, die amtliche Anerkennung
von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Vornahme von regelmäßigen
Prüfungen an diesen Einrichtungen, zur Durchführung
von Abgasuntersuchungen und Gasanlagenprüfungen an Kraftfahrzeugen
und zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen an Nutzfahrzeugen
sowie die mit den Anerkennungen verbundenen Bedingungen und Auflagen,
um ordnungsgemäße und gleichmäßige technische
Prüfungen sicherzustellen, die organisatorischen, personellen
und technischen Voraussetzungen für die Anerkennung einschließlich
der Qualifikation und Anforderungen an das Fachpersonal und die
Geräte sowie die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten des Inhabers der Anerkennungen, dessen Vertreters und der
mit der Vornahme der Prüfungen betrauten Personen durch die
für die Anerkennung und Aufsicht zuständigen Behörden,
um ordnungsgemäße und gleichmäßige technische
Prüfungen sicherzustellen,
q)
die notwendige Haftpflichtversicherung amtlich anerkannter Hersteller
von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen und von Kraftfahrzeugwerkstätten
zur Deckung aller im Zusammenhang mit den Prüfungen nach
Buchstabe p entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung
des für die Anerkennung und Aufsicht verantwortlichen Landes
von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die die Werkstatt
oder der Hersteller verursacht,
r)
Maßnahmen der mit der Durchführung der regelmäßigen
Untersuchungen und Prüfungen sowie Abnahmen und Begutachtungen
von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen befassten Stellen und Personen
zur Qualitätssicherung, deren Inhalt einschließlich
der hierfür erforderlichen Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten, um ordnungsgemäße, nach gleichen Maßstäben
durchgeführte Untersuchungen, Prüfungen, Abnahmen und
Begutachtungen an Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zu gewährleisten,
s)
die Verantwortung und die Pflichten und Rechte des Halters im
Rahmen der Zulassung und des Betriebs der auf ihn zugelassenen
Fahrzeuge sowie des Halters nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge,
t)
die Zuständigkeit und das Verfahren bei Verwaltungsmaßnahmen
nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften
für Zulassung, Begutachtung, Prüfung, Abnahme, regelmäßige
Untersuchungen und Prüfungen, Betriebserlaubnis, Genehmigung
und Kennzeichnung,
u)
Ausnahmen von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Ausnahmen von
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und die
Zuständigkeiten hierfür,
v)
die Zulassung von ausländischen Kraftfahrzeugen und Anhängern,
die Voraussetzungen hierfür, die Anerkennung ausländischer
Zulassungspapiere und Kennzeichen, Maßnahmen bei Verstößen
gegen die auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen
Vorschriften,
w)
Maßnahmen und Anforderungen, um eine sichere Teilnahme von
nicht motorisierten Fahrzeugen am Straßenverkehr zu gewährleisten,
x)
abweichende Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis
für Einzelfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen des Großraum-
und Schwerverkehrs sowie für Arbeitsmaschinen, soweit diese
Voraussetzungen durch den Einsatzzweck gerechtfertigt sind und
ohne Beeinträchtigung der Fahrzeugsicherheit standardisiert
werden können, die Begutachtung der Fahrzeuge und die Bestätigung
der Einhaltung der Voraussetzungen durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen;
3.
die sonstigen zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den
öffentlichen Straßen, für Zwecke der Verteidigung,
zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß
hinausgehenden Abnutzung der Straßen oder zur Verhütung
von Belästigungen erforderlichen Maßnahmen über
den Straßenverkehr, und zwar hierzu unter anderem
a)
(weggefallen)
b)
(weggefallen)
c)
über das Mindestalter der Führer von Fahrzeugen und
ihr Verhalten,
d)
über den Schutz der Wohnbevölkerung und Erholungssuchenden
gegen Lärm und Abgas durch den Kraftfahrzeugverkehr und über
Beschränkungen des Verkehrs an Sonn- und Feiertagen,
e)
über das innerhalb geschlossener Ortschaften, mit Ausnahme
von entsprechend ausgewiesenen Parkplätzen sowie von Industrie-
und Gewerbegebieten, anzuordnende Verbot, Kraftfahrzeuganhänger
und Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
7,5 Tonnen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen,
regelmäßig zu parken,
f)
über Ortstafeln und Wegweiser,
g)
über das Verbot von Werbung und Propaganda durch Bildwerk,
Schrift, Beleuchtung oder Ton, soweit sie geeignet sind, außerhalb
geschlossener Ortschaften die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer
in einer die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken
oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen,
h)
über die Beschränkung des Straßenverkehrs zum
Schutz von kulturellen Veranstaltungen, die außerhalb des
Straßenraums stattfinden, wenn dies im öffentlichen
Interesse liegt,
i)
über das Verbot zur Verwendung technischer Einrichtungen
am oder im Kraftfahrzeug, die dafür bestimmt sind, die Verkehrsüberwachung
zu beeinträchtigen;
4.
(weggefallen)
4a.
das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten
ist, um
a)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
b)
zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche
die Art der Beteiligung festzustellen und
c)
Haftpflichtansprüche geltend machen zu können;
5. (weggefallen)
5a.
Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung und Betrieb, Begutachtung,
Prüfung, Abnahme, Betriebserlaubnis, Genehmigung und Kennzeichnung
der Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie über das Verhalten
im Straßenverkehr zum Schutz vor den von Fahrzeugen ausgehenden
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung
der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach
Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden;
5b.
das Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs in den nach § 40 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Gebieten nach Bekanntgabe
austauscharmer Wetterlagen;
5c.
den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib
der Fahrzeuge nach ihrer Stilllegung oder Außerbetriebsetzung,
um die umweltverträgliche Entsorgung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
sicherzustellen;
6.
Art, Umfang, Inhalt, Zeitabstände und Ort einschließlich
der Anforderungen an die hierfür notwendigen Räume und
Geräte, Schulungen, Schulungsstätten und -institutionen
sowie den Nachweis der regelmäßigen Prüfungen
von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen einschließlich der Bewertung
der bei den Prüfungen festgestellten Mängel sowie die
amtliche Anerkennung von Überwachungsorganisationen und Kraftfahrzeugwerkstätten
nach Nummer 2 Buchstabe n und p und Maßnahmen zur Qualitätssicherung
nach Nummer 2 Buchstabe r zum Schutz vor von Fahrzeugen ausgehenden
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die in den Nummern 1 bis 6 vorgesehenen Maßnahmen, soweit
sie zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen
Vereinbarungen oder von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaften notwendig sind;
8.
die Beschaffenheit, Anbringung und Prüfung sowie die Herstellung,
den Vertrieb, die Ausgabe, die Verwahrung und die Einziehung von
Kennzeichen (einschließlich solcher Vorprodukte, bei denen
nur noch die Beschriftung fehlt) für Fahrzeuge, um die unzulässige
Verwendung von Kennzeichen oder die Begehung von Straftaten mit
Hilfe von Fahrzeugen oder Kennzeichen zu bekämpfen;
9.
die Beschaffenheit, Herstellung, Vertrieb, Verwendung und Verwahrung
von Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich
ihrer Vordrucke sowie von auf Grund dieses Gesetzes oder der auf
ihm beruhenden Rechtsvorschriften zu verwendenden Plaketten, Prüffolien
und Stempel, um deren Diebstahl oder deren Missbrauch bei der
Begehung von Straftaten zu bekämpfen;
10.
Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung und Betrieb, Begutachtung,
Prüfung, Abnahme und regelmäßige Untersuchungen,
Betriebserlaubnis und Genehmigung sowie Kennzeichnung von Fahrzeugen
und Fahrzeugteilen, um den Diebstahl der Fahrzeuge zu bekämpfen;
11.
die Ermittlung, Auffindung und Sicherstellung von gestohlenen,
verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen,
Fahrzeugkennzeichen sowie Führerscheinen und Fahrzeugpapieren
einschließlich ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfolgungsbehörden
hierfür zuständig sind;
12.
die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung
von Kraftfahrzeugen und Anhängern an Selbstfahrer
a)
zur Bekämpfung der Begehung von Straftaten mit gemieteten
Fahrzeugen oder
b)
zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr;
13.
die Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze bei Großveranstaltungen
im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs;
14.
die Beschränkung des Haltens und Parkens zugunsten der Bewohner
städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel sowie
die Schaffung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit
beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen
sowie für blinde Menschen, insbesondere in unmittelbarer
Nähe ihrer Wohnung oder Arbeitsstätte;
15.
die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten
Bereichen und die Beschränkungen oder Verbote des Fahrzeugverkehrs
zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit in diesen Bereichen,
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen und
zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung;
16.
die Beschränkung des Straßenverkehrs zur Erforschung
des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe
sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder
Regelungen und Maßnahmen;
17.
die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen
Maßnahmen über den Straßenverkehr;
18.
die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse
und Taxen;
19.
Maßnahmen, die zur Umsetzung der Richtlinie 92/59/EWG des
Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit
(ABl. EG Nr. L 228 S. 24) erforderlich sind;
20.
Maßnahmen, die zur Umsetzung der Richtlinie 2000/30/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über
die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der
Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. EG Nr. L
203 S. 1), erforderlich sind.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 8, 9, 10, 11 und 12 Buchstabe
a werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
und vom Bundesministerium des Innern erlassen.
(2a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 3
Buchstabe d, e, Nr. 5a, 5b, 5c, 6 und 15 sowie solche nach Nr.
7, soweit sie sich auf Maßnahmen nach Nr. 1 Buchstabe f,
Nr. 5a, 5b, 5c und 6 beziehen, werden vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 bis 2a bedürfen Rechtsverordnungen
zur Durchführung der Vorschriften über die Beschaffenheit,
den Bau, die Ausrüstung und die Prüfung von Fahrzeugen
und Fahrzeugteilen sowie Rechtsverordnungen über allgemeine
Ausnahmen von den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften
nicht der Zustimmung des Bundesrates; vor ihrem Erlass sind die
zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.
(3a) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften über das gewerbsmäßige
Feilbieten, gewerbsmäßige Veräußern und
das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Fahrzeugen,
Fahrzeugteilen und Ausrüstungen zu erlassen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien,
soweit Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst
werden, Verweisungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf die
geänderten oder abgelösten Vorschriften durch Verweisungen
auf die jeweils inhaltsgleichen neuen Vorschriften zu ersetzen.
(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i kann
die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung ganz oder teilweise
auf die Landesregierung übertragen werden, soweit sie Fahrberechtigungen
zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren,
der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen
Hilfsdienste mit einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t
bis 7,5 t betrifft. Die Landesregierungen können die Ermächtigung
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste
Landesbehörde übertragen. Die Befugnis zum Erlass einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i wird auf die
Länder übertragen, soweit sie Fahrberechtigungen zum
Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren,
der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen
Hilfsdienste mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t bis
4,75 t betrifft.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Landesregierungen zu ermächtigen, Ausnahmen
von den auf Grundlage des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe
c, d, k, m, r, s, t und v erlassenen Rechtsverordnungen für
die Dauer von drei Jahren zur Erprobung eines Zulassungsverfahrens
unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik durch
Rechtsverordnung zu regeln.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6a Gebühren
(1) Kosten
(Gebühren und Auslagen) werden erhoben
1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen,
Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen
Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
- und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom
12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes
vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf
diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom
30. September 1957 über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18.
August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen
werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und den darauf
beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung
Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9.
Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden
Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stillegung von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen
sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen,
einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen,
Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - und Registerauskünften
im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und
dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze
sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich
Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen
- ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
- und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand
gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben
die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen
für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt
werden.
(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz vom 23.
Juni 1970 (BGBl. I S. 821), geändert durch Artikel 41 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976
(BGBl. I S. 3341), Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz
2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft,
die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen
und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes
geregelt werden.
(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden,
dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich
Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen
Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen
aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen
hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne
ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers
am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen
werden mussten.
(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger
der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen
können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen
die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben.
Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen
ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen
kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung
kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.
(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung
von Gebühren für die Benutzung gebührenpflichtiger
Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13 entsprechend
anzuwenden.
(8) Die Länder können bestimmen, dass die Zulassung
von Fahrzeugen von der Entrichtung der dafür bestimmten Gebühren
und Auslagen sowie der rückständigen Gebühren und
Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen abhängig
gemacht werden kann.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6b Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen
(1) Wer Kennzeichen
für Fahrzeuge herstellen, vertreiben oder ausgeben will,
hat dies der Zulassungsbehörde vorher anzuzeigen.
(2) (weggefallen)
(3) Über die Herstellung, den Vertrieb und die Ausgabe von
Kennzeichen sind nach näherer Bestimmung (§ 6 Abs. 1
Nr. 8) Einzelnachweise zu führen, aufzubewahren und zuständigen
Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Die Herstellung, der Vertrieb oder die Ausgabe von Kennzeichen
ist zu untersagen, wenn diese ohne die vorherige Anzeige hergestellt,
vertrieben oder ausgegeben werden.
(5) Die Herstellung, der Vertrieb oder die Ausgabe von Kennzeichen
kann untersagt werden, wenn
1.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit
des Verantwortlichen oder der von ihm mit Herstellung, Vertrieb
oder Ausgabe von Kennzeichen beauftragten Personen ergibt, oder
2.
gegen die Vorschriften über die Führung, Aufbewahrung
oder Aushändigung von Nachweisen über die Herstellung,
den Vertrieb oder die Ausgabe von Kennzeichen verstoßen
wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6c Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichenvorprodukten
§ 6b
Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 sowie Abs. 5 gilt entsprechend für die
Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von bestimmten - nach
näherer Bestimmung durch das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung festzulegenden (§ 6 Abs. 1 Nr. 8,
Abs. 2) - Kennzeichenvorprodukten, bei denen nur noch die Beschriftung
fehlt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6d Auskunft und Prüfung
(1) Die mit
der Herstellung, dem Vertrieb oder der Ausgabe von Kennzeichen
befassten Personen haben den zuständigen Behörden oder
den von ihnen beauftragten Personen über die Beachtung der
in § 6b Abs. 1 bis 3 bezeichneten Pflichten die erforderlichen
Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
(2) Die mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Ausgabe von
Kennzeichenvorprodukten im Sinne des § 6c befassten Personen
haben den zuständigen Behörden oder den von ihnen beauftragten
Personen über die Beachtung der in § 6b Abs. 1 und 3
bezeichneten Pflichten die erforderlichen Auskünfte unverzüglich
zu erteilen.
(3) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen
dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke,
Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel
der Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeit
zum Zwecke der Prüfung und Besichtigung betreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6e Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung
(1) Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erprobung
neuer Maßnahmeansätze zur Senkung des Unfallrisikos
junger Fahranfänger die erforderlichen Vorschriften zu erlassen,
insbesondere über
1.
das Herabsetzen des allgemein vorgeschriebenen Mindestalters zum
Führen von Kraftfahrzeugen mit einer Fahrerlaubnis der Klassen
B und BE,
2.
die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen
Straßen notwendigen Auflagen, insbesondere dass der Fahrerlaubnisinhaber
während des Führens eines Kraftfahrzeuges von mindestens
einer namentlich benannten Person begleitet sein muss,
3.
die Aufgaben und Befugnisse der begleitenden Person nach Nummer
2, insbesondere über die Möglichkeit, dem Fahrerlaubnisinhaber
als Ansprechpartner beratend zur Verfügung zu stehen,
4.
die Anforderungen an die begleitende Person nach Nummer 2, insbesondere
über
a)
das Lebensalter,
b)
den Besitz einer Fahrerlaubnis sowie über deren Mitführen
und Aushändigung an zur Überwachung zuständige
Personen,
c)
ihre Belastung mit Eintragungen im Verkehrszentralregister sowie
d)
über Beschränkungen oder das Verbot des Genusses alkoholischer
Getränke und berauschender Mittel,
5.
die Ausstellung einer Prüfungsbescheinigung, die abweichend
von § 2 Abs. 1 Satz 3 ausschließlich im Inland längstens
bis drei Monate nach Erreichen des allgemein vorgeschriebenen
Mindestalters zum Nachweis der Fahrberechtigung dient, sowie über
deren Mitführen und Aushändigung an zur Überwachung
des Straßenverkehrs berechtigte Personen,
6.
die Kosten in entsprechender Anwendung des § 6a Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 4 und
7.
das Verfahren.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 findet nur Anwendung, soweit
dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt ist.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, dass von der Möglichkeit, eine Fahrerlaubnis
der Klassen B und BE nach Maßgabe der nach Absatz 1 erlassenen
Rechtsverordnung zu erteilen, Gebrauch gemacht werden kann. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz
1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden
übertragen.
(3) Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnungen nach den Absätzen
1 und 2 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen,
wenn der Fahrerlaubnisinhaber einer vollziehbaren Auflage nach
Absatz 1 Nr. 2 über die Begleitung durch mindestens eine
namentlich benannte Person während des Führens von Kraftfahrzeugen
zuwiderhandelt. Ist die Fahrerlaubnis widerrufen, darf eine neue
Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur
erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem
Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 teilgenommen hat.
(4) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über
die Fahrerlaubnispflicht, die Erteilung, die Entziehung oder die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die Regelungen für die Fahrerlaubnis
auf Probe, das Fahrerlaubnisregister und die Zulassung von Personen
zum Straßenverkehr. Für die Prüfungsbescheinigung
nach Absatz 1 Nr. 5 gelten im Übrigen die Vorschriften über
den Führerschein entsprechend.
II.
Haftpflicht
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt
(1) Wird bei
dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der
dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu
werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit
eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist
der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch
höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters,
so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet;
daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht
worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom
Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt
ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden
ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers
entsprechend anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 8 Ausnahmen
Die Vorschriften
des § 7 gelten nicht,
1.
wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das
auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20
Kilometer in der Stunde fahren kann, oder durch einen im Unfallzeitpunkt
mit einem solchen Fahrzeug verbundenen Anhänger,
2.
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder des
Anhängers tätig war oder
3.
wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug
oder durch den Anhänger befördert worden ist, es sei
denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt
oder mit sich führt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 8a Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses
Im Fall einer
entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung
darf die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung
beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 zu leisten,
weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Geschäftsmäßigkeit
einer Personenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt
des öffentlichen Rechts betrieben wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 9
Hat bei der
Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt,
so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der
Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher
die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt,
dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 10 Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung
(1) Im Fall
der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten
einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu
leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während
der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert
oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war.
Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung
demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten
zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten
in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber
kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig
werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das
Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem
Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete
während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung
des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht
tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt,
aber noch nicht geboren war.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 11 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
Im Fall der
Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz
durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils
zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der
Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit
aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse
eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden
ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert
werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 12 Höchstbeträge
(1) Der Ersatzpflichtige
haftet
1.
im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen
durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt
fünf Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen
Personenbeförderung erhöht sich für den ersatzpflichtigen
Halter des befördernden Kraftfahrzeugs oder Anhängers
bei der Tötung oder Verletzung von mehr als acht beförderten
Personen dieser Betrag um 600.000 Euro für jede weitere getötete
oder verletzte beförderte Person;
2.
im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis
mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag
von insgesamt einer Million Euro.
Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für
den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.
(2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf
Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in
Absatz 1 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich
die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in
welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 12a Höchstbeträge bei Beförderung gefährlicher
Güter
(1) Werden
gefährliche Güter befördert, haftet der Ersatzpflichtige
1.
im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen
durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt
zehn Millionen Euro,
2.
im Fall der Sachbeschädigung an unbeweglichen Sachen, auch
wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden,
nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro,
sofern der Schaden durch die die Gefährlichkeit der beförderten
Güter begründenden Eigenschaften verursacht wird. Im
Übrigen bleibt § 12 Abs. 1 unberührt.
(2) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind
Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der Straße
nach den Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen
vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl.
1969 II S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung verboten oder
nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um freigestellte
Beförderungen gefährlicher Güter oder um Beförderungen
in begrenzten Mengen unterhalb der im Unterabschnitt 1.1.3.6.
zu dem in Absatz 2 genannten Übereinkommen festgelegten Grenzen
handelt.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Schaden bei der Beförderung
innerhalb eines Betriebs entstanden ist, in dem gefährliche
Güter hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, verwendet
oder vernichtet werden, soweit die Beförderung auf einem
abgeschlossenen Gelände stattfindet.
(5) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 12b Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge
Die §§
12 und 12a sind nicht anzuwenden, wenn ein Schaden bei dem Betrieb
eines gepanzerten Gleiskettenfahrzeugs verursacht wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 13 Geldrente
(1) Der Schadensersatz
wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen
Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach
§ 10 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz
ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu
leisten.
(2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Entrichtung
einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden,
so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen,
wenn die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich
erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung
kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit
verlangen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 14 Verjährung
Auf die Verjährung
finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 15 Verwirkung
Der Ersatzberechtigte
verliert die ihm auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden
Rechte, wenn er nicht spätestens innerhalb zweier Monate,
nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen
Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt.
Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines
von dem Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben
ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist
auf andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 16 Sonstige Gesetze
Unberührt
bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften, nach welchen der Fahrzeughalter
für den durch das Fahrzeug verursachten Schaden in weiterem
Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach
welchen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge
(1) Wird ein
Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten
Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter
zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu
leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon
ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen
Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden
ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter
untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und
2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares
Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit
des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht.
Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter
als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen
des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt
auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer
eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend
anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und einen
Anhänger, durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch
ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers
(1) In den
Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs
oder des Anhängers zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften
der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist
ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des
Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer
eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis
zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge,
zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Anhänger,
zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des
§ 17 entsprechend anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 19
(weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 20
Für Klagen,
die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis
stattgefunden hat.
III.
Straf- und Bußgeldvorschriften
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche
Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs
nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses
Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass
jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis
nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44
des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten
ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt,
obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der
Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder
beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs
anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt,
obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der
Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder
beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug,
auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen
oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs
oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine
Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen
ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass
jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen
oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs
oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den
eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs
angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer
Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
Fußnote
§ 21
Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v.
27.3.1979 I 489 - 2 BvL 7/78 -
§ 21 Abs. 2 Nr. 1: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 27.3.1979
I 489 - 2 BvL 7/78 -
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 22 Kennzeichenmissbrauch
(1) Wer in
rechtswidriger Absicht
1.
ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für
die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen
worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den
Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,
2.
ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer
anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder
zugelassenen Kennzeichnung versieht,
3.
das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger
angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt
oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer
Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen
Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger
Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung
in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht,
verfälscht oder unterdrückt worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 22a Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben
von Kennzeichen
(1) Mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
Kennzeichen ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde
herstellt, vertreibt oder ausgibt, oder
2.
(weggefallen)
3.
Kennzeichen in der Absicht nachmacht, dass sie als amtlich zugelassene
Kennzeichen verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder dass
ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde,
oder Kennzeichen in dieser Absicht so verfälscht, dass der
Anschein der Echtheit hervorgerufen wird, oder
4.
nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen feilhält oder
in den Verkehr bringt.
(2) Nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen, auf die sich
eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden.
§ 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 22b Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
(1) Mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug
ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung
auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung
beeinflusst,
2.
die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers,
mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung
auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder
3.
eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme,
deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich
oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen
überlässt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs.
2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1
bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches
ist anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 23 Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeuge, Fahrzeugteile
und Ausrüstungen
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Fahrzeugteile,
die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt
sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie
nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen
gekennzeichnet sind.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 3a erlassenen
Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich
die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 24 Verkehrsordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift
einer auf Grund des § 6 Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1
erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich,
soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969
erlassen worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
zweitausend Euro geahndet werden.
Fußnote
§ 24:
Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 16.7.1969 I 1444 - 2 BvL
2/69 -;
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 24a 0,5 Promille-Grenze
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt,
obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5
Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper
hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration
führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der
Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im
Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche
Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz
im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz
aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für
einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
dreitausend Euro geahndet werden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium
der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden
Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern
oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis
im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich
ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 24b Mangelnde Nachweise für Herstellung, Vertrieb
und Ausgabe von Kennzeichen
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift
einer auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 8 erlassenen Rechtsverordnung
oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen
vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung
des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr
alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt,
obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet
werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 25 Fahrverbot
(1) Wird gegen
den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24,
die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten
eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße
festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das
Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von
einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr
Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.
Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach
§ 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel
auch ein Fahrverbot anzuordnen.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung
wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde
ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich
verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer
Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern
der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er
nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot
gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch
bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt,
so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend
von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn
der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung
in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf
von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Werden gegen den
Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt,
so sind die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge
der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen.
(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen
Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck
kann der Führerschein beschlagnahmt werden.
(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes
2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei dem Betroffenen nicht
vorgefunden, so hat er auf Antrag der Vollstreckungsbehörde
(§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem
Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib
des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die
§§ 899, 900 Abs. 1, 4 die §§ 901, 902, 904
bis 910 und 913 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot
in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so
wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies
geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet,
in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer
Anstalt verwahrt wird.
(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
(§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot
angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung
ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten
des Betroffenen nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt
ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die
Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins
(§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.
(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet
(§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann
die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten
oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn
der Betroffene nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit
nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.
(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach
Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist
nach Absatz 5 Satz 1 ist der Betroffene bei der Zustellung der
Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung
zu belehren.
Fußnote
§ 25
Abs. 1 Satz 1: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 16.7.1969 I 1444
- 2 BvL 11/69 -
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 25a Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs
(1) Kann in
einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes
der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen
hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt
werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand
erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem
Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann
auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz
1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs
oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das
Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige
zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.
(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und
der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für
die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch §
50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
Fußnote
§ 25a:
Mit GG (100-1) vereinbar, BVerfGE v. 1.6.1989 (2 BvR 239/88, 2
BvR 1205/87, 2 BvR 1533/87, 2 BvR 1095/87)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten
nach § 24, die im Straßenverkehr begangen werden, und
bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24a und 24c ist
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder
Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung
näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung
auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ist Verwaltungsbehörde
im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
die Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung
näher bestimmt wird.
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen
der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche
Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Fußnote
§ 26
Abs. 1 Satz 1: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 16.7.1969 I 1444
- 2 BvL 2/69 -
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 26a Bußgeldkatalog
(1) Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
zu erlassen über
1.
die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §
24,
2.
Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit
nach den §§ 24, 24a und § 24c,
3.
die Anordnung des Fahrverbots nach § 25.
(2) Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter Berücksichtigung
der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, in welchen Fällen,
unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld
erhoben, die Geldbuße festgesetzt und für welche Dauer
das Fahrverbot angeordnet werden soll.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 27
(weggefallen)
IV.
Verkehrszentralregister
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 28 Führung und Inhalt des Verkehrszentralregisters
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt
führt das Verkehrszentralregister nach den Vorschriften dieses
Abschnitts.
(2) Das Verkehrszentralregister wird geführt zur Speicherung
von Daten, die erforderlich sind
1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von
Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten
eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach §
6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung,
2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von
Fahrzeugen,
3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die
wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang
mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder
4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit
bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag
übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur
Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.
(3) Im Verkehrszentralregister werden Daten gespeichert über
1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie
wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen
rechtswidrigen Tat auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen
oder einen Schuldspruch enthalten,
2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die
Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot
anordnen sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
nach §§ 24, 24a oder § 24c, wenn gegen den Betroffenen
ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet oder eine Geldbuße
von mindestens vierzig Euro festgesetzt ist, soweit § 28a
nichts anderes bestimmt,
4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen,
ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen, Widerrufe,
Aberkennungen oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis oder die
Feststellung über die fehlende Berechtigung, von der Fahrerlaubnis
im Inland Gebrauch zu machen,
7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung
der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen
nach § 94 der Strafprozessordnung,
10.
unanfechtbare Entscheidungen ausländischer Gerichte und Verwaltungsbehörden,
in denen Inhabern einer deutschen Fahrerlaubnis das Recht aberkannt
wird, von der Fahrerlaubnis in dem betreffenden Land Gebrauch
zu machen,
11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2,
12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar und die Art des Aufbauseminars
und die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit
dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf
Probe (§ 2a) und des Punktsystems (§ 4) erforderlich
ist,
13.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in
den Nummern 1 bis 12 genannten Eintragungen beziehen.
(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden
teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz
3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung
einer Eintragung führenden Daten mit.
(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person
mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht,
dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters
und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser
Personen genutzt werden. Ist die Feststellung der Identität
der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich,
dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten
Daten zur Behebung der Zweifel genutzt werden. Die Zulässigkeit
der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich
nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel
an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt
werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem
Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.
(6) Die regelmäßige Nutzung der auf Grund des §
50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten
ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten
sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine
der betreffenden Person im Verkehrszentralregister festzustellen
und zu beseitigen und um das Verkehrszentralregister zu vervollständigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 28a Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog
Wird die Geldbuße
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und
§ 24c lediglich mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Betroffenen abweichend von dem Regelsatz
der Geldbuße festgesetzt, der für die zugrunde liegende
Ordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog (§ 26a) vorgesehen
ist, so ist in der Entscheidung dieser Paragraph bei den angewendeten
Bußgeldvorschriften aufzuführen, wenn der Regelsatz
der Geldbuße
1.
vierzig Euro oder mehr beträgt und eine geringere Geldbuße
festgesetzt wird oder
2.
weniger als vierzig Euro beträgt und eine Geldbuße
von vierzig Euro oder mehr festgesetzt wird.
In diesen Fällen ist für die Eintragung in das Verkehrszentralregister
der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz maßgebend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 28b
(weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 29 Tilgung der Eintragungen
(1) Die im
Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in
Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen
1.
zwei Jahre
bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen
wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den
§§ 316 und 323a des Strafgesetzbuches und Entscheidungen,
in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§
69 und 69b des Strafgesetzbuchs oder eine Sperre nach § 69a
Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet worden ist,
b)
bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten
oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu
führen,
c)
bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen
Beratung,
3.
zehn Jahre
in allen übrigen Fällen.
Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde
nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis
entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen
nach § 2a ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen
nach § 4 dann, wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung
wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Verkürzungen
der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung
gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn
die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen
Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.
(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer
Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen
Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt
ist.
(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1
und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt
1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister
angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren
oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen
sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige
Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen
darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten
erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet
werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben
wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der
zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über
den Tod des Betroffenen eingeht.
(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt
1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils
und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den
Richter, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn
eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet
oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe
erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren
ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des
Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit
dem Tag der Entscheidung,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen
sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft
oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen mit
dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.
(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen
mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a
Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf
die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung
oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf
Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs
der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.
Bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten
oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu
führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf
oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.
(6) Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs.
3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung
einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen
2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen
die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eine Ablaufhemmung
tritt auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist
nach Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist
(Absatz 7) zu einer weiteren Eintragung führt. Eintragungen
von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die
Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten.
Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit
- mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
nach § 24a - wird spätestens nach Ablauf von fünf
Jahren getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer Entscheidung
wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Fall so lange,
wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber
einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Wird eine Eintragung
getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung
nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war.
(7) Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich
einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während
dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragung nicht übermittelt
und über ihn keine Auskunft erteilt werden, es sei denn,
der Betroffene begehrt eine Auskunft über den ihn betreffenden
Inhalt.
(8) Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung
im Verkehrszentralregister getilgt, so dürfen die Tat und
die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des §
28 Abs. 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil
verwertet werden. Unterliegen diese Eintragungen einer zehnjährigen
Tilgungsfrist, dürfen sie nach Ablauf eines Zeitraums, der
einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den Vorschriften
dieses Paragraphen entspricht, nur noch für ein Verfahren
übermittelt und verwertet werden, das die Erteilung oder
Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Außerdem
dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen
von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§
69 bis 69b des Strafgesetzbuchs übermittelt und verwertet
werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Eintragungen
wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung
von Straftaten herangezogen werden; insoweit gelten die Regelungen
des Bundeszentralregistergesetzes.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 30 Übermittlung
(1) Die Eintragungen
im Verkehrszentralregister dürfen an die Stellen, die
1.
für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder
zum Vollzug von Strafen,
2.
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung
von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem
Gesetz und dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr
oder
3.
für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes
oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften
zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für
die Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu
den in § 28 Abs. 2 genannten Zwecken jeweils erforderlich
ist.
(2) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen an
die Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter, des Kraftfahrsachverständigengesetzes, des Fahrlehrergesetzes,
des Personenbeförderungsgesetzes, der gesetzlichen Bestimmungen
über die Notfallrettung und den Krankentransport, des Güterkraftverkehrsgesetzes
einschließlich der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates
vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt
in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach
einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten
(ABl. EG Nr. L 95 S. 1), des Gesetzes über das Fahrpersonal
im Straßenverkehr oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen
Rechtsvorschriften zuständig sind, übermittelt werden,
soweit dies für die Erfüllung der diesen Stellen obliegenden
Aufgaben zu den in § 28 Abs. 2 Nr. 2 und 4 genannten Zwecken
jeweils erforderlich ist.
(3) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen an
die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen
übermittelt werden, soweit dies zu dem in § 28 Abs.
2 Nr. 2 genannten Zweck erforderlich ist.
(4) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen außerdem
für die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Rücknahme
oder den Widerruf einer Erlaubnis für Luftfahrer oder sonstiges
Luftfahrpersonal nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes
oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
an die hierfür zuständigen Stellen übermittelt
werden, soweit dies für die genannten Maßnahmen erforderlich
ist.
(4a) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen außerdem
an die hierfür zuständigen Stellen übermittelt
werden für die Erteilung, den Entzug oder das Anordnen des
Ruhens von Befähigungszeugnissen und Erlaubnissen für
Kapitäne, Schiffsoffiziere oder sonstige Seeleute nach den
Vorschriften des Seemannsgesetzes und des Seeaufgabengesetzes
und für Schiffs- und Sportbootführer und sonstige Besatzungsmitglieder
nach dem Seeaufgabengesetz oder dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften,
soweit dies für die genannten Maßnahmen erforderlich
ist.
(5) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen für
die wissenschaftliche Forschung entsprechend § 38 und für
statistische Zwecke entsprechend § 38a übermittelt und
genutzt werden. Zur Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
auf dem Gebiet des Straßenverkehrs dürfen die Eintragungen
entsprechend § 38b übermittelt und genutzt werden.
(6) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu
dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie
ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die
übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten
und nutzen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten
übermittelt werden dürfen. Ist der Empfänger eine
nichtöffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle
ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung und Nutzung für
andere Zwecke durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung
der übermittelnden Stelle.
(7) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen an
die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt
werden, soweit dies
1.
für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs,
2.
zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder
3.
zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern oder Fahrzeugpapieren,
Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen,
erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass
die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder
genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt
werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere
wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard
nicht gewährleistet ist.
(8) Dem Betroffenen wird auf Antrag schriftlich über den
ihn betreffenden Inhalt des Verkehrszentralregisters und über
die Punkte unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat
dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen.
(9) Übermittlungen von Daten aus dem Verkehrszentralregister
sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer
Rechtsvorschrift wird bestimmt, dass die Registerbehörde
bestimmte Daten von Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwortung
für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt
die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf
Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung.
In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob
das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers
liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der
Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 30a Abruf im automatisierten Verfahren
(1) Den Stellen,
denen die Aufgaben nach § 30 Abs. 1, 3 und 4a obliegen, dürfen
die für die Erfüllung dieser Aufgaben jeweils erforderlichen
Daten aus dem Verkehrszentralregister durch Abruf im automatisierten
Verfahren übermittelt werden.
(2) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automatisierten Verfahren
ist nur zulässig, wenn nach näherer Bestimmung durch
Rechtsverordnung (§ 30c Abs. 1 Nr. 5) gewährleistet
ist, dass
1.
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen
werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit
der Daten gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher
Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden und
2.
die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Absatzes
3 kontrolliert werden kann.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Abrufe Aufzeichnungen
zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten
Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden
Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen.
Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der
Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung
eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage
verwendet werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne
ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden
Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre, dürfen die Daten auch
für diesen Zweck verwendet werden, sofern das Ersuchen der
Strafverfolgungsbehörde unter Verwendung von Personendaten
einer bestimmten Person gestellt wird. Die Protokolldaten sind
durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und
gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten
zu löschen.
(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt fertigt weitere Aufzeichnungen, die
sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststellung
der für den Abruf verantwortlichen Person ermöglichen.
Das Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 30c Abs. 1
Nr. 5) bestimmt.
(5) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem
Verkehrszentralregister für die in § 30 Abs. 7 genannten
Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffentlichen
Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum übermittelt werden:
1.
die Tatsache folgender Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:
a)
die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis, einschließlich
der Ablehnung der Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis,
b)
die unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehungen, Widerrufe
oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis,
c)
die rechtskräftige Anordnung eines Fahrverbots,
2.
die Tatsache folgender Entscheidungen der Gerichte:
a)
die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung einer
Fahrerlaubnis,
b)
die rechtskräftige Anordnung einer Fahrerlaubnissperre,
c)
die rechtskräftige Anordnung eines Fahrverbots,
3.
die Tatsache der Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung
des Führerscheins nach § 94 der Strafprozessordnung,
4.
die Tatsache des Verzichts auf eine Fahrerlaubnis und
5.
zusätzlich
a)
Klasse, Art und etwaige Beschränkungen der Fahrerlaubnis,
die Gegenstand der Entscheidung nach Nummer 1 oder Nummer 2 oder
des Verzichts nach Nummer 4 ist, und
b)
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen,
Ordens- oder Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt der Person,
zu der eine Eintragung nach den Nummern 1 bis 3 vorliegt.
Der Abruf ist nur zulässig, soweit
1.
diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung
der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl
der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit
angemessen ist und
2.
der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 281
S. 31) anwendet.
Die Absätze 2 und 3 sowie Absatz 4 wegen des Anlasses der
Abrufe sind entsprechend anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 30b Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim
Kraftfahrt-Bundesamt
(1) Die Übermittlung
von Daten aus dem Verkehrszentralregister nach § 30 Abs.
1 bis 4a und 7 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 6 in einem automatisierten
Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Die anfragende Stelle
hat die Zwecke anzugeben, für die die zu übermittelnden
Daten benötigt werden.
(2) Solche Verfahren dürfen nur eingerichtet werden, wenn
gewährleistet ist, dass
1.
die zur Sicherung gegen Missbrauch erforderlichen technischen
und organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden und
2.
die Zulässigkeit der Übermittlung nach Maßgabe
des Absatzes 3 kontrolliert werden kann.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde Behörde
hat Aufzeichnungen zu führen, die die übermittelten
Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den Empfänger
der Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck enthalten.
§ 30a Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 30c Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt,
Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen
über
1.
den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten
nach § 28 Abs. 3,
2.
Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1 Satz
5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den Lauf der
Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3,
3.
die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach §
30 Abs. 1 bis 4 und 7 sowie die Bestimmung der Empfänger
und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach §
30 Abs. 7,
4.
den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30
Abs. 8,
5.
die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach §
30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch
nach § 30a Abs. 2, die weiteren Aufzeichnungen nach §
30a Abs. 4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung
der Empfänger bei Übermittlungen nach § 30a Abs.
5,
6.
die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach §
30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch
nach § 30b Abs. 2 Nr. 1.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung
des Bundesrates
1.
über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen,
2.
über die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und
Verkehrszentralregister
zu erlassen. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Nummer
1, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Nummer
2 werden gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen.
V.
Fahrzeugregister
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 31 Registerführung und Registerbehörden
(1) Die Zulassungsbehörden
führen ein Register über die Fahrzeuge, für die
ein Kennzeichen ihres Bezirks zugeteilt oder ausgegeben wurde
(örtliches Fahrzeugregister der Zulassungsbehörden).
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über
die Fahrzeuge, für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben wurde (Zentrales Fahrzeugregister
des Kraftfahrt-Bundesamtes).
(3) Soweit die Dienststellen der Bundeswehr, der Polizeien des
Bundes und der Länder, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes eigene Register für die jeweils von ihnen zugelassenen
Fahrzeuge führen, finden die Vorschriften dieses Abschnitts
keine Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeuge,
die von den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zugelassen
sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 32 Zweckbestimmung der Fahrzeugregister
(1) Die Fahrzeugregister
werden geführt zur Speicherung von Daten
1.
für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach
diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
2.
für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes
im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
3.
für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts,
4.
für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz,
dem Verkehrsleistungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
5.
für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu
erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden
Rechtsvorschriften und
6.
für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts.
(2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur
Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften,
um
1.
Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
2.
Fahrzeuge eines Halters oder
3.
Fahrzeugdaten
festzustellen oder zu bestimmen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 33 Inhalt der Fahrzeugregister
(1) Im örtlichen
und im Zentralen Fahrzeugregister werden, soweit dies zur Erfüllung
der in § 32 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist,
gespeichert
1.
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47
Abs. 1 Nr. 1) Daten über Beschaffenheit, Ausrüstung,
Identifizierungsmerkmale, Prüfung, Kennzeichnung und Papiere
des Fahrzeugs sowie über tatsächliche und rechtliche
Verhältnisse in Bezug auf das Fahrzeug, insbesondere auch
über die Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeugbesteuerung
des Fahrzeugs und die Verwertung oder Nichtentsorgung des Fahrzeugs
als Abfall im Inland (Fahrzeugdaten), sowie
2.
Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug
zugeteilt oder ausgegeben wird (Halterdaten), und zwar
a)
bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung
oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername,
Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Anschrift; bei Fahrzeugen
mit Versicherungskennzeichen entfällt die Speicherung von
Geburtsnamen, Ort der Geburt und Geschlecht des Halters,
b)
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift und
c)
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls
Name der Vereinigung.
Im örtlichen Fahrzeugregister werden zur Erfüllung der
in § 32 genannten Aufgaben außerdem Daten über
denjenigen gespeichert, an den ein Fahrzeug mit einem amtlichen
Kennzeichen veräußert wurde (Halterdaten), und zwar
a)
bei natürlichen Personen:
Familienname, Vornamen und Anschrift,
b)
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift und
c)
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls
Name der Vereinigung.
(2) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden
über beruflich Selbständige, denen ein amtliches Kennzeichen
für ein Fahrzeug zugeteilt wird, für die Aufgaben nach
§ 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Berufsdaten gespeichert, und zwar
1.
bei natürlichen Personen der Beruf oder das Gewerbe (Wirtschaftszweig)
und
2.
bei juristischen Personen und Vereinigungen gegebenenfalls das
Gewerbe (Wirtschaftszweig).
(3) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister darf die
Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen Zuwiderhandlungen gegen
Verkehrsvorschriften gespeichert werden.
(4) Ferner werden für Daten, die nicht übermittelt werden
dürfen (§ 41), in den Fahrzeugregistern Übermittlungssperren
gespeichert.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 34 Erhebung der Daten
(1) Wer die
Zuteilung oder die Ausgabe eines Kennzeichens für ein Fahrzeug
beantragt, hat der hierfür zuständigen Stelle
1.
von den nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu speichernden Fahrzeugdaten
bestimmte Daten nach näherer Regelung durch Rechtsverordnung
(§ 47 Abs. 1 Nr. 1) und
2.
die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu speichernden Halterdaten
mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Zur Mitteilung und
zum Nachweis der Daten über die Haftpflichtversicherung ist
auch der jeweilige Versicherer befugt. Die Zulassungsbehörde
kann durch Einholung von Auskünften aus dem Melderegister
die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Antragsteller
mitgeteilten Daten überprüfen.
(2) Wer die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für ein
Fahrzeug beantragt, hat der Zulassungsbehörde außerdem
die Daten über Beruf oder Gewerbe (Wirtschaftszweig) mitzuteilen,
soweit sie nach § 33 Abs. 2 zu speichern sind.
(3) Wird ein Fahrzeug veräußert, für das ein amtliches
Kennzeichen zugeteilt ist, so hat der Veräußerer der
Zulassungsbehörde, die dieses Kennzeichen zugeteilt hat,
die in § 33 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Daten des Erwerbers
(Halterdaten) mitzuteilen.
(4) Der Halter und der Eigentümer, wenn dieser nicht zugleich
Halter ist, haben der Zulassungsbehörde jede Änderung
der Daten mitzuteilen, die nach Absatz 1 erhoben wurden; dies
gilt nicht für die Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen
führen müssen, und für die Fahrzeuge, die vorübergehend
stillgelegt sind und deren Stilllegung im Fahrzeugbrief vermerkt
ist.
(5) Die Versicherer dürfen der zuständigen Zulassungsbehörde
das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses
über die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für
das betreffende Fahrzeug mitteilen. Die Versicherer haben dem
Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen der Zulassung von Fahrzeugen mit
Versicherungskennzeichen die erforderlichen Fahrzeugdaten nach
näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs.
1 Nr. 2) und die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 mitzuteilen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 35 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
(1) Die nach
§ 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen
an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde
oder des Kraftfahrt-Bundesamtes oder der Aufgaben des Empfängers
nur übermittelt werden, wenn dies für die Zwecke nach
§ 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist
1.
zur Durchführung der in § 32 Abs. 1 angeführten
Aufgaben,
2.
zur Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug
von Strafen, von Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1
Nr. 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln
oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
3.
zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
4.
zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung,
5.
zur Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden, dem
Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst
durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
6.
für Maßnahmen nach dem Abfallbeseitigungsgesetz oder
den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
7.
für Maßnahmen nach dem Wirtschaftssicherstellungsgesetz
oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
8.
für Maßnahmen nach dem Energiesicherungsgesetz 1975
oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
9.
für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten
zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 93 der Abgabenordnung,
10.
zur Feststellung der Maut für die Benutzung von Bundesautobahnen
und zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem Autobahnmautgesetz
für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234)
in der jeweils geltenden Fassung,
11.
zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benutzung von
Bundesfernstraßen und zur Verfolgung von Ansprüchen
nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz vom 30.
August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung,
12.
zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benutzung von
Straßen nach Landesrecht und zur Verfolgung von Ansprüchen
nach den Gesetzen der Länder über den gebührenfinanzierten
Neu- und Ausbau von Straßen oder
13.
zur Überprüfung von Personen, die Sozialhilfe, Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Leistungen nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, zur Vermeidung rechtswidriger
Inanspruchnahme solcher Leistungen.
(2) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und
Halterdaten dürfen, wenn dies für die Zwecke nach §
32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist,
1.
an Inhaber von Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge oder an
Fahrzeughersteller für Rückrufmaßnahmen zur Beseitigung
von erheblichen Mängeln für die Verkehrssicherheit oder
für die Umwelt an bereits ausgelieferten Fahrzeugen (§
32 Abs. 1 Nr. 1) sowie bis zum 31. Dezember 1995 für staatlich
geförderte Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch bereits ausgelieferte
Fahrzeuge,
1a.
an Fahrzeughersteller und Importeure von Fahrzeugen sowie an deren
Rechtsnachfolger zur Überprüfung der Angaben über
die Verwertung des Fahrzeugs nach dem Altfahrzeugrecht und
2.
an Versicherer zur Gewährleistung des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes
(§ 32 Abs. 1 Nr. 2)
übermittelt werden.
(3) Die Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zu
anderen Zwecken als der Feststellung oder Bestimmung von Haltern
oder Fahrzeugen (§ 32 Abs. 2) ist, unbeschadet der Absätze
4, 4a und 4b unzulässig, es sei denn, die Daten sind
1.
unerlässlich zur
a)
Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug
von Strafen,
b)
Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche
Sicherheit,
c)
Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden, dem Militärischen
Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst durch Gesetz übertragenen
Aufgaben,
d)
Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zur Sicherung
des Steueraufkommens nach § 93 der Abgabenordnung, soweit
diese Vorschrift unmittelbar anwendbar ist, oder
e)
Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten nach § 118
Abs. 4 Satz 4 Nr. 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
und
2.
auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand zu erlangen.
Die ersuchende Behörde hat Aufzeichnungen über das Ersuchen
mit einem Hinweis auf dessen Anlass zu führen. Die Aufzeichnungen
sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische
Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das
dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.
Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit
der Übermittlungen verwertet werden, es sei denn, es liegen
Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre Verwertung zur Aufklärung
oder Verhütung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib,
Leben oder Freiheit einer Person führen kann und die Aufklärung
oder Verhütung ohne diese Maßnahme aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre.
(4) Auf Ersuchen des Bundeskriminalamtes kann das Kraftfahrt-Bundesamt
die im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Halterdaten mit
dem polizeilichen Fahndungsbestand der mit Haftbefehl gesuchten
Personen abgleichen. Die dabei ermittelten Daten gesuchter Personen
dürfen dem Bundeskriminalamt übermittelt werden. Das
Ersuchen des Bundeskriminalamtes erfolgt durch Übersendung
eines Datenträgers.
(4a) Auf Ersuchen der Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes
übermitteln die Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt-Bundesamt
die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten
zu den in § 8a Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes genannten
Zwecken.
(4b) Zu den in § 7 Abs. 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes,
§ 4 Abs. 3 Satz 2 des Erwachsenenschutzübereinkommens-
Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314)
und § 8 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes bezeichneten
Zwecken übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt der in diesen
Vorschriften bezeichneten Zentralen Behörde auf Ersuchen
die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gespeicherten Halterdaten.
(5) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und
Halterdaten dürfen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
(§ 47 Abs. 1 Nr. 3) regelmäßig übermittelt
werden
1.
von den Zulassungsbehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt für
das Zentrale Fahrzeugregister und vom Kraftfahrt-Bundesamt an
die Zulassungsbehörden für die örtlichen Fahrzeugregister,
2.
von den Zulassungsbehörden an andere Zulassungsbehörden,
wenn diese mit dem betreffenden Fahrzeug befasst sind oder befasst
waren,
3.
von den Zulassungsbehörden an die Versicherer zur Gewährleistung
des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes (§ 32 Abs. 1 Nr.
2),
4.
von den Zulassungsbehörden an die für die Ausübung
der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden
zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts (§ 32
Abs. 1 Nr. 3),
5.
von den Zulassungsbehörden und vom Kraftfahrt-Bundesamt für
Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz,
dem Verkehrsleistungsgesetz oder des Katastrophenschutzes nach
den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf
beruhenden Rechtsvorschriften an die hierfür zuständigen
Behörden (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5),
6.
von den Zulassungsbehörden für Prüfungen nach §
118 Abs. 4 Satz 4 Nr. 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
an die Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch.
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde Behörde
hat Aufzeichnungen zu führen, die die übermittelten
Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den Empfänger
der Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck enthalten.
Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit
der Übermittlungen verwertet werden, sind durch technische
und organisatorische Maßnahmen gegen Missbrauch zu sichern
und am Ende des Kalenderhalbjahres, das dem Halbjahr der Übermittlung
folgt, zu löschen oder zu vernichten. Bei Übermittlung
nach § 35 Abs. 5 sind besondere Aufzeichnungen entbehrlich,
wenn die Angaben nach Satz 1 aus dem Register oder anderen Unterlagen
entnommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten auch
für die Übermittlungen durch das Kraftfahrt-Bundesamt
nach den §§ 37 bis 40.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 36 Abruf im automatisierten Verfahren
(1) Die Übermittlung
nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, soweit es sich um Aufgaben nach §
32 Abs. 1 Nr. 1 handelt, aus dem Zentralen Fahrzeugregister an
die Zulassungsbehörden darf durch Abruf im automatisierten
Verfahren erfolgen.
(2) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aus
dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten
Verfahren erfolgen
1.
an die Polizeien des Bundes und der Länder sowie an Dienststellen
der Zollverwaltung, soweit sie Befugnisse nach § 10 des Zollverwaltungsgesetzes
ausüben oder grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen,
a)
zur Kontrolle, ob die Fahrzeuge einschließlich ihrer Ladung
und die Fahrzeugpapiere vorschriftsmäßig sind,
b)
zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24,
24a oder § 24c,
c)
zur Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum
Vollzug von Strafen oder
d)
zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
1a.
an die Verwaltungsbehörden im Sinne des § 26 Abs. 1
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§
24, 24a oder § 24c,
2.
an die Zollfahndungsdienststellen zur Verhütung oder Verfolgung
von Steuer- und Wirtschaftsstraftaten sowie an die mit der Steuerfahndung
betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Verhütung
oder Verfolgung von Steuerstraftaten und
3.
an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen
Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung
ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben.
Satz 1 gilt entsprechend für den Abruf der örtlich zuständigen
Polizeidienststellen der Länder und Verwaltungsbehörden
im Sinne des § 26 Abs. 1 aus den jeweiligen örtlichen
Fahrzeugregistern.
(2a) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12
aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten
Verfahren an den Privaten, der mit der Erhebung der Mautgebühr
beliehen worden ist, erfolgen.
(2b) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 10 aus dem
Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten
Verfahren an das Bundesamt für Güterverkehr, die Zollbehörden
und an eine sonstige öffentliche Stelle, die mit der Erhebung
der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge
beauftragt ist, erfolgen.
(3) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 aus dem
Zentralen Fahrzeugregister darf ferner durch Abruf im automatisierten
Verfahren an die Polizeien des Bundes und der Länder zur
Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug
von Strafen oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr
für die öffentliche Sicherheit, an die Zollfahndungsdienststellen
zur Verhütung oder Verfolgung von Steuer- und Wirtschaftsstraftaten,
an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden
zur Verhütung oder Verfolgung von Steuerstraftaten sowie
an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen
Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung
ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben vorgenommen werden.
(3a) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister
nach § 35 Abs. 4a darf durch Abruf im automatisierten Verfahren
an die Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes
erfolgen.
(3b) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister
nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 an die für die Ausübung
der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden
darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf
ist nur zulässig, wenn die von den Zulassungsbehörden
nach § 35 Absatz 5 Nummer 4 übermittelten Datenbestände
unrichtig oder unvollständig sind.
(4) Der Abruf darf sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug oder einen
bestimmten Halter richten und in den Fällen der Absätze
1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b nur unter Verwendung von
Fahrzeugdaten durchgeführt werden.
(5) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automatisierten Verfahren
ist nur zulässig, wenn nach näherer Bestimmung durch
Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 4) gewährleistet ist,
dass
1.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für den
Empfänger erforderlich sind und ihre Übermittlung durch
automatisierten Abruf unter Berücksichtigung der schutzwürdigen
Interessen des Betroffenen und der Aufgabe des Empfängers
angemessen ist,
2.
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen
werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit
der Daten gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher
Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden und
3.
die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Absatzes
6 kontrolliert werden kann.
(5a) (weggefallen)
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Zulassungsbehörde als
übermittelnde Stelle hat über die Abrufe Aufzeichnungen
zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten
Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden
Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen.
Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der
Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung
eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage
verwendet werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne
ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden
Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre, dürfen die Daten auch
für diesen Zweck verwendet werden, sofern das Ersuchen der
Strafverfolgungsbehörde unter Verwendung von Halterdaten
einer bestimmten Person oder von Fahrzeugdaten eines bestimmten
Fahrzeugs gestellt wird. Die Protokolldaten sind durch geeignete
Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen
Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen.
(7) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrzeugregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt
weitere Aufzeichnungen zu fertigen, die sich auf den Anlass des
Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf
verantwortlichen Personen ermöglichen. Das Nähere wird
durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 5) bestimmt. Dies
gilt entsprechend für Abrufe aus den örtlichen Fahrzeugregistern.
(8) Soweit örtliche Fahrzeugregister nicht im automatisierten
Verfahren geführt werden, ist die Übermittlung der nach
§ 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten durch
Einsichtnahme in das örtliche Fahrzeugregister außerhalb
der üblichen Dienstzeiten an die für den betreffenden
Zulassungsbezirk zuständige Polizeidienststelle zulässig,
wenn
1.
dies für die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
bezeichneten Aufgaben erforderlich ist und
2.
ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfüllung dieser Aufgaben
gefährdet wäre.
Die Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsichtnahme, deren
Datum und Anlass sowie den Namen des Einsichtnehmenden aufzuzeichnen;
die Aufzeichnungen sind für die Dauer eines Jahres aufzubewahren
und nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu vernichten.
Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf die
Einsichtnahme durch die Zollfahndungsämter zur Erfüllung
der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Aufgaben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 36a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim
Kraftfahrt-Bundesamt
Die Übermittlung
der Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach den §§
35 und 37 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 4a auch in einem automatisierten
Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Für die Einrichtung
und Durchführung des Verfahrens gilt § 30b Abs. 1 Satz
2, Abs. 2 und 3 entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 36b Abgleich mit den Sachfahndungsdaten des Bundeskriminalamtes
(1) Das Bundeskriminalamt
übermittelt regelmäßig dem Kraftfahrt-Bundesamt
die im Polizeilichen Informationssystem gespeicherten Daten von
Fahrzeugen, Kennzeichen, Fahrzeugpapieren und Führerscheinen,
die zur Beweissicherung, Einziehung, Beschlagnahme, Sicherstellung,
Eigentumssicherung und Eigentümer- oder Besitzerermittlung
ausgeschrieben sind. Die Daten dienen zum Abgleich mit den im
Zentralen Fahrzeugregister erfassten Fahrzeugen und Fahrzeugpapieren
sowie mit den im Zentralen Fahrerlaubnisregister erfassten Führerscheinen.
(2) Die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 darf auch im
automatisierten Verfahren erfolgen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 37 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
(1) Die nach
§ 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen
von den Registerbehörden an die zuständigen Stellen
anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies
a)
für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs,
b)
zur Überwachung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
c)
zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder
d)
zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Kennzeichen oder
Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen,
erforderlich ist.
(1a) Nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge zwischen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mit den anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften
nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedürfen, sowie
nach Artikel 12 des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23.
Juni 2008 (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1, dürfen die nach
§ 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten von
den Registerbehörden an die zuständigen Stellen dieser
Staaten auch übermittelt werden, soweit dies erforderlich
ist
a)
zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die nicht von Absatz
1 Buchstabe c erfasst werden,
b)
zur Verfolgung von Straftaten, die nicht von Absatz 1 Buchstabe
d erfasst werden, oder
c)
zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
(2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten
Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung
sie ihm übermittelt werden.
(3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere,
wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard
nicht gewährleistet ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 37a Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb
des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
(1) Durch
Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen
Fahrzeugregister für die in § 37 Abs. 1 und 1a genannten
Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffentlichen
Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen
Daten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 47 Abs. 1 Nr. 5a übermittelt werden.
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung von Fahrzeugdaten, bei
Abrufen für die in § 37 Abs. 1a genannten Zwecke nur
unter Verwendung der vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer
oder des vollständigen Kennzeichens, erfolgen und sich nur
auf ein bestimmtes Fahrzeug oder einen bestimmten Halter richten.
(3) Der Abruf ist nur zulässig, soweit
1.
diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung
der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl
der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit
angemessen ist und
2.
der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EWG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 281
S. 31) anwendet.
§ 36 Abs. 5 und 6 sowie Abs. 7 wegen des Anlasses der Abrufe
ist entsprechend anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 37b Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Das Kraftfahrt-Bundesamt
übermittelt zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel
4 Buchstabe a Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 72/166/EWG des
Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl.
EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 14) bis zum 31. März
eines jeden Jahres an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Namen oder Bezeichnungen
und Anschriften der Fahrzeughalter, die nach § 2 Abs. 1 Nr.
1 bis 5 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht
befreit sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 38 Übermittlung für die wissenschaftliche Forschung
(1) Die nach
§ 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen
an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung
betreiben, und öffentliche Stellen übermittelt werden,
soweit
1.
dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher
Forschungsarbeiten erforderlich ist,
2.
eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich
ist und
3.
das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung
erheblich überwiegt.
(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung von
Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit
erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
(3) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt,
die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet
worden sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes
findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.
(4) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit
genutzt werden, für die sie übermittelt worden sind.
Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe
richtet sich nach den Absätzen 1 und 2 und bedarf der Zustimmung
der Stelle, die die Daten übermittelt hat.
(5) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte
zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende
Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Nutzung der personenbezogenen
Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung
solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt,
für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.
(6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen
Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist,
sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben
über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer
bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.
Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt
werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(7) Wer nach den Absätzen 1 und 2 personenbezogene Daten
erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für
die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse
der Zeitgeschichte unerlässlich ist.
(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle,
gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe,
dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften
über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften
vorliegen oder wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten
nicht in Dateien verarbeitet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 38a Übermittlung und Nutzung für statistische
Zwecke
(1) Die nach
§ 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen
zur Vorbereitung und Durchführung von Statistiken, soweit
sie durch Rechtsvorschriften angeordnet sind, übermittelt
werden, wenn die Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens
allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht möglich
ist.
(2) Es finden die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes und
der Statistikgesetze der Länder Anwendung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 38b Übermittlung und Nutzung für planerische
Zwecke
(1) Die nach
§ 33 Abs. 1 in den örtlichen Fahrzeugregistern gespeicherten
Fahrzeug- und Halterdaten dürfen für im öffentlichen
Interesse liegende Verkehrsplanungen an öffentliche Stellen
übermittelt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens
allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und
der Betroffene eingewilligt hat oder schutzwürdige Interessen
des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass
1.
die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger Interessen
des Betroffenen jederzeit gewährleistet wird,
2.
die Daten nur für das betreffende Vorhaben genutzt werden,
3.
zu den Daten nur die Personen Zugang haben, die mit dem betreffenden
Vorhaben befasst sind,
4.
diese Personen verpflichtet werden, die Daten gegenüber Unbefugten
nicht zu offenbaren, und
5.
die Daten anonymisiert oder gelöscht werden, sobald der Zweck
des Vorhabens dies gestattet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 39 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
zur Verfolgung von Rechtsansprüchen
(1) Von den
nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten
sind
1.
Familienname (bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen:
Name oder Bezeichnung),
2.
Vornamen,
3.
Ordens- und Künstlername,
4.
Anschrift,
5.
Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs,
6.
Name und Anschrift des Versicherers,
7.
Nummer des Versicherungsscheins, oder, falls diese noch nicht
gespeichert ist, Nummer der Versicherungsbestätigung,
8.
gegebenenfalls Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses,
9.
gegebenenfalls Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht,
10.
Zeitpunkt der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens für
den Halter sowie
11.
Kraftfahrzeugkennzeichen
durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt
zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des
betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer
darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder
Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen
im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder
zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener
Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft).
(2) Weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten als die nach Absatz
1 zulässigen sind zu übermitteln, wenn der Empfänger
unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft
macht, dass er
1.
die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur
Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang
mit der Teilnahme am Straßenverkehr, dem Diebstahl, dem
sonstigen Abhandenkommen des Fahrzeugs oder zur Erhebung einer
Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße
benötigt,
2.
(weggefallen)
3.
die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand erlangen könnte.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 11 angeführten Halterdaten
und Fahrzeugdaten dürfen übermittelt werden, wenn der
Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien
des Halters glaubhaft macht, dass er
1.
die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung
a)
von nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang
stehenden öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder
b)
von gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes,
§ 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 94 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übergegangenen Ansprüchen
in Höhe von jeweils mindestens 500 Euro benötigt,
2.
ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung
des Rechtsanspruchs nicht in der Lage wäre und
3.
die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand erlangen könnte.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen
dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen
verwendet werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 40 Übermittlung sonstiger Daten
(1) Die nach
§ 33 Abs. 2 gespeicherten Daten über Beruf und Gewerbe
(Wirtschaftszweig) dürfen nur für die Zwecke nach §
32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an die hierfür zuständigen Behörden
übermittelt werden. Außerdem dürfen diese Daten
für Zwecke der Statistik (§ 38a Abs. 1) übermittelt
werden; die Zulässigkeit und die Durchführung von statistischen
Vorhaben richten sich nach § 38a.
(2) Die nach § 33 Abs. 3 gespeicherten Daten über Fahrtenbuchauflagen
dürfen nur
1.
für Maßnahmen im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder
zur Überwachung der Fahrtenbuchauflage den Zulassungsbehörden
oder dem Kraftfahrt-Bundesamt oder
2.
zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten nach
§§ 24, 24a oder § 24c den hierfür zuständigen
Behörden oder Gerichten übermittelt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 41 Übermittlungssperren
(1) Die Anordnung
von Übermittlungssperren in den Fahrzeugregistern ist zulässig,
wenn erhebliche öffentliche Interessen gegen die Offenbarung
der Halterdaten bestehen.
(2) Außerdem sind Übermittlungssperren auf Antrag des
Betroffenen anzuordnen, wenn er glaubhaft macht, dass durch die
Übermittlung seine schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt
würden.
(3) Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im Einzelfall
zulässig, wenn an der Kenntnis der gesperrten Daten ein überwiegendes
öffentliches Interesse, insbesondere an der Verfolgung von
Straftaten besteht. Über die Aufhebung entscheidet die für
die Anordnung der Sperre zuständige Stelle. Will diese an
der Sperre festhalten, weil sie das die Sperre begründende
öffentliche Interesse (Absatz 1) für überwiegend
hält oder weil sie die Beeinträchtigung schutzwürdiger
Interessen des Betroffenen (Absatz 2) als vorrangig ansieht, so
führt sie die Entscheidung der obersten Landesbehörde
herbei. Vor der Übermittlung ist dem Betroffenen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die Anhörung würde
dem Zweck der Übermittlung zuwiderlaufen.
(4) Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im Einzelfall
außerdem zulässig, wenn die Geltendmachung, Sicherung
oder Vollstreckung oder die Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen
im Sinne des § 39 Abs. 1 und 2 sonst nicht möglich wäre.
Vor der Übermittlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 42 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
(1) Bei Zweifeln
an der Identität eines eingetragenen Halters mit dem Halter,
auf den sich eine neue Mitteilung bezieht, dürfen die Datenbestände
des Verkehrszentralregisters und des Zentralen Fahrerlaubnisregisters
zur Identifizierung dieser Halter genutzt werden. Ist die Feststellung
der Identität der betreffenden Halter auf diese Weise nicht
möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern
übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel genutzt werden.
Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden
richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können
die Zweifel an der Identität der betreffenden Halter nicht
ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide
Halter mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität
versehen.
(2) Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten
Daten dürfen den Zulassungsbehörden übermittelt
werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen
in deren Register festzustellen und zu beseitigen und um diese
örtlichen Register zu vervollständigen. Die nach §
33 im örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Daten dürfen
dem Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt werden, soweit dies
erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen im Zentralen Fahrzeugregister
festzustellen und zu beseitigen sowie das Zentrale Fahrzeugregister
zu vervollständigen. Die Übermittlung nach Satz 1 oder
2 ist nur zulässig, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass
die Register unrichtig oder unvollständig sind.
(3) Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister oder im zuständigen
örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Halter- und Fahrzeugdaten
dürfen der für die Ausübung der Verwaltung der
Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde übermittelt
werden, soweit dies für Maßnahmen zur Durchführung
des Kraftfahrzeugsteuerrechts erforderlich ist, um Fehler und
Abweichungen in den Datenbeständen der für die Ausübung
der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden
festzustellen und zu beseitigen und um diese Datenbestände
zu vervollständigen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist
nur zulässig, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die
Datenbestände unrichtig oder unvollständig sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 43 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung,
Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger
(1) Übermittlungen
von Daten aus den Fahrzeugregistern sind nur auf Ersuchen zulässig,
es sei denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird bestimmt,
dass die Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu
übermitteln hat. Die Verantwortung für die Zulässigkeit
der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers,
trägt dieser die Verantwortung. In diesem Fall prüft
die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen
im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn,
dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit
der Übermittlung besteht.
(2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu
dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie
ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die
übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten
und nutzen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten
übermittelt werden dürfen. Ist der Empfänger eine
nichtöffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle
ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung und Nutzung für
andere Zwecke durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung
der übermittelnden Stelle.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 44 Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern
(1) Die nach
§ 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten sind in den Fahrzeugregistern
spätestens zu löschen, wenn sie für die Aufgaben
nach § 32 nicht mehr benötigt werden. Bis zu diesem
Zeitpunkt sind auch alle übrigen zu dem betreffenden Fahrzeug
gespeicherten Daten zu löschen.
(2) Die Daten über Fahrtenbuchauflagen (§ 33 Abs. 3)
sind nach Wegfall der Auflage zu löschen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 45 Anonymisierte Daten
Auf die Erhebung,
Verarbeitung und sonstige Nutzung von Daten, die keinen Bezug
zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen
(anonymisierte Daten), finden die Vorschriften dieses Abschnitts
keine Anwendung. Zu den Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten
oder bestimmbaren Person ermöglichen, gehören auch das
Kennzeichen eines Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer
und die Fahrzeugbriefnummer.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 46
(weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 47 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften
Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen
1.
darüber,
a)
welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten (§ 33 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1) und
b)
welche Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in welchen
Fällen der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens unter
Berücksichtigung der in § 32 genannten Aufgaben
im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister jeweils gespeichert
(§ 33 Abs. 1) und zur Speicherung erhoben (§ 34 Abs.
1) werden,
2.
darüber, welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten
die Versicherer zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister
nach § 34 Abs. 5 Satz 2 mitzuteilen haben,
3.
über die regelmäßige Übermittlung der Daten
nach § 35 Abs. 5, insbesondere über die Art der Übermittlung
sowie die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten,
4.
über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten
und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch beim Abruf
im automatisierten Verfahren nach § 36 Abs. 5,
4a.
über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten
und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach §
36a,
5.
über Einzelheiten des Verfahrens nach § 36 Abs. 7 Satz
2,
5a.
über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten,
die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei
Übermittlungen nach § 37 Abs. 1 und 1a,
5b.
darüber, welche Daten nach § 37a Abs. 1 durch Abruf
im automatisierten Verfahren übermittelt werden dürfen,
5c.
über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen
Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 37a
Abs. 1 befugt sind,
6.
über das Verfahren bei Übermittlungssperren sowie über
die Speicherung, Änderung und die Aufhebung der Sperren nach
§ 33 Abs. 4 und § 41 und
7.
über die Löschung der Daten nach § 44, insbesondere
über die Voraussetzungen und Fristen für die Löschung.
VI.
Fahrerlaubnisregister
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 48 Registerführung und Registerbehörden
(1) Die Fahrerlaubnisbehörden
(§ 2 Abs. 1) führen im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit
ein Register (örtliche Fahrerlaubnisregister) über
1.
von ihnen erteilte oder registrierte Fahrerlaubnisse sowie die
entsprechenden Führerscheine,
2.
Entscheidungen, die Bestand, Art und Umfang von Fahrerlaubnissen
oder sonstige Berechtigungen, ein Fahrzeug zu führen, betreffen.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 darf die zur Erteilung einer Prüfbescheinigung
zuständige Stelle Aufzeichnungen über von ihr ausgegebene
Bescheinigungen für die Berechtigung zum Führen fahrerlaubnisfreier
Fahrzeug führen.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register (Zentrales
Fahrerlaubnisregister) über
1.
von einer inländischen Fahrerlaubnisbehörde erteilte
Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine von
Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland,
2.
von einer ausländischen Behörde oder Stelle erteilte
Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine von
Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland, soweit sie verpflichtet
sind, ihre Fahrerlaubnis registrieren zu lassen,
3.
von einer inländischen Fahrerlaubnisbehörde erteilte
oder registrierte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine
von Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland.
(3) Bei einer zentralen Herstellung der Führscheine übermittelt
die Fahrerlaubnisbehörde dem Hersteller die hierfür
notwendigen Daten. Der Hersteller darf ausschließlich zum
Nachweis des Verbleibs der Führerscheine alle Führerscheinnummern
der hergestellten Führerscheine speichern. Die Speicherung
der übrigen im Führerschein enthaltenen Angaben beim
Hersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich
und vorübergehend der Herstellung des Führerscheins
dient; die Angaben sind anschließend zu löschen. Die
Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nach näherer
Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs.
1 Nr. 1 an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen
Fahrerlaubnisregister übermittelt werden; sie sind dort spätestens
nach Ablauf von zwölf Monaten zu löschen, sofern dem
Amt die Erteilung oder Änderung der Fahrerlaubnis innerhalb
dieser Frist nicht mitgeteilt wird; beim Hersteller sind die Daten
nach der Übermittlung zu löschen. Vor Eingang der Mitteilung
beim Kraftfahrt-Bundesamt über die Erteilung oder Änderung
der Fahrerlaubnis darf das Amt über die Daten keine Auskunft
erteilen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 49 Zweckbestimmung der Register
(1) Die örtlichen
Fahrerlaubnisregister und das Zentrale Fahrerlaubnisregister werden
geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind,
um feststellen zu können, welche Fahrerlaubnisse und welche
Führerscheine eine Person besitzt.
(2) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister werden außerdem
geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind
1.
für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von Personen
zum Führen von Kraftfahrzeugen und
2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von
Fahrzeugen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 50 Inhalt der Fahrerlaubnisregister
(1) In den
örtlichen Fahrerlaubnisregistern und im Zentralen Fahrerlaubnisregister
werden gespeichert
1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen,
Ordens- oder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und
Ort der Geburt,
2.
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 63 Abs. 1 Nr. 2 Daten über Erteilung und Registrierung
(einschließlich des Umtausches oder der Registrierung einer
deutschen Fahrerlaubnis im Ausland), Bestand, Art, Umfang, Gültigkeitsdauer,
Verlängerung und Änderung der Fahrerlaubnis, Datum des
Beginns und des Ablaufs der Probezeit, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaubnis,
über Führerscheine und deren Geltung einschließlich
der Ausschreibung zur Sachfahndung, sonstige Berechtigungen, ein
Kraftfahrzeug zu führen, sowie Hinweise auf Eintragungen
im Verkehrszentralregister, die die Berechtigung zum Führen
von Kraftfahrzeugen berühren.
(2) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern dürfen außerdem
gespeichert werden
1.
die Anschrift des Betroffenen sowie
2.
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 63 Abs. 1 Nr. 2 Daten über
a)
Versagung, Entziehung, Widerruf und Rücknahme der Fahrerlaubnis,
Verzicht auf die Fahrerlaubnis, isolierte Sperren, Fahrverbote
sowie die Beschlagnahme, Sicherstellung und Verwahrung von Führerscheinen
sowie Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 und § 4 Abs.
3,
b)
Verbote oder Beschränkungen, ein Fahrzeug zu führen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 51 Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
Die Fahrerlaubnisbehörden
teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die auf Grund
des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung
oder Löschung einer Eintragung führenden Daten für
das Zentrale Fahrerlaubnisregister mit.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 52 Übermittlung
(1) Die in
den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen an
die Stellen, die
1.
für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder
zum Vollzug von Strafen,
2.
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung
von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem
Gesetz oder
3.
für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes
oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit es um Fahrerlaubnisse,
Führerscheine oder sonstige Berechtigungen, ein Fahrzeug
zu führen, geht,
zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur
Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den
in § 49 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.
(2) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen
zu den in § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 2 genannten Zwecken an die
für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen
sowie an die für Straßenkontrollen zuständigen
Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat entsprechend § 35 Abs. 6
Satz 1 und 2 Aufzeichnungen über die Übermittlungen
nach den Absätzen 1 und 2 zu führen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 53 Abruf im automatisierten Verfahren
(1) Den Stellen,
denen die Aufgaben nach § 52 obliegen, dürfen die hierfür
jeweils erforderlichen Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
und den örtlichen Fahrerlaubnisregistern zu den in §
49 genannten Zwecken durch Abruf im automatisierten Verfahren
übermittelt werden.
(2) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automatisierten Verfahren
ist nur zulässig, wenn nach näherer Bestimmung durch
Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 gewährleistet
ist, dass
1.
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen
werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit
der Daten gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher
Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden und
2.
die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Absatzes
3 kontrolliert werden kann.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Fahrerlaubnisbehörde
als übermittelnde Stellen haben über die Abrufe Aufzeichnungen
zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten
Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden
Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen.
Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der
Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung
eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage
verwendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür
vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung
einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit
einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde
Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und
nach sechs Monaten zu löschen.
(4) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sind vom
Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen zu fertigen, die sich
auf den Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststellung der
für den Abruf verantwortlichen Person ermöglichen. Das
Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 63 Abs. 1 Nr.
4) bestimmt. Dies gilt entsprechend für Abrufe aus den örtlichen
Fahrerlaubnisregistern.
(5) Aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern ist die Übermittlung
der Daten durch Einsichtnahme in das Register außerhalb
der üblichen Dienstzeiten an die für den betreffenden
Bezirk zuständige Polizeidienststelle zulässig, wenn
1.
dies im Rahmen der in § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 2 genannten Zwecke
für die Erfüllung der Polizei obliegenden Aufgaben erforderlich
ist und
2.
ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfüllung dieser Aufgaben
gefährdet wäre.
Die Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsichtnahme, deren
Datum und Anlass sowie den Namen des Einsichtnehmenden aufzuzeichnen;
die Aufzeichnungen sind für die Dauer eines Jahres aufzubewahren
und nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu vernichten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 54 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim
Kraftfahrt-Bundesamt
Die Übermittlung
der Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§
52 und 55 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 5 auch in einem automatisierten
Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Für die Einrichtung
und Durchführung des Verfahrens gilt § 30b Abs. 1 Satz
2, Abs. 2 und 3 entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 55 Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb
des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
(1) Die auf
Grund des § 50 gespeicherten Daten dürfen von den Registerbehörden
an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt
werden, soweit dies
1.
für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs,
2.
zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder
3.
zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
oder sonst mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrzeugpapieren,
Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen,
erforderlich ist.
(2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten
Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen,
zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere
wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard
nicht gewährleistet ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 56 Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb
des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
(1) Durch
Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen
Fahrerlaubnisregister für die in § 55 Abs. 1 genannten
Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffentlichen
Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen
Daten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 63 Abs. 1 Nr. 6 übermittelt werden.
(2) Der Abruf ist nur zulässig, soweit
1.
diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung
der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl
der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit
angemessen ist und
2.
der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 281
S. 31) anwendet.
§ 53 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 wegen des Anlasses der Abrufe
ist entsprechend anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 57 Übermittlung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche,
statistische und gesetzgeberische Zwecke
Für die
Übermittlung und Nutzung der nach § 50 gespeicherten
Daten für wissenschaftliche Zwecke gilt § 38, für
statistische Zwecke § 38a und für gesetzgeberische Zwecke
§ 38b jeweils entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 58 Auskunft über eigene Daten aus den Registern
Einer Privatperson
wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt
des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich
Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis
beizufügen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 59 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
(1) Bei Zweifeln
an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person,
auf die sich eine Mitteilung nach § 51 bezieht, dürfen
die Datenbestände des Verkehrszentralregisters und des Zentralen
Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen genutzt
werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden
Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf
Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung
der Zweifel genutzt werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung
durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen
der Länder. Können die Zweifel an der Identität
der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden
die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf
die Zweifel an deren Identität versehen.
(2) Die regelmäßige Nutzung der auf Grund des §
28 Abs. 3 im Verkehrszentralregister gespeicherten Daten ist zulässig,
um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten
über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden
Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister festzustellen und zu
beseitigen und um dieses Register zu vervollständigen.
(3) Die nach § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister
gespeicherten Daten dürfen den Fahrerlaubnisbehörden
übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler
und Abweichungen in deren Registern festzustellen und zu beseitigen
und um diese örtlichen Register zu vervollständigen.
Die nach § 50 Abs. 1 im örtlichen Fahrerlaubnisregister
gespeicherten Daten dürfen dem Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt
werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen
im Zentralen Fahrerlaubnisregister festzustellen und zu beseitigen
und um dieses Register zu vervollständigen. Die Übermittlungen
nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn Anlass
zu der Annahme besteht, dass die Register unrichtig oder unvollständig
sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 60 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung,
Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger
(1) Übermittlungen
von Daten aus den Fahrerlaubnisregistern sind nur auf Ersuchen
zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift
wird bestimmt, dass die Registerbehörde bestimmte Daten von
Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwortung für
die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde
Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers,
trägt dieser die Verantwortung. In diesem Fall prüft
die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen
im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn,
dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit
der Übermittlung besteht.
(2) Für die Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den
Empfänger gilt § 43 Abs. 2.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 61 Löschung der Daten
(1) Die auf
Grund des § 50 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten
Daten sind zu löschen, wenn
1.
die zugrunde liegende Fahrerlaubnis erloschen ist, mit Ausnahme
der nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 gespeicherten Daten, der Klasse
der erloschenen Fahrerlaubnis, des Datums ihrer Erteilung, des
Datums ihres Erlöschens und der Fahrerlaubnisnummer oder
2.
eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betroffenen eingeht.
Die Angaben zur Probezeit werden ein Jahr nach deren Ablauf gelöscht.
(2) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Daten darf
nach dem Erlöschen der Fahrerlaubnis nur den Betroffenen
Auskunft erteilt werden.
(3) Soweit die örtlichen Fahrerlaubnisregister Entscheidungen
enthalten, die auch im Verkehrszentralregister einzutragen sind,
gilt für die Löschung § 29 entsprechend. Für
die Löschung der übrigen Daten gilt Absatz 1.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 62 Register über die Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
(1) Die Zentrale
Militärkraftfahrtstelle führt ein zentrales Register
über die von den Dienststellen der Bundeswehr erteilten Dienstfahrerlaubnisse
und ausgestellten Dienstführerscheine. In dem Register dürfen
auch die Daten gespeichert werden, die in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
gespeichert werden dürfen.
(2) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt
werden nur die in § 50 Abs. 1 Nr. 1 genannten Daten, die
Tatsache des Bestehens einer Dienstfahrerlaubnis mit der jeweiligen
Klasse und das Datum von Beginn und Ablauf einer Probezeit sowie
die Fahrerlaubnisnummer gespeichert.
(3) Die im zentralen Register der Zentralen Militärkraftfahrtstelle
und die im Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt
gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der
Wehrpflicht des Betroffenen (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes)
zu löschen.
(4) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts
mit Ausnahme der §§ 53 und 56 sinngemäß Anwendung.
Durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 9
können Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts
zugelassen werden, soweit dies zur Erfüllung der hoheitlichen
Aufgaben erforderlich ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 63 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften
Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt,
Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen
1.
über die Übermittlung der Daten durch den Hersteller
von Führerscheinen an das Kraftfahrt-Bundesamt und die dortige
Speicherung nach § 48 Abs. 3 Satz 4,
2.
darüber, welche Daten nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs.
2 Nr. 2 im örtlichen und im Zentralen Fahrerlaubnisregister
jeweils gespeichert werden dürfen,
3.
über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten
nach den §§ 52 und 55 sowie die Bestimmung der Empfänger
und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach §
55,
4.
über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten,
die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch und die weiteren
Aufzeichnungen beim Abruf im automatisierten Verfahren nach §
53,
5.
über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten
und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach §
54,
6.
darüber, welche Daten durch Abruf im automatisierten Verfahren
nach § 56 übermittelt werden dürfen,
7.
über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen
Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56
befugt sind,
8.
über den Identitätsnachweis bei Auskünften nach
§ 58 und
9.
über Sonderbestimmungen für die Fahrerlaubnisregister
der Bundeswehr nach § 62 Abs. 4 Satz 2.
VII.
Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 64 Gemeinsame Vorschriften
Die Meldebehörden
haben dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Änderung des Geburtsnamens
oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet
hat, für den in Satz 2 genannten Zweck neben dem bisherigen
Namen folgende weitere Daten zu übermitteln:
1.
Geburtsname,
2.
Familienname,
3.
Vornamen,
4.
Tag der Geburt,
5.
Geburtsort,
6.
Geschlecht,
7.
Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung im Melderegister
veranlasst hat, sowie
8.
Datum und Aktenzeichen des zugrunde liegenden Rechtsakts.
Enthält das Verkehrszentralregister oder das Zentrale Fahrerlaubnisregister
eine Eintragung über diese Person, so ist der neue Name bei
der Eintragung zu vermerken. Eine Mitteilung nach Satz 1 darf
nur für den in Satz 2 genannten Zweck verwendet werden. Enthalten
die Register keine Eintragung über diese Person, ist die
Mitteilung vom Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu vernichten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 65 Übergangsbestimmungen
(1) Registerauskünfte,
Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die
sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen
abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet
zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem
Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der
Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt
werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin
enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen
Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich ist.
(2) Sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor dem 1. Januar
1999 begangen worden, richten sich die Maßnahmen nach den
Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a
in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung. Treten Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten hinzu, die ab 1. Januar 1999 begangen
worden sind, richten sich die Maßnahmen insgesamt nach §
2a in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung.
(3) Die vor dem 1. Januar 1999 auf Grund von § 2c vom Kraftfahrt-Bundesamt
gespeicherten Daten sind in das Zentrale Fahrerlaubnisregister
zu übernehmen.
(4) Sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor dem 1. Januar
1999 begangen worden, richten sich die Maßnahmen nach dem
Punktsystem in der Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zu § 15b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Treten
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten hinzu, die ab 1. Januar 1999
begangen worden sind, richten sich die Maßnahmen nach dem
Punktsystem des § 4; dabei werden gleichgestellt:
1.
den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 die Maßnahmen
nach § 3 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu §
15b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
2.
den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (Anordnung
eines Aufbauseminars oder Erteilung einer Verwarnung)
a)
die Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach §
3 Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
b)
Nachschulungskurse, die von der Fahrerlaubnisbehörde als
Alternative zur Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach §
3 Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen wurden.
Der Hinweis auf die verkehrspsychologische Beratung sowie die
Unterrichtung über den drohenden Entzug der Fahrerlaubnis
nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Anerkennungen nach § 4 Abs. 9 Satz 6 können unter
den dort genannten Voraussetzungen ab dem 1. Mai 1998 vorgenommen
werden.
(6) Soweit Entscheidungen in das Verkehrszentralregister nach
§ 28 in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung nicht
einzutragen waren, werden solche Entscheidungen ab 1. Januar 1999
nur eingetragen, wenn die zugrunde liegenden Taten ab 1. Januar
1999 begangen wurden.
(7) Soweit Widerrufe oder Rücknahmen nach § 28 Abs.
3 Nr. 6 in das Verkehrszentralregister einzutragen sind, werden
nur solche berücksichtigt, die nach dem 1. Januar 1999 unanfechtbar
oder sofort vollziehbar geworden sind.
(8) Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 12 sind nicht vorzunehmen,
wenn das Aufbauseminar vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen worden
ist.
(9) Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister
eingetragen worden sind, werden bis 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen
des § 29 in der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung
in Verbindung mit § 13a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
getilgt; die Entscheidungen dürfen nach § 52 Abs. 2
des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens
bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht.
Abweichend hiervon gilt § 29 Abs. 7 in der Fassung dieses
Gesetzes auch für Entscheidungen, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes bereits im Verkehrszentralregister eingetragen waren.
(10) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs.
1) darf nicht mehr geführt werden, sobald
1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten
in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde
nach § 2a Abs. 2 und § 4 Abs. 3 in das Verkehrszentralregister
übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30
Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern
mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten
Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen
Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2012
die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem
sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das
Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge
überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister
gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis
zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert.Maßnahmen
der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann
im Verkehrszentralregister gespeichert, wenn eine Speicherung
im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen
wird.
(11) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 26a Abs.
1 Nr. 1 ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die
Erteilung einer Verwarnung bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten
vom 28. Februar 2000 (BAnz. S. 3048), auch soweit sie nach Artikel
84 Abs. 2 des Grundgesetzes geändert wird, weiter anzuwenden.
(12) § 6e Abs. 1 und 2 sowie die auf Grund dieser Vorschriften
erlassenen Rechtsverordnungen sind mit Ablauf des 31. Dezember
2010 nicht mehr anzuwenden. Eine bis zu dem in Satz 1 genannten
Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis behält ihre Gültigkeit;
auf diese sind die zum Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden Vorschriften
weiter anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 66 Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen
können abweichend von § 1 des Gesetzes über die
Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen
Bundesanzeiger verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen,
die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist
unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages
ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage (zu § 24a)
Fundstelle
des Originaltextes: BGBl. I 2007, 1045
Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
Berauschende
Mittel Substanzen
Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Cocain Cocain
Cocain Benzoylecgonin
Amfetamin Amfetamin
Designer-Amfetamin Methylendioxyamfetamin (MDA)
Designer-Amfetamin Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
Designer-Amfetamin Methylendioxymetamfetamin (MDMA)
Metamfetamin Metamfetamin
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B
Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1099)
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr)
-
Abschnitt
III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1.
Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (BGBl.
I S. 486),
mit folgenden Maßgaben:
a)
§ 24a findet bis zum 31. Dezember 1992 keine Anwendung.
b)
Für die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen
Republik erfolgten Zulassungen dürfen die örtlichen
Fahrzeugregister von den für die Zulassung zuständigen
Behörden unter entsprechender Anwendung der § 31 Abs.
1, §§ 32 bis 35, 37 bis 47 des Straßenverkehrsgesetzes
sowie der §§ 1 bis 3, 5, 8 und 15 der Fahrzeugregisterverordnung
vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305) bis zum 31. Dezember 1993
weitergeführt werden.
c)
Nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erfolgte
Zulassungen dürfen an das Zentrale Fahrzeugregister übermittelt
und dort unter entsprechender Anwendung der § 31 Abs. 2,
§§ 32 bis 47 des Straßenverkehrsgesetzes sowie
der §§ 4, 5, 12 Abs. 1, §§ 13 bis 15, 17 der
Fahrzeugregisterverordnung bis zum 31. Dezember 1993 verarbeitet
werden.
d)
Die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrzeugregisterverordnung,
die sich auf das Versicherungskennzeichen beziehen, gelten erst
ab 1. Januar 1991; § 34 Abs. 5 Satz 2 gilt erst ab 1. März
1991.
e)
Der Bundesminister für Verkehr bestimmt nach Anhörung
der zuständigen obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die Festlegung von Unterscheidungszeichen
der Verwaltungsbezirke und von Erkennungsnummern nach § 23
Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für das
in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet. Die Ermächtigung
ist bis zum 31. Dezember 1991 befristet.
f)
Das Kraftfahrt-Bundesamt darf das bestehende Zentrale Fahrerlaubnisregister
für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet unter
entsprechender Anwendung der §§ 29 bis 30a des Straßenverkehrsgesetzes
sowie der §§ 13a bis 13d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
bis zu einer gesetzlichen Regelung über die Übernahme
in das Verkehrszentralregister weiterführen.
g)
Die Aufgaben der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen
können bis zum 31. Dezember 1991 vom Verkehrsmedizinischen
Dienst der Deutschen Demokratischen Republik wahrgenommen werden.
h)
Für Maßnahmen nach den Vorschriften für die Fahrerlaubnis
auf Probe tritt an die Stelle der Regelung des § 24a des
Straßenverkehrsgesetzes die entsprechende Regelung, die
in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gilt.
i)
Die §§ 7 bis 20 des Straßenverkehrsgesetzes finden
nur auf solche Schadensereignisse Anwendung, die nach Wirksamwerden
des Beitritts eingetreten sind.
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