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THC im
Straßenverkehr
THC wirkt
auf das Zentralnervensystem, deshalb sollte nach dem Konsum auf
das Benutzen von Maschinen und das Führen von Fahrzeugen
verzichtet werden. Die Polizei kann bei Fahrerkontrollen mit einem
Schweiß-, Speichel-, Urintest oder durch Untersuchung des
Blutes auch längere Zeit nach dem Konsum Spuren von THC nachweisen.
Die Nachweisdauer hängt vor allem vom jeweiligen Konsummuster
(Dauer, Art der Einnahme, Frequenz, Dosis) ab und kann im Urin
zwischen einer Woche und zwei Monaten betragen. Zur Zeit ist die
gesetzliche Situation allerdings noch nicht eindeutig beschlossen,
es drohen aber Geldbußen von mindestens 500 Euro, Fahrverbote
bis zu drei Monaten und vier Punkte in Flensburg. Die Polizisten
vor Ort können nur orientierende Vortests durchführen,
die Blutprobe wird später in einem Labor untersucht und die
Menge an THC und seiner Abbauprodukte bestimmt. Rechtlich sieht
es so aus, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, wenn noch
THC im Blut nachweisbar ist. Im Beschluss des Bayerischen VGH
vom 25. Januar 2006, Az. 11 CS 05.1711, steht: Der derzeitige
medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisstand rechtfertigt
es nicht, bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im
Blut eines Kraftfahrzeugführers eine Erhöhung des Risikos
für die Verkehrssicherheit als derart gesichert im Sinne
des § 11 Abs. 7 FeV anzusehen, dass dem Betroffenen ohne
weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis zwingend
zu entziehen ist. Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Fahren
mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml ist vor
einer etwaigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §
14 Abs. 1 S. 4 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.FeV
§ 11 Abs. 7, FeV § 14 Abs. 1 S. 4, StVG § 3 Abs.
1 Dies gilt aber nur, wenn keine Fahrfehler gemacht wurden. In
vielen Fällen ordnet die Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnis)
eine Überprüfung der Kraftfahreignung (MPU) zum Nachweis
der Kraftfahrtauglichkeit an.
Versuche mit chronisch kranken MS-Patienten haben jedoch den Verdacht
nahegelegt, dass eine Behandlung mit THC oder THC-ähnlichen
Stoffen keinesfalls die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt.
Tests mit mehreren Versuchspersonen, die teilweise nur ein Placebo
erhielten, haben dies bestätigt.
In der Schweiz ist seit Anfang 2005 ebenfalls mit einem Drogentest
(engl. Drug Wipe) an Verkehrskontrollen zu rechnen,
trotz des Gerüchts, dass die von der Polizei eingesetzten
Schnelltests in über 80 % der Fälle falsche Resultate
liefern.
Die Methode des THC-Nachweises im Straßenverkehr ist umstritten,
da der Konsument nicht unter direktem Einfluss der Droge stehen
muss, sondern es für einen positiven Test ausreicht, Tage
und Wochen zuvor THC konsumiert zu haben. Dies gilt für alle
Urintests, da diese nicht direkt THC nachweisen, sondern ein Abbauprodukt
des THC, die Tetrahydrocannabinolsäure (THC-COOH, auch THC-Carbonsäure
genannt). Die Cannabinolsäure hat keine berauschende Wirkung
mehr. Sie wird allerdings relativ langsam und je nach Konstitution
verschieden schnell aus dem Körper ausgeschieden und ist
somit längere Zeit, manchmal sogar über Wochen im Urin
nachweisbar. Die derzeit zuverlässigste Nachweismethode ist
die Gaschromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung (GC/MS)
von Derivaten (häufig als Trimethylsilyl-Derivate) der THC-Carbonsäure.
Im Gegensatz dazu weisen Speichel- und Schweißtests wie
die oben zitierten Drogentests THC mit ausreichender Empfindlichkeit
direkt nach.
Drogennachweis
Die Nachweisdauer von THC beträgt in Abhängigkeit vom
Konsum 235 Tage im Urin bzw. 12 Stunden im Blut. Der Nachweis
im Urin erfolgt meist über die THC-Metabolite THC-Carbonsäure
und 11-Hydroxy-THC. Neben der vergleichsweise aufwändigen
LC/MS-Methode existieren für den Nachweis von THC-Metaboliten
im Harn eine Reihe von Immunoassay-Tests wie z. B. Radioimmunoassay
(RIA), EMIT (enzyme multiplied immunoassay technique), CEDIA (cloned
enzyme donor immunoassay) und FPIA (fluorescence polarization
immunoassay). Um die Zahl falsch positiver Ergebnisse mit diesen
Tests zu reduzieren, empfiehlt die US-amerikanische Substance
Abuse and Mental Health Services Administration (SAMHSA) einen
Cutoff-Wert von 50 ng/mL. Zur hochspezifischen und hochsensitiven
Quantifizierung der THC-Carbonsäure im fg-Bereich kann die
GC/MS-Methode eingesetzt werden. Dabei werden hochfluorierte Derivate,
wie z. B. das THC-COOH-HFBA-PFPOH-Derivat unter Verwendung des
deuterierten Derivats als internem Standard nach dem Prinzip der
Isotopenverdünnungsanalyse mit der NCI-Technik (Negative
Chemische Ionisation) vermessen. Diese Methodik vermeidet die
oben geschilderten Probleme der falsch positiven oder falsch negativen
analytischen Ergebnisse, die bei Enzymimmunoassays immer wieder
beobachtet werden und findet daher auch in der forensischen Analytik
bei Schiedsanalysen Verwendung.
Falsch negative Ergebnisse können etwa durch verdünnte
Harnproben verursacht werden, z. B. bei einer Verdünnung
in vivo durch vermehrte Flüssigkeitszufuhr. Über die
Verdünnung des Harns können der Creatinin-Gehalt und
die Osmolalität Anhaltspunkte bieten, jedoch herrscht Uneinigkeit
darüber, ab welchem Creatinin-Wert eine Harnprobe als unverdünnt
gilt.
Falsch positive Ergebnisse wurden bei einigen intensivmedizinisch
behandelten Patienten berichtet, außerdem bei Personen,
welche den Cannabiskonsum zwar aufgegeben haben, jedoch mehr Sport
betreiben: da THC im Fettgewebe gespeichert wird, können
beim Abbau von Fettreserven THC-Metabolite freigesetzt werden.
Sommerloch-Meldung
oder nicht? Der neue baden-württembergische Innenminister
Heribert Rech wollte sich am Wochenende gleich als harter Staatsmann
profilieren und forderte in einem "Spiegel"-Interview,
allen Cannabis-Konsumenten generell den Führerschein zu entziehen.
Resch sieht das nicht als "zusätzliche Kriminalisierung"
von Haschisch. Es gehe ihm "um die Sicherheit der anderen
Verkehrsteilnehmer". Denn, so der CDU-Politiker, neue Untersuchungen
hätten ergeben, dass nach dem Genuss von Cannabis die Reaktionsfähigkeit
erst sieben Tage später wieder voll hergestellt sei.
Darauf müsse
man laut Resch reagieren - zumal die Zahl der Unfälle unter
Drogeneinwirkung allein in Baden-Württemberg von Januar bis
Mai 2004 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 22,3 Prozent gestiegen
ist. Im Ländle seien 2003 zudem mehr als 4.900 Fahrer unter
Drogen- und Medikamenteneinfluss angetroffen worden.
Bislang kommen
"Gelegenheitskiffer" aber noch mit einem Bußgeld
oder einem kurzzeitigem Führerscheinentzug von nur wenigen
Wochen durch. Den Führerschein tatsächlich abschminken,
müssen sich zur Zeit nur Autofahrer, bei denen man einen
regelmäßigen Cannabis-Konsum nachweisen kann oder die
mit anderen harten Drogen wie Kokain oder Ecstasy im Blut erwischt
wurden.
Hanf im
Recht
Die folgenden
Informationen gelten für die Bundesrepublik Deutschland.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Letzte Änderungen:
* 29.01.2003
2.4 an die aktuelle Rechtslage angepasst. 2.7 ergänzt.
* 30.11.2002 Neue Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum
Führerscheinentzug (2.7)
Inhalt
1.1 Was heißt
das, "FAQ"?
2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht?
2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder?
2.3 Wie groß ist eine "geringe Menge"?
2.4 Was ist eine "nicht geringe Menge"?
2.5 Ist Cannabis als Medizin erlaubt?
2.6 Sind Samenbesitz und Anbau erlaubt?
2.7 Wie ist das mit dem Führerscheinentzug?
2.8 Dürfen Polizisten wegsehen?
3.1 Wie gut sind Drogensuchhunde?
3.2 Sollte man Cannabis mit der Post verschicken?
3.3 Was leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen?
3.4 Was droht Konsumenten bei der Musterung?
3.5 Was tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat?
3.6 Wer hilft mir, wenn es zum Prozeß kommt?
4.1 Quellen
1.1 Was heißt das, "FAQ"?
Die Abkürzung
FAQ ("Frequently Asked Question(s)") wird einerseits
für
häufig gestellte Fragen verwendet, andererseits aber auch
für Texte,
die solche Fragen und ihre Antworten beinhalten. Die vorliegende
FAQ
soll Probleme lösen, die immer wieder mal in der Newsgroup
de.soc.drogen auftauchen. Er beruht unter anderem auf zahlreichen
Antworten, die von sachkundigen Menschen in dieser Gruppe gegeben
wurden.
2.1 Ist
Kiffen nun erlaubt oder nicht?
Kiffen an
sich war in der BRD nie verboten. Bestraft werden kann laut
§ 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG), wer illegale Betäubungsmittel
(also z.B. Cannabis)"anbaut, herstellt, mit ihnen Handel
treibt, sie,
ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert,
abgibt, sonst
in Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise
verschafft."Außerdem sind Besitz, Durchfuhr und einige
andere Dinge
verboten. Der Konsum kommt jedoch im BtMG nicht vor und ist somit
erlaubt.
Diese Rechtslage wird damit begründet, daß "Selbstschädigung"
(durch
Konsum) in der Bundesrepublik nicht bestraft wird. Der Besitz
bringe
aber die Gefahr der Weitergabe mit sich, und ist daher verboten.
Das
ist vielleicht mit Waffenbesitz vergleichbar, der zwar für
sich
genommen noch niemandem schadet, aber dennoch eine Bedrohung der
Allgemeinheit darstellt. Und der Gesetzgeber glaubt, daß
das auch für
Cannabisbesitz gelte.
Es ist juristisch anerkannt, daß man Drogen konsumieren
kann, ohne sie
zu besitzen. Wer zum Beispiel einen Joint annimmt, um daran zu
ziehen
und ihn dann zurückzugeben (statt ihn weiterzugeben), hat
ihn
juristisch gesehen nicht besessen. Von praktischer Bedeutung ist
die
Legalität des Konsums, wenn jemandem durch einen Test oder
eigene
Aussage nachgewiesen wird, daß er illegale Drogen konsumiert
hat. Da
daraus nicht auf einen Besitz geschlossen werden kann, müßten
dann die
Umstände des Konsums untersucht und der Besitz nachgewiesen
werden.
Denn sonst gilt "im Zweifel für den Angeklagten"
- und der Konsument
bleibt straffrei.
2.2 Geringe
Mengen sind doch jetzt legal, oder?
Im Prinzip
nein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Verbot
bestätigt (BverfGE 90,145). In Fällen jedoch, die"gelegentlichen
Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten
und
nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, [...] werden
die
Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der
Verfolgung der
in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich
abzusehen haben."
"Geringe Mengen" von Cannabis sind also weiterhin verboten
und müssen
dementsprechend beschlagnahmt werden. Staatsanwälte und Richter
sollen
aber von der Verfolgung absehen bzw. den Prozeß einstellen,
wenn man
das Cannabis unter den genannten Bedingungen"anbaut, herstellt,
einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in
sonstiger Weise
verschafft oder besitzt."(§ 31a BtMG)
Zu beachten sind dabei die Einschränkungen. Da ist die "geringe
Menge"
(s.u.). Man darf das Cannabis ausschließlich zum eigenen
Konsum
besitzen ("Eigenverbrauch"). Man muß glaubhaft
machen können, daß man
nicht regelmäßig konsumiert ("gelegentlich").
Außerdem darf keine
Fremdgefährdung vorliegen. Das ist allein in der eigenen
Wohnung
bestimmt gegeben, auf einem Schulhof bestimmt nicht. Dazwischen
liegt
ein breiter Ermessensspielraum.
2.3 Wie
groß ist eine "geringe Menge"?
Trotz ausdrücklicher
Aufforderung des BVerfG haben sich die
Bundesländer nicht auf eine bundesweit einheitliche Menge
geeinigt.
Die neue Bundesregierung hat aber angekündigt, dieses Problem
anzugehen.
Bis dahin kocht jedes Land sein eigenes Süppchen. Es gibt
sogar
Bundesländer, in denen keine Granze festgelegt wurde. Es
sollte aber
meines Erachtens auch dort zumindest bis 6 Gramm möglich
sein, eine
Einstellung zu erreichen. Die Verfassung gilt schließlich
auch dort.
Laut "Cannabis in Apotheken" (Raschke/Kalke) gelten
folgende
Einstellungsgrenzen (KE steht für Konsumeinheiten, eine Konsumeinheit
soll 2 Gramm entsprechen):
Bundesland
geringe Menge Einstellungsregeln
Baden-Württemberg bis 3 KE "in der Regel einzustellen"
Bayern bis 6 g "im Einzelfall zu prüfen"
Berlin bis 6 g "grundsätzlich einzustellen"
6-15 g "kann eingestellt werden"
Brandenburg bis 3 KE "kann eingestellt werden"
Bremen bis 6-8 g (inoffiziell)
Hamburg bis 20 g (1) "in der Regel einzustellen"
Hessen bis 6 g "ist einzustellen"
6-30 g "kann eingestellt werden"
Mecklenburg-Vorpommern keine Einstellungsrichtline
Niedersachsen bis 6 g "ist einzustellen"
6-15 g "kann eingestellt werden"
Nordrhein-Westfalen bis 10 g "in der Regel einzustellen"
Rheinland-Pfalz bis 10 g "in der Regel einzustellen"
Saarland bis 6 g "ist einzustellen"
6-10 g "kann eingestellt werden"
Sachsen bis 3 KE (inoffiziell)
Sachsen-Anhalt bis 3 KE "ist einzustellen"
Schleswig-Holstein bis 30 g "in der Regel einzustellen"
Thüringen keine Einstellungsrichtline
(1) In Hamburg
gilt "Streichholzschachtelgröße" als Richtwert,
das
sind um die 20 Gramm.
2.4 Was
ist eine "nicht geringe Menge"?
Nicht alles,
was keine "geringe Menge" ist, ist deshalb gleich eine
"nicht geringe Menge".
In § 29a BtMG steht:Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr wird
bestraft, wer als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel
[...] an eine
Person unter 18 Jahren abgibt oder [...] zum unmittelbaren Verbrauch
überläßt oder mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge [...]
Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt
oder
sie besitzt.Diese Taten gelten als Verbrechen und die Strafen
werden
nur in Ausnahmefällen zur Bewährung ausgesetzt.
Der Bundesgerichtshof hat für die "nicht geringe Menge"
einen
Richtwert von 7,5 Gramm THC (je nach Qualität zwischen 50
und 150
Gramm Haschisch/Gras) angesetzt. Laut Bundesverfassungsgericht
(BVerfGE 90, 145 (170)) kann diese Grenze"zur Vermeidung
einer im
Blick auf Art und Menge des eingeführten Betäubungsmittels
als
unangemessen hoch angesehenen Strafe"von Gerichten im Einzelfall
auch
höher angesetzt werden.
2.5 Ist
Cannabis als Medizin erlaubt?
Cannabis ist
als Medikament genausowenig erlaubt wie als Genußmittel.
Aber der (psychotrope und medizinisch wirksame) Hauptwirkstoff
von
Cannabis, Delta-9-THC (Dronabinol/Marinol), wurde 1998 als
Arzneimittel zugelassen und in die Anlage III des BtMG aufgenommen.
Er
kann daher jetzt verschrieben werden.
Allerdings braucht der Patient ein Betäubungsmittelrezept
vom Arzt und
die Apotheke eine spezielle Genehmigung des Bundesamts für
Arzneimittel und Medizinprodukte. Inzwischen gibt es einen deutschen
Produzenten von THC namens THC Pharm GmbH (The Health Concept).
Dort
produziertes THC ist zwar immer noch reichlich teuer, aber deutlich
billiger als Importware.
2.6 Sind
Samenbesitz und Anbau erlaubt?
Hanfanbau
ist zwar inzwischen erlaubt, aber nur für
landwirtschaftliche Betriebe ab einer gewissen Größe
und nur für den
Anbau zugelassener Nutzhanf-Sorten. Als Nutzhanf werden
Cannabispflanzen bezeichnet, die aufgrund ihres geringen THC-Anteils
nicht als Droge, sondern ausschließlich als Faserproduzent
dienen
können.
Der Umgang mit Hanfsamen war bis zum 1.2.1998 legal. Doch durch
Änderungen des BtMG sind jetzt nur noch Samen, die"nicht
zum
unerlaubten Anbau bestimmt"sind, von der Anlage I des BtMG
augeschlossen. Die anderen stehen damit rechtlich mit Haschisch,
aber
auch mit Heroin auf einer Stufe. Wer einige Samen für mehrere
Mark pro
Stück oder zusammen mit z.B. Pflanzenbeleuchtungsanlagen
kauft oder
verkauft, macht sich daher strafbar.
2.7 Wie
ist das mit dem Führerscheinentzug?
Seit dem 1.8.1998
gilt folgende Regelung: Wer beim Autofahren THC im
Blut hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Anders als bei Alkohol
(Promille-Grenze) gibt es dafür keine Mindestkonzentration.
Man muß
mit einem Bußgeld bis zu 3000 Mark, Fahrverbot bis zu drei
Monaten und
Punkten in Flensburg rechnen. Beim ersten Verstoß werden
laut
Verkehrsministerium in der Regel eine Geldbuße von 500 Mark,
ein Monat
Fahrverbot und vier Punkte fällig.
Für einen Straftatbestand ("Trunkenheit im Verkehr",
§ 316 StGB)
reicht die bloße Feststellung von Drogenkonsum jedoch nicht
aus. Das
hat der Bundesgerichtshof beschlossen (Az: 4 StR 395/98). Es gibt
weder eine Mindestkonzentration, bis zu der davon ausgegangen
wird,
daß man nicht wesentlich beeinträchtigt ist, noch eine
Höchstkonzentration, ab der von Fahruntüchtigkeit ausgegangen
wird.
Es wird aber auch die Fahreignung von Menschen angezweifelt, die
zwar
gekifft haben, aber gar nicht bekifft gefahren sind. Diese sollen
in
einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), die sie
etwa
fünfhundert Mark kostet, ihre Fahrtüchtigkeit beweisen.
Allerdings hat das BVerfG 1993 entschieden (Az: 1 BvR 689/92),
daß
einmaliger Haschischkonsum eine derartige Untersuchung nicht
rechtfertigt. Daher wurde häufig versucht, in einem sogenannten
Drogenscreening den regelmäßigen Konsum zu beweisen.
Zu dieser Praxis gab es drei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts
im Sommer 2002 (Az: 1 BvR 2062/96, 1 BvR 2428/95, 1 BvR 1143/98).
Danach"geht die Kammer davon aus, daß der einmalige
oder nur
gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr
für sich
allein kein hinreichendes Verdachtsmoment bildet", daß
man
Cannabiskonsum und Strassenverkehr nicht trennen kann. Nicht zur
Entscheidung angenommen wurde allerdings der Fall eines Taxifahrers,
bei dem im Aschenbecher des Autos ein Joint-Stummel gefunden wurde.
In
den anderen Fällen wurde entschieden, daß eine Verweigerung
des
Drogenscreenings nicht zum Entzug des Führerscheins hätte
führen
dürfen.
2.8 Dürfen
Polizisten wegsehen?
Nein, eigentlich
nicht."Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes
haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden
Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten."
(§ 163 StPO). Für die Staatsanwaltschaft und das Gericht
sieht das
BtMG die Möglichkeit vor, von der Verfolgung abzusehen bzw.
einen
Prozeß einzustellen. Polizisten haben kein vergleichbares
Recht.
Theoretisch riskieren Polizisten beim Wegsehen sogar eine höhere
Strafe (für "Strafvereitelung im Amt") als der
Drogenbesitzer.
3.1 Wie
gut sind Drogensuchhunde?
Es sind viele
Methoden im Umlauf, die kaum oder gar nicht geeignet
sind, Suchhunde in ihrer Arbeit zu behindern. Dazu gehört
der Pfeffer
zum Betäuben des Geruchssinns genauso wie Plastiktüten
zum Verpacken
(da diese Gerüche durchlassen).
Cannabis ist für den Drogensuchhund eine leichtere Beute
als zum
Beispiel Kokain oder LSD, wie man sich auch mit menschlicher Nase
leicht vorstellen kann. Dennoch haben diese Hunde ihre Schwächen.
Bei Höhen über 1,80 Meter kann ein Hund nicht mehr viel
riechen, weil
sich der Geruch von gut verpacktem Cannabis nicht so weit verbreitet.
"Gut verpackt" ist Cannabis zum Beispiel in einem gasdichten
Glasbehälter (Laborbedarfsladen) oder in einem verschweißten
Metallbehälter. Aber auch nur, wenn die Außenseite
nicht mit
Cannabisspuren verunreinigt ist.
Für eine Karriere als Drogenschnüffler braucht ein Hund
einen
ausgeprägten Spieltrieb. Der läßt sich auch ausnutzen,
um den Hund
abzulenken. Noch größere Ablenkung verspricht aber
der Sexualtrieb. Es
soll nicht wenige Suchhunde geben, die beim Anblick (und Geruch!)
einer Hundedame alles andere vergessen.
Wer Cannabis in den Radkappen seines Autos schmuggelt, könnte
versuchen, vorher durch etwas Buttersäure zu fahren, da dieser
Geruch
doch recht ablenkend wirken könnte.
Aber nicht vergessen: Drogensuchhunde treten immer mit menschlichen
Begleitern auf. Und die haben diese Informationen auch...
3.2 Sollte
man Cannabis mit der Post verschicken?
Es gibt glaubwürdige
Berichte, daß schlecht verpacktes Cannabis
erfolgreich über Staatsgrenzen hinweg verschickt wurde. Trotzdem
scheint es nicht ratsam, es zu probieren. Ein Spürhund, der
durch eine
Postabteilung geführt wird, würde es ohne großen
Aufwand finden.
Natürlich könnte der Empfänger behaupten, von der
Sendung nichts
gewußt zu haben. Dann muß er sie aber bei Erhalt umgehend
der Polizei
melden. Findet nun die Polizei einen entsprechenden Brief, kann
sie
ihn dem Empfänger zukommen lassen und zugreifen, wenn dieser
das nicht
sofort anzeigt.
3.3 Was
leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen?
In Blut und
Urin können bei sporadischem Konsum einige Tage lang
Spuren festgestellt werden. Bei "chronischem" Konsum
können nach dem
Absetzen manchmal noch bis zu einen Monat lang positive Ergebnisse
auftreten.
Haare speichern Cannabisspuren dauerhaft. Man kann bei Untersuchung
der Haare also je nach Haarlänge auch ziemlich lang zurückliegenden
Konsum nachweisen. Auch Körperhaare können für
eine solche
Untersuchung verwendet werden.
3.4 Was
droht Drogenkonsumenten bei der Musterung?
Bei der Musterung
wird eine Urinprobe verlangt. Diese wird aber nicht
auf Drogen untersucht. Daher kann man auch die Frage nach
Drogenkonsum, die einem (neben vielen anderen) gestellt wird,
gefahrlos verneinen. Einige hoffen, mit eingestandenem Drogenkonsum
um
den Wehrdienst herumzukommen. Schlechte Nachricht: Zumindest
Cannabiskonsum hilft da nicht.
Es gibt also eigentlich keinen guten Grund, Drogenkonsum zu gestehen.
Wer es dennoch tut, hat aber auch kaum Folgen zu befürchten:
Viele
werden zum Psychologen geschickt. Lästig, aber harmlos. Außerdem
darf
man im Dienst nicht Auto fahren. Bösere Folgen gibt es nicht,
da die
Ärzte der Schweigepflicht unterliegen.
3.5 Was
tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat?
Ist man in
unangenehmen Kontakt mit den Freunden und Helfern gekommen,
ist die wichtigste Grundregel: Aussage verweigern. Man muß
nur Angaben
zur Person (Name/Wohnsitz/Geboren(Datum und Ort)) machen. Wer
mehr
sagt, kann sich eigentlich nur schaden, denn entlastende Aussagen
kann
man später immer noch machen. Belastende Aussagen kann man
zwar
widerrufen, aber nicht mehr ungesagt machen. Eine Aussageverweigerung
wird in keinem Fall als Schuldeingeständnis gewertet.
Es kann auch nicht schaden, sich Name und Dienstnummer der Beamten
geben zu lassen (und aufzuschreiben, ihr wißt ja, wie das
mit dem
Kurzzeitgedächtnis ist...), mit denen man zu tun hat. Wenn
die
Polizisten etwas unternehmen, das einem seltsam (illegal) vorkommt,
z.B. eine Hausdurchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl, dann sollte
man
dagegen Widerspruch einlegen (aber nicht eingreifen!), und zwar
schriftlich oder "zur Niederschrift" (diktieren). Stellt
sich die
Aktion im Nachhinein tatsächlich als illegal heraus, kann
man den
Beamten den verdienten Ärger machen.
Werden Gegenstände konfisziert, kann man sich Art und Menge
quittieren
lassen. Allerdings soll es schon vorgekommen sein, daß Polizisten
eine
geringere Menge abgeliefert haben als sie tatsächlich mitgenommen
hatten. Das nützt nicht nur den Polizisten, es kann auch
dem Ex-
Besitzer eine geringere Strafe bescheren.
3.6 Wer
hilft mir, wenn es zum Prozeß kommt?
Wenn nicht
die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wegen geringer
Schuld einstellt, wenn es also zum Prozeß kommt, sollte
man sich einen
Anwalt suchen. Ein Prozeß ist in den Händen eines Profis
natürlich
besser aufgehoben als in denen einer FAQ (von einem Laien). Eine
Akteneinsicht darf sogar ausschließlich ein Anwalt nehmen.
Für
bestimmte bedürftige Gruppen (Schüler, Studenten, ...)
gibt es beim
zuständigen Gericht einen Rechtsberatungsschein. Wer diesen
Schein
hat, kommt bei der Beratung durch einen Anwalt billiger weg.
Wer Hilfe braucht, zum Beispiel bei der Suche nach einem geeigneten
Anwalt, kann sich an die "Grüne Hilfe" wenden.
Sie ist im Web unter
www.gruene-hilfe.de zu erreichen. Auf der Website findet man übrigens
auch ein Spendenkonto...
4.1 Quellen
* Gesetzes-
und Urteilstexte
* Artikel in der Zeitschrift "Hanf!"
* diverse Postings in de.soc.drogen
* Artikel über Drogenspürhunde von Christiane Eisele
* Pressemitteilungen und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
(http://www.bverfg.de)
* Texte zum Führerscheinproblem von Michael Hettenbach
* "FAQ: Verhalten im Behördenkontakt" (1995) von
Matthias Fischmann
* "Cannabis in Apotheken", Raschke/Kalke 1997 (ISBN
3-7841-0959-4)
* "Drogen und Psychopharmaka"; Julien, Robert M. 1997
(ISBN 3-8274-
0044-9)
History:
Diese FAQ wurde im November 1997 von Eike Sauer (eike.sauer@t-online.de)
geschrieben und bis August 1999 monatlich gepostet.
Dieser Text
darf frei verwendet werden. Wenn du ihn ganz oder in großen
Teilen benutzt, wäre es fair, die Webadresse des Originals
als Quelle
zu nennen.
Bei gelegentlichem
Drogengebrauch muß die Fahrgeignung in der Regel im Einzelfall
geprüft werden.
Cannabis ist
die am häufigsten konsumierte illegale Droge in Europa und
in Deutschland . Wird der Cannabiskonsum eines Patienten Gegenstand
einer ärztlichen
Beratung, so besteht von seiten des Arztes aufgrund des Behandlungsvertrages
die Verpflichtung zur sachgerechten Sicherheitsaufklärung,
die sich insbesondere auf die aktive
Teilnahme am Straßenverkehr bezieht. Die Verletzung der
Mitteilungspflicht macht den Arzt für den eventuell resultierenden
Schaden haftbar .
Für die
Verkehrsmedizin ist von besonderem Interesse, welches Gefahrenpotential
Cannabiskonsum für die Verkehrssicherheit bedeutet. Die Neuregelung
des § 24 a Straßenverkehrsgesetz zeigt ebenfalls,daß
juristischer Handlungsbedarf besteht. Die Gesetzesänderung
besagt unter anderem, daß bei Nachweis des psychoaktiven
Bestandteils der Cannabispflanze im Blut eine Ordnungswidrigkeit
besteht, wenn in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr
geführt wird.
Epidemiologie:
Eine Repräsentativbefragung zum Gebrauch psychoaktiver Substanzen
bei Erwachsenen ergab, daß in Westdeutschland die Life-time-Prävalenz
von Cannabiskonsum bei 21- bis 24jährigen bei 26,3 Prozent
liegt. 11,9 Prozent der 18- bis 20jährigen haben in den letzten
30 Tagen Cannabis zu sich genommen. Bei diesen
Zahlen ist zu bedenken, daß 80 Prozent der 18- bis 25jährigen
im Besitz einer Fahrerlaubnis sind . Die Gruppe der Cannabis-Konsumenten
ist sehr heterogen.
In einer Studie,
in der 660 unter Alkoholverdacht akquirierte Blutproben retrospektiv
auf Drogen untersucht worden waren, wurden in acht Prozent Cannabinoide
nachgewiesen. Der Altersmittelwert der Konsumenten lag bei 25
Jahren . Eine Untersuchung mit ähnlicher Methodik konnte
zeigen, daß insbesondere jüngere männliche
verunfallte Fahrzeugführer, die bei einem nur mittleren Blutalkoholgehalt
erheblich alkoholisiert wirkten, in einem hohen Prozentsatz auch
Cannabis konsumiert hatten . Im
Rahmen einer prospektiven Studie wurden auf Erlaß des nordrhein-westfälischen
Innenministeriums 683 Blutproben unter dem Verdacht der Einnahme
berauschender Mittel
durch geschulte Polizeibeamten sichergestellt. In 57 Prozent der
Proben wurde Cannabis nachgewiesen.
Pharmakologie:
Die indische Hanfpflanze, die zur Gewinnung der Rauschdroge dient,
heißt Cannabis sativa und beinhaltet vor allem im harzigen
Sekret der weiblichen Pflanzezirka 60 sogenannte Cannabinoide
. Ein spezielles Cannabinoid, das Tetrahydrocannabinol (THC),
ist in erster Linie für die konzentrationsabhängige
psychoaktive Wirkung verantwortlich . Die Begriffe Cannabis, Haschisch
und Marihuana werden fälschlicherweise zumeist synonym benutzt.
Cannabis kann als Überbegriff betrachtet werden, während
die beiden anderen Begriffe Aufbereitungsformen bezeichnen (siehe
Tabelle 1), deren THC-Gehalt unterschiedlich und dem Konsumenten
oftmals nicht genau bekannt ist .
Metabolismus
und Nachweismöglichkeiten: Aufgrund seiner Lipophilie sammelt
sich THC rasch in fettreichen Geweben und wird von dort verzögert
freigesetzt. Dadurch
nimmt die Wirkstoffkonzentration im Blut kurz nach Konsumende
rasch ab. Die Zeitkurve der THC-Konzentration verläuft nicht
parallel zur Zeitkurve der THCWirkung. Bei
regelmäßiger Einnahme kommt es zur Kumulation insbesondere
des Metaboliten THC-COOH, der nach Beendigung eines regelmäßigen
Konsums unter Umständen noch für
Wochen im Blut und für Monate im Urin nachweisbar ist .
Neben den
Nachweismöglichkeiten in Blut und Urin ist die Analyse von
Haar, Speichel und Schweiß möglich. Die Haaranalyse
dient in erster Linie dem Nachweis eines
regelmäßigen, länger zurückliegenden Konsums
. Die Untersuchung von Speichel und Schweiß als nicht invasiv
und vor Ort zu gewinnenden Substanzen ist aus
praktischen Gesichtspunkten sehr wünschenswert. Die Zuverlässigkeit
von entsprechenden Testverfahren ist Thema wissenschaftlicher
Untersuchungen. Ein
wichtiges Ziel ist die Entwicklung von validen Schnelltestverfahren
zum Nachweis von THC beziehungsweise THC-Metaboliten in Schweiß
oder Speichel.
Cannabis als
Medikament: Die Wirkungen von Cannabinoiden im menschlichen Organismus
können durchaus in einen therapeutischen Zusammenhang gebracht
werden. Dazu gehört die Behandlung von Bronchialasthma, Übelkeit,
Erbrechen, Schmerzen, Krämpfen, Glaukom, Muskelspastik und
Appetitverlust .
Akuter Konsum
und Rausch: Um einen Rausch zu erzielen, wird Cannabis zumeist
geraucht, da die orale Aufnahme einen eher dämpfenden Effekt
erzielt . Tabelle 2 stellt die Dosis-Wirkungs-Beziehung mit den
subjektiven Rauschwirkungen dar , die allerdings auch sehr stark
vom "social setting" abhängen.
Bei Erstkonsumenten kann ängstliche Erregung im Vordergrund
stehen. Die dosis- und gewöhnungsabhängigen objektiven
Rauschwirkungen lassen sich wie folgt
beschreiben: Konjunktivalrötung, Gefäßerweiterung,
Herzfrequenzanstieg, gelegentlich Atemdepression, Bronchodilatation,
Absinken des Speichelflusses et cetera .
Wiederholter
Konsum: Längerfristiger Cannabiskonsum wird mit einer Vielzahl
von möglichen gesundheitlichen Folgeschäden in Verbindung
gebracht: Verschlechterung der
Immunabwehr, Entstehung von malignen Lungenerkrankungen, psychopathologische
Veränderungen bis zur Entwicklung einer Schizophrenie, endokrine,
metabolische
Veränderungen et cetera . Psychometrische Untersuchungen
von Gewohnheitskonsumenten weisen auf eine Verschlechterung psychomotorischer
Funktionen hin .
Fahrtüchtigkeit:
Fahrtüchtigkeit ist die situations- und zeitbezogene Fähigkeit
zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Diese kann akut durch den
Einfluß berauschender Mittel
beeinträchtigt sein. Akuter Cannabiskonsum führt zur
Verschlechterung einer Reihe kognitiver Funktionen, die für
das Autofahren bedeutsam sind . Eine experimentelle
Studie kommt zu dem Ergebnis, daß THC in einmalig inhalierter
Dosis bis zu 300 µg/kg Körpergewicht (KG) deutliche,
aber nicht dramatische dosisabhängige
beeinträchtigende Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit
hat .
Neun Piloten mit gültiger Fluglegitimation wurden am Flugsimulator
nach inhalativem Konsum von zirka 270 µg/kg KG THC untersucht.
Bei sieben der neun Piloten ließen
sich Leistungseinschränkungen bis zu 24 Stunden nachweisen,
ohne daß sich acht der neun Testpersonen einer Beeinträchtigung
bewußt waren .
Eine Literaturanalyse kommt zu dem Ergebnis, daß THC-Konzentrationen,
die sich im Blut innerhalb der ersten Stunde nach Genuß
von zehn bis 15 mg THC ergeben,
wesentliche Leistungseinschränkungen beim Verkehrsverhalten
bewirken. Aus toxikologischer Sicht wird versucht, anhand der
Blutkonzentration von THC und seinen
Metaboliten eine Aussage über die Fahrtüchtigkeit zu
machen .
Fahreignung:
Fahreignung wird als zeitlich stabile, von aktuellen Situationsparametern
unabhängige Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges
im Sinne eines
Persönlichkeitsmerkmals definiert. Bei der Beurteilung der
Fahreignung von Cannabiskonsumenten geht es um die Frage, ob eine
Person, die wiederholt Cannabis konsumiert,
den Anforderungen entspricht, die von einer fahrgeeigneten Person
erwartet werden müssen, um die Verkehrssicherheit zu wahren.
Diese Frage war Gegenstand eines Expertengespräches, das
in der Bundesanstalt für Straßenwesen im Auftrag des
Bundesministers für Verkehr durchgeführt wurde. Es wurde
zwischen Abhängigkeit, Mißbrauch, regelmäßigem
und gelegentlichem Gebrauch differenziert. Abhängige und
mißbräuchlich konsumierende Personen wurden als fahrungeeignet
beurteilt.Regelmäßiger Gebrauch führt in der Regel
zu einer fehlenden Fahreignung. Bei gelegentlichem Konsum ist
in der Regel eine Einzelfallprüfung im Hinblick darauf erforderlich,
ob eine Eignung trotz des Konsums vorliegen kann.
Dies ist nicht der Fall bei zusätzlichem Konsum von Alkohol
oder anderen psychotropen Substanzen, bei Störungen der Persönlichkeit,
bei Kontrollverlusten und bei Gebrauch der Droge in Zusammenhang
mit Fahren. Im praktischen Alltag muß unter Umständen
damit gerechnet werden, daß die eindeutige Zuordnung von
Konsumenten zu den Untergruppen mit Schwierigkeiten verbunden
ist.
Da es sich
bei der Gruppe der Cannabis konsumierenden Personen um eine sehr
heterogene Klientel handelt, muß eine differenzierte Beurteilung
des Einzelkonsumenten
erfolgen, um die voraussichtliche Trennung von Drogenkonsum und
Führen eines Kraftfahrzeuges abzuschätzen. Diese Trennung
ist eine conditio sine qua non zum Erhalt der Verkehrssicherheit.
Tabelle
1
Aufbreitungsformen
der Cannabispflanze mit THC-Gehalt
| Name |
Material |
Aussehen |
durchschnittl.
THC-Gehalt |
max.
THC-Gehalt |
| Marihuana |
Cannabiskraut |
wie
Tee oder Pulver |
1
% |
5
% |
| Haschisch |
Cannisharz |
gepresst
als Block oder Stange |
5
% |
15
% |
| Haschischöl |
Cannabisharzextrakt |
dunkelbraunes
klebriges Öl |
20-
70% |
70
% |
| |
Tabelle
2
TCH-Dosis-Wirkung-Beziehung
bei der subjektiven Rauschwirkung
| THC-Menge
(mg) absolut |
ca.
THC-Menge (mg) pro kg Körpergewicht |
subjektive
Rauschwirkung |
| 2 |
30 |
Schwellendosis
für milde Europhorie |
| 7 |
100 |
Wahrnehmungs-
und Zeitstörungen |
| 15 |
200 |
Verkennungen,
Halluzinationen, Veränderungen im Körpergefühl,
sensorische Störungen, ungewöhnliche Assoziationen |
| 20 |
300 |
dysphorische
Zustände [Dysphorie = Störung der Affektivität
mit bedrückter, gereizter Stimmung, Anm. d. HTML-Übersetzers],
unangenehme Begleiterscheinungen |
Konsequenzen
bei gelegentichen Kiffen
a: Gelegentlich
kifft, aber nicht bekifft sich ans Steuer
setzt?
b: Man ganz selten kifft, aber...siehe a:
c: Man einen gekifft hat, ein par Stunden wartet und sich dann
wieder "clean" ans Steuer setzt
d: Wenn man nachdem man gekifft hat, erst mal ne Runde mit dem
Auto dreht.
Grundsätzlich gibt es 2 Möglichkeiten, die Fahrerlaubnis
zu verlieren:
(A) Durch ein Strafurteil wegen eines Verkehrsdeiktes.
§ 316 StGB besagt: "Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt,
obwohl er infolge des Genusses alkohol. Getränke oder anderer
berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher
zu führen, wird mit Freiheitsstrafe ... oder Geldstrafe bestraft..."
Ähnlich § 315 c StGB.
Wer also infolge Hasch oder Tabletten nicht in der Lage ist, sein
Fz. sicher zu führen, kann die Fahrerlaubnis verlieren.
Das Problem beim Hasch ist, daß es im Gegensatz zum Alk
keine feste Grenze gibt, es also immer auf den Einzelfall ankommt.
Der Bundesgerichtshof hat dazu festgestellt, daß es keine
bestimmte Grenze gibt, ab der man als fahruntüchtig gilt.
Wer aber deutliche Fahrfehler macht und dazu ersichtlich unter
Drogen steht, erfüllt den § 316 StGB (und, wenn es zu
Schlimmerem kommt, auch den § 315 c StGB).
(B) Möglich ist auch der Entzug der Fahrerlaubnis nach §
4 Straßenverkehrsgesetz durch die Ordnungsbehörde,
wenn unabhängig von konkretem Verkehrsgeschehen der Verdacht
besteht, daß der Fahrer zum Führen von Kfz "ungeeignet"
ist. Zur Überprüfung dessen können die Ordnungsbehörden
eine MPU anordnen, die bekanntlich teuer und mit hohen Durchfallquoten
gesegnet ist.
Zur Anordnung einer MPU reicht es schon, wenn man im Auto Drogen
mit sich führt, an der Grenze mit Drogen erwischt wird oder
wenn ein Strafverfahren wegen der Beweisprobleme unter (A) im
Sande verlief. Es ist also grundsätzlich keine gute Idee,
unter Drogeneinfluß ein Fahrzeug zu führen oder Drogen
im Fz. mit sich zu führen. Inwieweit nur gelegentlicher Drogenkonsum
"weicher" Drogen einen Fahrer ungeeignet i.S.v. §
4 StVG macht ist, soweit ich weiß, noch nicht ganz geklärt.
Wer nur ganz gelegentlich kifft dürfte m.E. jedoch nicht
als generell ungeeignet anzusehen sein.
Das Drogenscreening findet mittels einer Haaranalyse statt, die
Drogenkonsum evtl. noch nach Monaten nachweisen kann. Wer die
Haaaranalyse verweigert, fällt durch die MPU.
(C) Wegen der Probleme des Nachweises der Fahruntüchtigkeit
infolge Drogenkonsums gibt es, soweit ich weiß, jetzt den
§ 24 a StVG, nach dem Fahren unter Drogenkonsum grundsätzlich
immer eine Ordnungswidrigkeit ist.
Mit Cannabis
im Straßenverkehr erwischt
Wenn man mit
Cannabis im Blut beim Fahren erwischt wird, kostet dass 500 Euro
Geldstrafe, vier Punkte in Flensburg und sechs Monate Führerscheinentzug.
Außerdem kann es dazu kommen, dass die Fahrerlaubnisbehörde
daraufhin die Eignung als Fahrzeugführer des Betroffenen
bezweifelt.
Dies bedeutet,
dass der Führerschein nur wiedererlangt werden kann, wen
eine medizinisch-psychologische Untersuchung, kurz MPU, erfolgreich
bestanden wird. Unter anderem ist es dazu notwendig, eine längere
Abstinenz nachzuweisen. Hierfür werden so genannte Drogenscreenings
angeboten. Bei diesem Test wird der Betroffene über einen
längeren Abstand unregelmäßig kontrolliert. Der
Betroffene wird angerufen und muss dann innerhalb von 24 Stunden
eine Urinprobe abgeben. So kann hinreichend überprüft
werden, ob die Abstinenz auch eingehalten wird. Mit dieser Abstinenz-Bescheinigung
kann dann ein Gutachten eingeholt werden, dass, bei Bestehen,
den Führerschein wiederbringt. Angeboten werden solche Gutachten
zumeist von privaten Firmen mit einer entsprechenden behördlichen
Genehmigung. Die Preise werden nach einer einheitlichen Gebührenordnung
berechnet. Im Normalfall kostet eine MPU ungefähr 500 Euro.
Viele dieser Firmen bieten außerdem Drogenscreenings und
Haaranalysen an, die eine für das Bestehen der MPU notwendige
Abstinenz bei vorherigem Drogenkonsum nachweisen können.
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